Corpus iuris canonici — Courier.
Zitiert wird c2 D1 de poenit = canon 2
distinctio 1 de poenitentia. — 3. De con-
secratione, handelt in 5 distinctiones über
Sakramente und Sakramentalien. Jede
distinctio zerfällt in canones. Zitiert wird
c1 D5 de consecr — canon 1 distinctio 5
de consecratione. — Paleae heißen die 164
Quellenstellen, die später, insbesondere
von Gratians Schüler Paucapalea, hinzu-
gefügt sind. — In der Friedbergschen
Ausgabe des Corpus iuris canonici bildet
das Decretum den ersten Band, alles an-
dere enthält der zweite Band.
2. Gregoriana oder Dekretalen Gre-
gors IX.; sehr üblich ist die vulgäre Be-
zeichnung Liber Extra. Im Auftrage Gre-
gors IX. verfaßt dessen Pönitenziar
(Beichtvater), der Dominikaner Raymund
von Pennaforte, aus bisherigen Samm-
lungen und den Dekretalen Gregors IX.
eine neue Sammlung, die 1234 durch
Übersendung an die Universitäten Paris
und Bologna publiziert wurde. Die Be-
zeichnung liber extra decretum oder Extra
wird abgekürzt X und so für Zitate ver-
wendet; z. B.c3X de solut 3, 23 = caput
3 Extra de solutionibus libro 3 titulo 23. —
Einteilung in fünf Bücher: iüdex iüdiciüm
clerüs connübia crimen. Jedes Buch in
Titel, jeder Titel in capita. — Die Fünf-
teilung ist auch in den späteren Teilen
verwendet worden; sie bedeutet: 1. iudex
Fähigkeit zum Richteramte; 2. iudicium
Zivilprozeß; 3. clerus Kirchenrecht;
4. sponsalia Eherecht; 5. crimen Straf-
recht.
3. Liber sextus, weil ursprünglich als
Ergänzung zur Gregoriana gedacht. Im
Auftrage Bonifazius’ VIII., von dem auch
die Bulle Unam sanctam herrührt, wird
von Erzbischof Wilhelm von Embrun, Bi-
schof Berengar von Beziers, Vizekanzler
Richard von Siena eine neue Dekretalen-
sammlung aus den bisherigen nebst denen
des Bonifazius zusammengestellt und
1298 durch Übersendung an die Univer-
sitäten Paris und Bologna publiziert. Ein-
teilung wieder in fünf Bücher. Zitiert wird
z. B. c3 VI de suppl neglig 1,8 = caput 3
in sexto de supplenda negligentia libro 1
titulo 8.
4. Clementinae; sie enthalten nicht die
früheren Dekretalen, sondern nur die Cle-
mens’ V. (gestorben 1313) und die Kon-
zilschlüsse von Vienne. Die ursprüngliche
Benennung der Clementinae war liber
septimus. Publikation durch Johan-
335
nes XXII. 1317 durch Übersendung an
die Universitäten Paris und Bologna, da
Clemens die Publikation zwar angeordnet,
aber nicht erlebt hatte. Zitiert wird z. B.
c 2 de celebr miss in Clem 3, 14 = ca-
put 2 de celebr missarum in Clementinis
libro 3 titulo 14. Auch die Clementinae
zerfallen in die üblichen 5 Bücher.
II. Als corpus iuris canonici non clau-
sum wird die von Jean Chappuis, Lizen-
tiaten der Rechte in Paris, um 1500 ver-
anstaltete Sammlung der übrigen Dekre-
talen bezeichnet. 1. Extravagantes Johan-
nis XXII. enthalten zwanzig Konstitutio-
nen Johannes’ XXII., in 14 Titeln ; 2 Extra-
vagantes communes, die übrigen Dekreta-
len in der üblichen Fünfteilung, aber: liber
quartus vacat; sie heißen deshalb com-
munes, weil sie von verschiedenen Päp-
sten herrühren.
Pius IV. hat 1566 eine Kommission für
Textrevision eingesetzt, correctores Ro-
mani; ihre „römische Ausgabe‘ ist 1582
unter Gregor XIII. erschienen. P.
Corpus iuris civilis, eine von Justi-
nian (s. d.) veranstaltete Sammlung des
römischen Rechtes. Justinian hat sein
großes Gesetzgebungswerk mit Hilfe sei-
nes Justizministers Tribonian und der
Professoren Theophilus und Dorotheus
durchgeführt. Vorarbeiten sind der vetus
codex und der liber L (= 50) decisionum,
528 und 529.
Vorläufer des codex vetus und Grund-
lagen seines Inhaltes sind die drei codices:
codex Gregorianus 300, codex Hermoge-
nianus 400, codex Theodosianus 438;
die beiden ersten sind Privatsammlungen.
Das c enthält institutiones, digesta, codex,
novellae, seit 1583 (Gothofredus) corpus
iuris civilis genannt.
Die Institutionen, die Digesten und der
Codex sind einander an Kraft gleich; die
Novellen sind jünger und gehen ihnen
ehe institutiones, Pandekten, codex, Novellen.
Courier de M£re, Paul Louis, * 4. Jan
1772 zu Paris, 1792 bis 1809 in Kriegs-
diensten, setzte dann seine hellenistischen
Forschungen in Italien fort und besorgte
als ihr Ergebnis mehrere wertvolle Aus-
gaben. Seit 1812 lebte er auf seinem Gute
zu Vesetz bei Tours, wo er auf Anstiften
seiner Ehefrau durch deren Liebhaber und
den Gutsaufseher 16. April 1825 ermor-
det wurde.
Courier veröffentlichte nach der Restau-