Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Deckungsprinzip — Defloration. 
seits aber soll dieses Befriedigungsbegeh- 
ren nur unter der Bedingung zur Ausfüh- 
rung gelangen, daß alle dem Rechte des 
Antragstellers, des sog betreibenden Gläu- 
bigers der Zwangsversteigerung, vorge- 
henden Rechte und Ansprüche eine Schä- 
digung infolge der Versteigerung nicht er- 
leiden. 
Die Abwendung einer solchen Schädi- 
gung macht den Inhalt des sog Dp aus. 
jene Schädigung träte nun in hohem 
Maße ein, wenn infolge der Versteigerung 
es zu einem Meistgebot käme, das die 
dem Rechte des Antragstellers vorgehen- 
den Rechte und Ansprüche unberücksich- 
tigt ließe; aber eine Schädigung, wenn 
auch in geringerem Maße, wäre gegeben, 
wenn jene Rechte und Ansprüche, die 
bis zur Versteigerung ruhig infolge Eintra- 
gung oder ausnahmsweise ohne solche am 
Grundstück bestanden, infolge der Ver- 
steigerung auch nur fällig und infolgedes- 
sen bar gezahlt würden. (Realinteressen- 
ten wollen ihr Kapital sicher angelegt be- 
halten.) 
b. Die Ausführung des Dp: Behufs Ab- 
wendung jeder Schädigung, also behufs 
Deckung der dem Rechte des betreiben- 
den Gläubigers vorhergehenden Rechte 
und Ansprüche bestimmt Zg 44, 45, 52 
dahin: 
a. Alle an einem Grundstück, infolge 
Eintragung (z. B. Hypotheken) oder auch 
ohne diese (z. B. die Renten des B 912 
bis 917), bestehenden Rechte, welche dem 
Rechte des betreibenden Gläubigers vor- 
gehen, bleiben bestehen. 
ß. Alle Ansprüche auf Befriedigung 
durch Zahlung ‚aus‘‘ dem Grundstück 
(z. B. die fälligen Zinsen der Hypotheken, 
die sog Lidlohnansprüche, Zg 9), sofern 
sie dem Rechte des betreibenden Gläubi- 
gers vorgehen, müssen durch Zahlung 
gedeckt werden. 
Y. Nur ein die vorstehenden Bedingun- 
gen erfüllendes Gebot ist zulässig. 
c. Die Terminologie des Reichsgesetzes: 
Dasselbe spricht nicht vom Dp, sondern 
gestaltet das letztere nur inhaltlich da- 
durch aus, daß es: 
geringstes Gebot die Gesamtsumme 
der infolge des Dp bar zu zahlenden, vor- 
stehend unter bß aufgeführten Ansprüche 
nennt (s. „geringstes Gebot‘) und ferner 
von: 
Berücksichtigung bei Feststellung des 
geringsten Gebots spricht, hierunter die 
  
341 
auf Grund des Dp zutreffende Feststellung 
des Bestehenbleibens der vorstehend un- 
ter ba erwähnten Rechte und der bar zu 
zahlenden Ansprüche unter b ß be- 
greifend. 
Kretzschmar Das Reichsgesetz über die Zg 26; 
Samter Handbuch 9. Samter. 
declaration of rights, Erklärung der 
Menschenrechte. 
Decretum Gratiani s. Corpus iuris 
Canonici. 
deditio (RR). Übergabe; peregrini de- 
diticii sind Freigebliebene ohne Zivität, 
deren Staat (Stadt) durch d untergegangen 
ist (sie sind von der Anwendung der lex 
Antonini ausgeschlossen). 
deductio (RR), der Vorbehalt eines 
dinglichen Rechtes bei Übereignung der 
Sache, z. B. deducto usufructu. 
defensor (RZivProz), auftragloser Pro- 
zeßführer, z.B. D12, 2, 34,3; D5, 1, 74, 2, 
Siehe dagegen procurator. 
defensor matrimonii, der zur Vertei- 
digung (Aufrechterhaltung) des Ehebun- 
des mitwirkende Beamte, z. B. der Staats- 
anwalt im modernen Ehescheidungspro- 
zesse (s. d.). 
deferent ist die Partei, welche einen 
Eid zuschiebt. 
Defloration ist der durch Läsion des 
Hymens (Jungfernhäutchens oder Schei- 
denklappe) herbeigeführte Zustand, der 
im allgemeinen nach dem ersten Coitus 
entsteht und Entjungferung heißt. Das 
wichtigste Kennzeichen der Virginität 
(Jungfernschaft) ist daher in einem unver- 
letzten Hymen zu erblicken. Indessen 
sind Fälle beobachtet worden, in denen 
sogar Prostituierte ein noch unverletztes 
Hymen zeigten, so daß dessen Intaktheit 
allein noch nicht darauf schließen läßt, es 
habe eine Vereinigung der Geschlechts- 
teile des ev Stuprators und der stuprierten 
Frauensperson nicht stattgefunden. Hier- 
bei spielt die recht individuelle Gestaltung 
des Jungfernhäutchens eine entscheidende 
Rolle, das fleischig, dünn, elastisch, durch- 
löchert, mit feinen Wärzchen besetzt (ge- 
wimpert) oder auch gelappt sein kann. 
Die Dehnbarkeit des gelappten Hymens 
z. B. ist häufig so groß, daß durch die ver- 
bleibende Öffnung ein mehr oder 
weniger dicker Gegenstand hindurchge- 
führt werder konnte; auch ist gerade die 
Dehnbarkeit des Hymens an sich schon 
eine relativ große. Ja, es sind Fälle be- 
obachtet worden, in denen trotz stattge- 
habter Geburten das Hymen intakt geblie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.