Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

30 Adelstitel, ausländische —- adoptio. 
lieren berechtigt. Bei Ausländern, die sich 
bloß vorübergehend aufhalten, ist es je- 
doch in allen Staaten üblich, diese Kon-, 
trolle nicht auszuüben. Bei dauerndem 
Aufenthalte wird sie dagegen vielfach aus- 
geübt. Es gründet sich das darauf, daß 
hinsichtlich des Kontrollrechtes oder der 
Zuständigkeit der Staatsgewalt des Auf- 
enthaltsstaates, das Recht zur Führung 
von Adelstiteln zu kontrollieren, das Ter- 
ritorialitätsprinzip gilt. Indessen ist die- 
ses Kontrollrecht, falls nicht die Aufstel- 
lung anderweiter, besonderer, gesetzlicher 
Normen erfolgt ist, beschränkt durch das 
das Recht zur Führung von ausländischen 
Adelstiteln beherrschende Nationalitäts- 
prinzip. Mit anderen Worten: die Staats- 
gewalt des Aufenthaltsstaates hat zwar 
dem Ausländer gegenüber, der sich (vor- 
übergehend oder dauernd) darin aufhält 
und einen ausländischen Adelstitel führt, 
das Recht, ihm die Führung zu verbieten, 
falls sie unberechtigt ist, das Recht zur 
Führung selbst aber richtet sich nach dem 
Rechte des betreffenden Heimatstaates. 
Folgeweise ist z. B. nach der richtigen 
Meinung das preußische Heroldsamt zwar 
zuständig, einem Nichtpreußen, der sich 
in Preußen aufhält und daselbst einen aus- 
wärtigen Adelstitel führt, dessen Führung 
in Preußen zu untersagen, aber nur dann, 
wenn er nach dem Rechte seines Heimat- 
staates zu dessen Führung nicht berech- 
tigt ist. 
Ausländische Adelstitel im Aufenthalts- 
staate in dessen Sprache zu übersetzen 
und in dieser übersetzten Form zu füh- 
ren, hat kein Ausländer das Recht. Z. B. 
kann ein italienischer Duca sich in 
Deutschland unzweifelhaft ohne Erlaub- 
nis des Landesherrn nicht „Herzog“‘, ein 
neapolitanischer Principe. nicht ‚Fürst‘, 
ein französischer Baron nicht ‚,„Freiherr‘‘ 
nennen. Über die Frage, ob es rechtlich zu- 
lässig ist, den Untertanen eines deutschen 
Einzelstaates, welche in diesem ihrem 
Heimatstaate zur Führung eines Adels- 
zeichens oder -titels berechtigt sind, in 
einem anderen deutschen Einzelstaate, 
als Aufenthaltsstaate, behördlich die 
Verpflichtung aufzuerlegen, ihrem Adels- 
zeichen oder -titel die fremdlän- 
dische Ursprungsbezeichnung hinzuzufü- 
gen, herrscht Meinungsverschiedenheit. 
Dem Geiste der Verfassung des Deut- 
schen Reiches und des bundesfreund- 
lichen Verhältnisses, das zwischen dessen 
  
Einzelstaaten herrschen soll, dürfte es ent- 
sprechen, sie zu verneinen. 
v. Holtzendorff Handbuch des Völkerrechte, 2, 
Hamburg 86, 641f; Kekule von Stradonitz Aus- 
gewählte Aufsätze aus dem Gebiete des Staatsrechts und 
der Genealogie, Berlin 05, 55 ff u. 75 ff; Freiherr von der 
Horst Das preußische Adelsrecht, in Wochenblatt der 
Johanniterordens - Ballei Brandenburg, 86, Berlin 05, 285 
u. 290f; Sächsisches Adelsgeeetz (s. Sachsen, Adelsbuch) ?, 
Kekule von Stradonitz. 
‚Adhäsion (Völkerrecht) ist der Beitritt 
eines Staates zu einem von anderen Staa- 
ten abgeschlossenen völkerrechtlichen 
Vertrage, ohne daß er dadurch förmlich 
Kontrahent wird. Die A hat die Bedeu- 
tung, daß der Staat der Durchführung je- 
nes Vertrages nicht entgegentreten will. 
P. 
Adiazenten, Anlieger, s. Anliegerbei- 
träge. 
aediles, römische Beamte. Die a. cu- 
rules sind 367 v. Chr eingesetzt worden, 
um die Öffentliche Sicherheit (Sittenwe- 
sen, Feuerlöschwesen) und die Marktpoli- 
zei (ius edicendi: actio redhibitoria, actio 
quanti minoris) zu handhaben. — Die a. 
plebis seit 494 v. Chr waren Adjunkten 
der Volkstribunen; sie bewachten das 
Archiv der Plebität, welches im Ceres- 
ternpel untergebracht war. 
aditio s. Erbschaftserwerb (römR). 
adiudicatio ist derjenige Teil der rö- 
mischen Klagformel, qua permittitur iudici 
rem alicui ex litigatoribus adiudicare. Sie 
kommt bei den Teilungsklagen (iudicium 
divisorium) vor und lautet: quantum 
adiudicari oportet, iudex Titio adiudi- 
cato. 
‘ Adler, kaiserlicher, darf für Waren- 
zeichen benutzt werden, aber nicht in der 
Form eines Wappenschildes. 
Verordn vom 16. März 1872. 
Adler s. jagdbare Tiere sowie Stein-, 
Fisch-, Schlangen-, Schreiadler, Tagraub- 
vögel. 
admallatio ist die Ansprache des Klä- 
gers an den Beklagten im altdeutschen 
Gerichtsverfahren, um ihn vor Gericht zu 
laden. 
Administrativpolizei s. Polizei. 
Administrator s. Zwangsverwaltung. 
Admiralität war die durch Erlaß vom 
1. Jan 1872 geschaffene oberste Reichs- 
behörde, die zugleich Marineverwaltung 
und Oberbefehl wahrnahm. 
8. Kriegsmarine. 
adoptio, Annahme an Kindesstatt 
(römR) bewirkt den Erwerb einer frem- 
den Agnation. Dies kann durch arrogatio 
oder adoptio erfolgen. Ursprünglich ist 
die arrogatio die Aufnahme eines Frem-
	        
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