Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Degradation. 
den Verlust der durch den Dienst als Un- 
teroffizier erworbenen Ansprüche, soweit 
dieselben durch Richterspruch aberkannt 
werden können, von Rechts wegen zur 
Folge; Rehabilitierung ausgeschlossen, 
dagegen Wiederbeförderung möglich; 
D(e)g(radation) hat zurVoraussetzung, daß 
die Tat nach dem Eintritt in den Militär- 
dienst verübt wurde; sie ist nicht von der 
Feststellung einer ehrlosen, niedrigen Ge- 
sinnung abhängig, sondern die Folge einer 
Verurteilung, welche die persönliche Wür- 
digkeit mindert und das fernere Verblei- 
ben in der Stellung eines militärischen 
Vorgesetzten nicht gestattet. Allgemein 
geboten ist die Dg gemäß MS 40 Abs 1 
neben Verurteilung zu Gefängnis von 
mehr als einem Jahr, zu Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes, zu Ab- 
erkennung der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Ämter; daneben ist sie noch 
besonders vorgeschrieben in MS 75 — 
Fahnenflucht mit freiwilliger Rückkehr — 
und MS 122 Abs 2 — Mißhandlung Un- 
tergebener im wiederholten Rückfall — 
(neben Gefängnis oder Festungshaft). Zu- 
lässig ist Dg gemäß MS 40 Abs 2 neben 
Verurteilung zu Gefängnis von 43 Tagen 
bis zu einem Jahr, neben Verurteilung 
wegen im wiederholten Rückfall began- 
gener militärischer Reate (Ausnahme MS 
122 Abs 2, woselbst zwingend, s. oben!), 
wegen der in MS 37 Abs 2 Nr 2 genannten 
Reate: Diebstahl, Unterschlagung, Raub, 
Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkunden- 
fälschung;; zulässig ist sie endlich auch in 
den Fällen des MS 114 (Mißbrauch der 
Dienstgewalt), MS 117 (Unterdrückung 
von Beschwerden), MS 119 (gesetzwidri- 
ger Einfluß auf die Rechtspflege), MS 122 
Abs 2 (soweit nicht zwingend, s. oben!). 
Neben der Versuchsstrafe ist Dg nur in 
den zwingenden Fällen des MS 40 
Abs 1 geboten, sonst zulässig, wenn ne- 
ben der Strafe des vollendeten Reates zu- 
lässig oder geboten. Bei aktiven Unter- 
offizieren wird Dg stets festgesetzt durch 
Urteil als Nebenstrafe gleichzeitig mit der 
Hauptstrafe; zuständig: Kriegsgericht 
(I. Instanz). Bei Unteroffizieren des Be- 
urlaubtenstandes, welche während des 
Beurlaubtenverhältnisses durch ein bür- 
gerliches Gericht verurteilt werden (An- 
zeigepflicht der bürgerlichen Behörden an 
die Bezirkskommandos!), ist zu unter- 
scheiden: 1. wird auf Zuchthaus, Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte, Unfähigkeit 
  
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zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt, 
so treten die militärischen Ehrenstrafen, 
auf welche nach den Vorschriften der 
MS 30—40 erkannt werden muß, gemäß 
MS 42 Abs 1 von Rechts wegen ohne wei- 
teres ein, d. h. bei Zuchthaus und mehr 
als dreijährigem Ehrverlust Entfernung 
aus Heer oder Marine, MS 31 Abs 1, bei 
sonstigem Ehrverlust Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes, MS 37 
Abs 1, und damit Dg, MS 40 Ziff 2, bei 
Unfähigkeit zur Amtsbekleidung Dg, MS 
40 Ziff 3; bemerkenswert ist, daß Gefäng- 
nis von mehr als einem Jahr hier nicht er- 
wähnt wird, weshalb in dieser Hinsicht 
der aktive Unteroffizier ungünstiger ge- 
stellt ist (Gesetzeslücke!); 2. erfolgt die 
Verurteilung wegen eines in MS 37 Abs 2 
Nr 2 genannten Reates (s. oben), so kann 
gemäß MS 42 Abs 2 ein besonderes mili- 
tärgerichtliches Verfahren zur Entschei- 
dung darüber angeordnet werden, ob auf 
Dg zu erkennen ist: Nachtragsverfahren, 
Nachverfahren. Die Formen dieses Ver- 
fahrens, welches einen Akt der Strafverfol- 
gung und eine Ausnahme von dem Legali- 
tätsprinzip bildet, vom zuständigen Ge- 
richtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit 
angeordnet wird, sind gesetzlich nicht ge- 
regelt. Das Urteil erster Instanz wird vom 
Kriegsgericht in Besetzung mit stets nur 
einem Kriegsgerichtsrat gefällt, die vom 
bürgerlichen Gericht getroffenen tatsäch- 
lichen und rechtlichen Feststellungen sind 
bindend, der Rechtsmittelweg steht offen, 
Verteidigung ist zulässig, aber nicht ge- 
boten. Würde der Täter gemäß MC 4 
dem bürgerlichen Gerichte zur Aburteilung 
überlassen, so käme dieses in die Lage, 
auf Dg zu erkennen; doch wird aus mili- 
tärischen Gründen bei einer solchen even- 
tuellen Voraussicht eine Abgabe nicht 
wohl erfolgen. Die Dg wird formlos vor- 
genommen. Kraft seines delegierten Be- 
gnadigungsrechtes kann in den Fällen des 
MS 40 Abs 2 Nr 1 u. 2 (Gefängnis bis zu 
einem Jahr, wiederholter Rückfall) der 
das Urteil bestätigende Befehlshaber die 
erkannte Dg erlassen (nur bei Fähnrichen 
Vorbehalt dieses Rechts für die Aller- 
höchste Stelle). 
Quellen: MS 13, 17 Abs 1, 80, 87, 40—42, 46, 75, 114, 
117, 119, 122; Motive zum M3, MC 4, 15 Aba 2, 17, 49. 
50, 156, 320 Abs 2; Ausf-MG 418; MilStrafvollstreckungs- 
vorschrift I 133; Mil Pensionsges vom 31. Mai 06 $ 833; 
Friedensbesoldungsvorschrift vom 10. März 98 $ 75 samt 
Nachtrag 1 14; RMG 2 45, 171, 221; 3 83; 145; 4 21; 
529, 161; 284; 6 253; 7 106, 217; 8 162; 10 183; 11 261: 
128 198; PrüfErgebnisse 2 145; 119; 4 6b, 187, 148; 
5 42b; 6 95; 7 25; 9 7; 19 12; 11 8; 14 19. 
Kommentare zum MS von Endres, Hocker,
	        
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