30 Adelstitel, ausländische —- adoptio.
lieren berechtigt. Bei Ausländern, die sich
bloß vorübergehend aufhalten, ist es je-
doch in allen Staaten üblich, diese Kon-,
trolle nicht auszuüben. Bei dauerndem
Aufenthalte wird sie dagegen vielfach aus-
geübt. Es gründet sich das darauf, daß
hinsichtlich des Kontrollrechtes oder der
Zuständigkeit der Staatsgewalt des Auf-
enthaltsstaates, das Recht zur Führung
von Adelstiteln zu kontrollieren, das Ter-
ritorialitätsprinzip gilt. Indessen ist die-
ses Kontrollrecht, falls nicht die Aufstel-
lung anderweiter, besonderer, gesetzlicher
Normen erfolgt ist, beschränkt durch das
das Recht zur Führung von ausländischen
Adelstiteln beherrschende Nationalitäts-
prinzip. Mit anderen Worten: die Staats-
gewalt des Aufenthaltsstaates hat zwar
dem Ausländer gegenüber, der sich (vor-
übergehend oder dauernd) darin aufhält
und einen ausländischen Adelstitel führt,
das Recht, ihm die Führung zu verbieten,
falls sie unberechtigt ist, das Recht zur
Führung selbst aber richtet sich nach dem
Rechte des betreffenden Heimatstaates.
Folgeweise ist z. B. nach der richtigen
Meinung das preußische Heroldsamt zwar
zuständig, einem Nichtpreußen, der sich
in Preußen aufhält und daselbst einen aus-
wärtigen Adelstitel führt, dessen Führung
in Preußen zu untersagen, aber nur dann,
wenn er nach dem Rechte seines Heimat-
staates zu dessen Führung nicht berech-
tigt ist.
Ausländische Adelstitel im Aufenthalts-
staate in dessen Sprache zu übersetzen
und in dieser übersetzten Form zu füh-
ren, hat kein Ausländer das Recht. Z. B.
kann ein italienischer Duca sich in
Deutschland unzweifelhaft ohne Erlaub-
nis des Landesherrn nicht „Herzog“‘, ein
neapolitanischer Principe. nicht ‚Fürst‘,
ein französischer Baron nicht ‚,„Freiherr‘‘
nennen. Über die Frage, ob es rechtlich zu-
lässig ist, den Untertanen eines deutschen
Einzelstaates, welche in diesem ihrem
Heimatstaate zur Führung eines Adels-
zeichens oder -titels berechtigt sind, in
einem anderen deutschen Einzelstaate,
als Aufenthaltsstaate, behördlich die
Verpflichtung aufzuerlegen, ihrem Adels-
zeichen oder -titel die fremdlän-
dische Ursprungsbezeichnung hinzuzufü-
gen, herrscht Meinungsverschiedenheit.
Dem Geiste der Verfassung des Deut-
schen Reiches und des bundesfreund-
lichen Verhältnisses, das zwischen dessen
Einzelstaaten herrschen soll, dürfte es ent-
sprechen, sie zu verneinen.
v. Holtzendorff Handbuch des Völkerrechte, 2,
Hamburg 86, 641f; Kekule von Stradonitz Aus-
gewählte Aufsätze aus dem Gebiete des Staatsrechts und
der Genealogie, Berlin 05, 55 ff u. 75 ff; Freiherr von der
Horst Das preußische Adelsrecht, in Wochenblatt der
Johanniterordens - Ballei Brandenburg, 86, Berlin 05, 285
u. 290f; Sächsisches Adelsgeeetz (s. Sachsen, Adelsbuch) ?,
Kekule von Stradonitz.
‚Adhäsion (Völkerrecht) ist der Beitritt
eines Staates zu einem von anderen Staa-
ten abgeschlossenen völkerrechtlichen
Vertrage, ohne daß er dadurch förmlich
Kontrahent wird. Die A hat die Bedeu-
tung, daß der Staat der Durchführung je-
nes Vertrages nicht entgegentreten will.
P.
Adiazenten, Anlieger, s. Anliegerbei-
träge.
aediles, römische Beamte. Die a. cu-
rules sind 367 v. Chr eingesetzt worden,
um die Öffentliche Sicherheit (Sittenwe-
sen, Feuerlöschwesen) und die Marktpoli-
zei (ius edicendi: actio redhibitoria, actio
quanti minoris) zu handhaben. — Die a.
plebis seit 494 v. Chr waren Adjunkten
der Volkstribunen; sie bewachten das
Archiv der Plebität, welches im Ceres-
ternpel untergebracht war.
aditio s. Erbschaftserwerb (römR).
adiudicatio ist derjenige Teil der rö-
mischen Klagformel, qua permittitur iudici
rem alicui ex litigatoribus adiudicare. Sie
kommt bei den Teilungsklagen (iudicium
divisorium) vor und lautet: quantum
adiudicari oportet, iudex Titio adiudi-
cato.
‘ Adler, kaiserlicher, darf für Waren-
zeichen benutzt werden, aber nicht in der
Form eines Wappenschildes.
Verordn vom 16. März 1872.
Adler s. jagdbare Tiere sowie Stein-,
Fisch-, Schlangen-, Schreiadler, Tagraub-
vögel.
admallatio ist die Ansprache des Klä-
gers an den Beklagten im altdeutschen
Gerichtsverfahren, um ihn vor Gericht zu
laden.
Administrativpolizei s. Polizei.
Administrator s. Zwangsverwaltung.
Admiralität war die durch Erlaß vom
1. Jan 1872 geschaffene oberste Reichs-
behörde, die zugleich Marineverwaltung
und Oberbefehl wahrnahm.
8. Kriegsmarine.
adoptio, Annahme an Kindesstatt
(römR) bewirkt den Erwerb einer frem-
den Agnation. Dies kann durch arrogatio
oder adoptio erfolgen. Ursprünglich ist
die arrogatio die Aufnahme eines Frem-