Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Richter an, entweder (wenn der Tatbe- 
stand erwiesen :ist) zu verurteilen oder 
(wenn der Tatbestand nicht erwiesen ist) 
freizusprechen. Die c muß stets auf Geld 
lauten; eine Sachkondemnation, d. h. eine 
Verurteilung auf Herausgabe einer Sache, 
hat es erst in späterer Zeit gegeben. — 
Nach römischer Terminologie wird der 
condemnatio — consensus. 
wandten, bei der Überbrückung der Kluft 
zwischen dem römischen Rechte und der 
Praxis jener Zeit das germanistische Ele- 
ment, die deutsche Rechtsentwicklung 
zu verwerten. Indem er deren Grund- 
linien aufzeichnete, widerlegte er den da- 
mals vielgeglaubten Irrtum, daß das 
' justinianische Recht (durch Kaiser Lothar 
Beklagte freigesprochen; im modernen . 
Prozeß wird der Kläger abgewiesen. 
condicio siehe Bedingung (römR). 
condictio s. Ungerechtfertigte Berei- 
cherung; c (RZivProz) siehe legis actio. 
condictio possessionis s. possessio. 
condition, a — die im Buchhandel üb- 
liche Lieferung eines Buches & c (bedingt, 
pro novitate), d. h. der Verleger vertraut 
dem Sortimenter ein Buch (auf bestimmte 
Zeit, bis zur Ostermesse) an, und zwar so, 
daß der Verleger zur Ostermesse das Geld 
dafür oder aber das Buch zurückerhält 
(Remittenden, Krebse). 
conductio s. locatio. 
confarreatio s. nuptiae. 
confessio regina probationum s. 
Carolina. 
confessus pro iudicato habetur s. 
legis actio. 
confoederatio cum principibus eccle- 
siasticis s. Landeshoheit. 
confusio (RR), Zusammengießen von 
Flüssigkeiten verschiedener Eigentümer; 
es entsteht Miteigentum nach dem Ver- 
hältnisse der ursprünglichen Flüssigkei- 
ten. 
congregatio s. Kongregationen. 
coniunctio s. coheredes. 
Conring, Hermann, * 9. Nov 1606 zu 
Norden (Friesland), wurde 1632 zu 
Helmstedt Professor der Naturphiloso- 
phie, später noch der Medizin und der 
Politik, wie er auch, als einer der gelehr- 
testen Polyhistoren seiner Zeit, von zahl- 
reichen nichtdeutschen Fürsten mit Eh- 
rentiteln und Pensionen bedacht wurde, 
zumal er wiederholt wichtigen Anteil am 
politischen Leben (so beim Abschluß des 
Westfälischen Friedens) nahm. Er + in 
Helmstedt am 12. Dez 1681. 
Conrings historische Bedeutung für die 
Geschichte der deutschen Rechtswissen- 
schaft beruht vor allem auf seinem bahn- 
brechenden Werke: De origine iuris Ger- 
manici, Helmstedt 1674. Mit ihm schuf 
er eine wissenschaftlich gesicherte Grund- 
lage für die tastenden Versuche der kur- 
sächsischen Schule und ihrer Geistesver- 
oder sonst jemals) mit Gesetzeskraft in 
Deutschland publiziert sei und begrün- 
dete so seine Ansicht, daß eine solche 
Kraft dem ius romanum usu receptum nur 
insoweit beigelegt werden dürfe, als es 
gewohnheitsrechtlich oder durch Gerichts- 
gebrauch anerkannt sei. Diese bald all- 
gemein gewordene Lehre war zunächst 
wegen ihrer praktischen Wirkung epoche- 
machend: indem die Theorie die Abwei- 
chungen vom römischen Recht als ge- 
wohnheitsrechtliche Umbildungen aner- 
kannte, wurde der usus hodiernus pan- 
dectarum Gegenstand systematischer Dar- 
stellungen. Sodann aber auch in methodi- 
scher Hinsicht: Conrings Lehre wider- 
sprach der bis dahin allgemeingültigen 
Anschauung, daß die lex Romana in ih- 
rer Gesamtheit das ewig richtige Recht 
sei, sie widersprach dem ‚,Justinianismus“‘ 
(Litten), indem sie die Notwendigkeit der 
‘ kritischen Wertung einer jeden einzelnen 
lex des corpus iuris erwies. Dadurch aber, 
daß Conring folgerichtig die Abfassung 
eines gemeinverständlichen Gesetzbuches 
in deutscher Sprache forderte und in sei- 
nem Buche die Fundamente für die Er- 
forschung der Geschichte des deutschen 
Rechtes legte, machte er es zum Grund- 
werke einer selbständigen Wissenschaft 
des deutschen Privatrechtes, wie er auch, 
die Entwickelung des deutschen ö. Rech- 
tes fördernd, mit seinem anderen juristi- 
schen Hauptwerke, den Exercitationes de 
republica Imp. Germ., Helmstedt 1674, 
die Bildung einer Schule veranlaßt hat, die 
bis auf Pufendorf die bedeutendsten An- 
sichten über die deutsche Staatsrechts- 
lehre entwickelte. Seine sämtlichen 
Schriften gab mit einer Biographie J. W. 
— 
' Göbel heraus: Opera, Braunschweig 
  
1730, VI (unvollständig). Von seinem ju- 
ristischen Meisterwerke erschienen ver- 
mehrte Ausgaben 1649, 1665, mit Zu- 
sätzen von Buder 1719, 1720. 
Stobbe H. Conring, der Begründer der deutschen 
Rechtegeschichte, Berlin 70. Bogeng. 
consanguinei s. familia. 
consecratio s. Bischof, Kirche. 
consensus s. contractus.
	        
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