Deckungsprinzip — Defloration.
seits aber soll dieses Befriedigungsbegeh-
ren nur unter der Bedingung zur Ausfüh-
rung gelangen, daß alle dem Rechte des
Antragstellers, des sog betreibenden Gläu-
bigers der Zwangsversteigerung, vorge-
henden Rechte und Ansprüche eine Schä-
digung infolge der Versteigerung nicht er-
leiden.
Die Abwendung einer solchen Schädi-
gung macht den Inhalt des sog Dp aus.
jene Schädigung träte nun in hohem
Maße ein, wenn infolge der Versteigerung
es zu einem Meistgebot käme, das die
dem Rechte des Antragstellers vorgehen-
den Rechte und Ansprüche unberücksich-
tigt ließe; aber eine Schädigung, wenn
auch in geringerem Maße, wäre gegeben,
wenn jene Rechte und Ansprüche, die
bis zur Versteigerung ruhig infolge Eintra-
gung oder ausnahmsweise ohne solche am
Grundstück bestanden, infolge der Ver-
steigerung auch nur fällig und infolgedes-
sen bar gezahlt würden. (Realinteressen-
ten wollen ihr Kapital sicher angelegt be-
halten.)
b. Die Ausführung des Dp: Behufs Ab-
wendung jeder Schädigung, also behufs
Deckung der dem Rechte des betreiben-
den Gläubigers vorhergehenden Rechte
und Ansprüche bestimmt Zg 44, 45, 52
dahin:
a. Alle an einem Grundstück, infolge
Eintragung (z. B. Hypotheken) oder auch
ohne diese (z. B. die Renten des B 912
bis 917), bestehenden Rechte, welche dem
Rechte des betreibenden Gläubigers vor-
gehen, bleiben bestehen.
ß. Alle Ansprüche auf Befriedigung
durch Zahlung ‚aus‘‘ dem Grundstück
(z. B. die fälligen Zinsen der Hypotheken,
die sog Lidlohnansprüche, Zg 9), sofern
sie dem Rechte des betreibenden Gläubi-
gers vorgehen, müssen durch Zahlung
gedeckt werden.
Y. Nur ein die vorstehenden Bedingun-
gen erfüllendes Gebot ist zulässig.
c. Die Terminologie des Reichsgesetzes:
Dasselbe spricht nicht vom Dp, sondern
gestaltet das letztere nur inhaltlich da-
durch aus, daß es:
geringstes Gebot die Gesamtsumme
der infolge des Dp bar zu zahlenden, vor-
stehend unter bß aufgeführten Ansprüche
nennt (s. „geringstes Gebot‘) und ferner
von:
Berücksichtigung bei Feststellung des
geringsten Gebots spricht, hierunter die
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auf Grund des Dp zutreffende Feststellung
des Bestehenbleibens der vorstehend un-
ter ba erwähnten Rechte und der bar zu
zahlenden Ansprüche unter b ß be-
greifend.
Kretzschmar Das Reichsgesetz über die Zg 26;
Samter Handbuch 9. Samter.
declaration of rights, Erklärung der
Menschenrechte.
Decretum Gratiani s. Corpus iuris
Canonici.
deditio (RR). Übergabe; peregrini de-
diticii sind Freigebliebene ohne Zivität,
deren Staat (Stadt) durch d untergegangen
ist (sie sind von der Anwendung der lex
Antonini ausgeschlossen).
deductio (RR), der Vorbehalt eines
dinglichen Rechtes bei Übereignung der
Sache, z. B. deducto usufructu.
defensor (RZivProz), auftragloser Pro-
zeßführer, z.B. D12, 2, 34,3; D5, 1, 74, 2,
Siehe dagegen procurator.
defensor matrimonii, der zur Vertei-
digung (Aufrechterhaltung) des Ehebun-
des mitwirkende Beamte, z. B. der Staats-
anwalt im modernen Ehescheidungspro-
zesse (s. d.).
deferent ist die Partei, welche einen
Eid zuschiebt.
Defloration ist der durch Läsion des
Hymens (Jungfernhäutchens oder Schei-
denklappe) herbeigeführte Zustand, der
im allgemeinen nach dem ersten Coitus
entsteht und Entjungferung heißt. Das
wichtigste Kennzeichen der Virginität
(Jungfernschaft) ist daher in einem unver-
letzten Hymen zu erblicken. Indessen
sind Fälle beobachtet worden, in denen
sogar Prostituierte ein noch unverletztes
Hymen zeigten, so daß dessen Intaktheit
allein noch nicht darauf schließen läßt, es
habe eine Vereinigung der Geschlechts-
teile des ev Stuprators und der stuprierten
Frauensperson nicht stattgefunden. Hier-
bei spielt die recht individuelle Gestaltung
des Jungfernhäutchens eine entscheidende
Rolle, das fleischig, dünn, elastisch, durch-
löchert, mit feinen Wärzchen besetzt (ge-
wimpert) oder auch gelappt sein kann.
Die Dehnbarkeit des gelappten Hymens
z. B. ist häufig so groß, daß durch die ver-
bleibende Öffnung ein mehr oder
weniger dicker Gegenstand hindurchge-
führt werder konnte; auch ist gerade die
Dehnbarkeit des Hymens an sich schon
eine relativ große. Ja, es sind Fälle be-
obachtet worden, in denen trotz stattge-
habter Geburten das Hymen intakt geblie-