Dardanellen — Darlehn.
Dardanellen (VölkerR). Durch Ver-
trag vom 13. Juli 1841 sind die D und der
Bosporus für fremde Kriegsschiffe ge-
schlossen worden; vgl Martens Nouv
Rec (1. Serie) 2 128. Die Türkei darf
fremden Kriegsschiffen die Einfahrt nur
in bestimmten Fällen erlauben; Meer-
engenvertrag vom 13. März 1871 (zugleich
über das Schwarze Meer).
Daries, Joachim Georg, * am 23. Juni
1714 zu Güstrow, habilitierte sich 1736 in
Jena, wo er 1744 0. Professor wurde, und
siedelte 1763 in gleicher Eigenschaft nach
Frankfurt a. OÖ. über. Hier 7 er als Ge-
heimrat am 17. Juli 1791.
Darjes führte zuerst die Kameralwissenschaften
mit glänzendem Erfolge in den akademischen
Unterricht ein. Unter seinen literarischen Ar-
beiten sind hervorzuheben: Institutiones juris-
rudentiae universalis, Jena 1740 (7. Aufl 1766);
nstitutiones jurisprudentiae privatae Romano-
Germanicae, Jena 1749 (2. Aufl 1766); Erste Gründe
der Kameralwissenschaften?2, Jena 1768; Dis-
cours über Natur und Völkerrecht, Jena 1762.
Bogeng.
Darlehn. Unter den Kreditgeschäften
steht das Darlehn an erster Stelle. Es ist
das Kreditgeschäft par excellence. Unter
D(ar)I(ehn) versteht man das Rechtsge-
schäft, bei welchem unter Hingabe von
Geld zu Eigentum und Verbrauch verab-
redet wird, daß der Empfänger einen
gleich großen Geldbetrag zurückerstatte.
Das Darlehnsgeschäft bedarf keiner Form,
kann also auch mündlich gültig abge-
schlossen werden. Statt des Geldes
können auch andere „vertretbare‘‘ Sachen
Gegenstand des DI sein, so z. B. Ge-
treide, Eier, Inhaberpapiere, Stahifedern:
dann sind Sachen von gleicher Art, Güte
und Menge zurückzuerstatten. Häufig
freilich geht die Abrede der Parteien
dahin, daß statt der hingegebenen Art,
z. B. Inhaberpapiere, eine andere Art,
meistens Geld, zurückerstattet werde. —
Die Form des DI wird auch oft dort ge-
wählt, wo eigentlich ein anderes Rechts-
geschäft zugrunde liegt. So z. B. können
die Parteien vereinbaren, daß der Betrag,
der als Kaufpreis oder als Provision oder
als Mietzins geschuldet wird, fortan als
Di geschuldet werden soll.
Darlehnszinsen sind nur dann zu zahlen,
wenn sie — ausdrücklich oder stillschwei-
gend — ausbedungen sind. Freilich hat
das Handelsgesetzbuch, entsprechend
dem Grundsatze, daß der Kaufmann
nichts umsonst tut, in $ 353 bestimmt,
daß zwischen Kaufleuten für Forderungen
339
aus beiderseitigen Handelsgeschäften,
also auch für Darlehnsforderungen vom
Tage der Fälligkeit an Zinsen gefordert
werden können. Die Zinsen sind, wenn
die Vertragsparteien nichts anderes be-
stimmen, spätestens nach dem Ablaufe je
eines Jahres, frühestens bei der Rücker-
stattung des DI zu entrichten.
Die Fälligkeit des Kapitals bestimmt
sich nach der Vertragsabrede. Ist jedoch
für die Rückerstattung des DI eine Zeit
nicht ausbedungen, so muß gekündigt:
werden. Die Kündigungsfrist beträgt bei
DI bis 300 M einen Monat, von mehr
als 300 M drei Monate. Die Kündigungs-
fristen haben sowohl der Gläubiger wie
der Schuldner innezuhalten. Handelt es
sich jedoch um ein unverzinsliches DI, so
braucht der Schuldner nicht zu kündigen,
sondern darf das Kapital jederzeit zurück-
zahlen. Bei verzinslichen DI dagegen wird
häufig vereinbart, daß keiner von beiden
Teilen vor Ablauf einer bestimmten Zeit
kündigen darf. Solche Kündigungsab-
reden sind namentlich für den Hypo-
thekenverkehr von ungeheurer Wichtig-
keit: dem Gläubiger ist die stabile Ver-
zinsung seines Kapitals, dem Schuldner
und Grundstückseigentümer der stabile,
vom Geldmarkte unbeeinflußte Preis
seiner Grundstücksbelastung für eine
längere Zeit gewährleistet.
Über die Hingabe des Di, namentlich
eines solchen, für das mit einem Grund-
stücke Sicherheit geleistet wird (sog Be-
leihung), finden häufig Vorverhandlungen
statt. Endigen diese Verhandlungen mit .
dem Versprechen der Auszahlung bzw der
Annahme der Darlehnssumme (Darlehns-
vorvertrag), so kann der Gläubiger diese
Zusage nur dann widerrufen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des Geldsuchen-
den eine so wesentliche Verschlechterung
eintritt, daß der Anspruch des Geldge-
bers auf Rückerstattung gefährdet ist. Im
modernen Verkehrsieben ist wohl die
wichtigste und praktischste Erscheinung
des Darlehnsvorvertrages der sog Baugel-
dervertrag. Die Bedeutung des Baugelder-
vertrages wurzelt darin, „daß das zur Her-
stellung eines Neubaues herzugebende DI
an den Bauherrn in Raten gezahlt wird,
die sich nach dem Fortschreiten des Baues
richten‘‘ (Reichsgericht). Der Baugelder-
vertrag stellt sich wirtschaftlich als ein ge-
meinschaftliches Unternehmen dar, bei
dem der Baugeldgeber das Geld dem Bau-
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