adoptio — Advokatur, freie. 31
den in den agnatischen Familienverband
kraft Volksschlusses (Mommsen); später
wird unterschieden: 1..adoptio ist die Kin-
desannahme eines fremden Hauskindes
durch 3 Manzipationen; 2, arrogatio ist
die Kindesannahme eines Gewaltfreien.
Bei der adoptio wird unterschieden:
1. adoptio plena, bei der das Hauskind in
die patria potestas des Adoptierenden
eintritt und mit ihm daher agnatisch ver-
wandt wird; 2. adoptio minus plena, bei
der das Kind nur den Alimentationsan-
spruch und das Intestaterbrecht erwirbt.
Im deutschen Rechte kommen folgende
Formen der Wahlkindschaft vor: 1. die
Affatomie (von fadhmer, Busen) oder An-
busung ; 2. die Couvade (Männerkindbett).
Langobardisch erfolgt die a. per gaire-
thinx.
Über die tranaitio ad plebem s.d.; D 1, 7,1, 1 Mo-
destinus).
adplumbatio im Gegensatze zur ferru-
minatio (römR). Bei der a. ist nach der
(von Pauhıs in D 6, 1, 23, 5 mitgeteilten)
Ansicht des Cassius ein Arm der Statue
angeschweißt; in diesem Falle ruht das
Eigentum, kann aber wieder aktuell wer-
den, wenn der Arm aus der Verbindung
gelöst wird. Bei der ferruminatio ist da-
gegen der Arm der Statue angeschmiedet
und daher die Verbindung untrennbar, der
Eigentümer der Statue wird auch Eigen-
tumer des Armes.
Vgl Windscheid Pandekten 1° 977 Anm 1. P.
adpromissor s. Bürgschaft (römR).
Adressat (Postrecht) ist der Empfän-
ger, an den eine Bestellung zu bewirken
ist, Postordnung vom 20. März 1900, $ 39;
an seine Stelle tritt der Bevollmächtigte
(Postvollmacht). Zum Nachweise der
Empfangsberechtigung dienen Postaus-
weiskarten, welche die Postanstalt aus-
stellt, vgl Amtsblatt des Reichspostamtes
07 165. — Bei gewissen Hinzufügungen
zur Adresse, z. B. „An X zu Händen des
Y“, „An X abzugeben an Y“, „an X für
Y‘“, „an X unter (per) Adresse des Y‘“‘
darf die Bestellung sowohl an X als
an Y ausgeführt werden.
Adresse s. Wechsel.
Adresse (Staatsrecht) ist die in feier-
licher Form an den Herrscher oder die Re-
gierung gerichtete Erklärung über poli-
tische Angelegenheiten, welche entweder
die Anregung zu einer Äußerung (mit oder
ohne Antwortzwang) enthält oder auf eine
Außerung (z. B. Thronrede) eine Antwort
gibt. Nach Art 43 der belgischen Verfas-
eung (vgl hierzu Rolin bei Posener
Staatsverfassungen des Erdballs, 09) kön-
nen die Kammern von den Ministern eine
Antwort auf die ihnen vorgelegten Peti-
tionen verlangen. In prV 81 Abs 1 wird
jeder Kammer für sich das Recht gewährt,
Adressen an den König zu richten; be-
grifflich liegt in diesem Recht, daß eine
Antwort zu erteilen ist.
Gemäß prV 81 Abs 2 darf niemand den
Kammern oder einer von ihnen in Person
eine Bittschrift oder Adresse überrei-
chen. Schriften, die an die Kammer ge-
richtet werden, können von ihr den Mi-
nistern überwiesen werden ; auch kann die
Kammer von den Ministern Auskunft ver-
langen. Die Regierung gibt in jeder Ses-
sion den Kammern eine Übersicht über
die entsprechenden Entscheidungen,
welche auf jene ihr überwiesenen Adres-
sen und Petitionen hin gefaßt worden
sin
Adstipulator (römR) ist ein Neben-
gläubiger, der dem Hauptgläubiger in
dessen Auftrage beigefügt wird, um die
Gläubigerrechte leichter auszuüben, z.B.
an anderen Orten oder post mortem.
Nach cap 2 der lex Aquillia hat der stipu-
lator (Hauptgläubiger) gegen den ad-
stipulator eine Klage, wenn dieser den
Schuldner in fraudem stipulatoris durch
acceptilatio befreit hat. Diese Bestim-
mung ist jedoch obsolet geworden; vgl
Ulpian in D 9, 2, 27, 4. P.
4 Adulterini in Ehebruch erzeugte Kin-
er.
Advent (Geburt Christi): die vier
Sonntage vor Weihnachten; das römische
Kirchenjahr beginnt mit dem 1. Advent-
sonntage.
Adventizgut (römR): dos adventicia
(s. d.); bona adventicia s. Kindesver-
mögen.
advocatus (deutschR) Vogt, ein zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit vom
Grundherrn eingesetzter Beamter.
advocatus diaboli der Anwalt des
Teufels bei der rei vindicatio, beliebtes
ProzeBlehrmittel seit dem 14. Jahrhundert.
Siehe probatio diabolica. — Jacobus de Theramo
Is Bellal contra Christum; ähnliche Schrift von Jacobus
yYrer.
Advokat s. Rechtsanwalt.
Advokatie (KirchenR), ius advocatiae,
das Recht, den Schutz über die Kirche
auszuüben; s. iura circa sacra.
Advokatur, freie, ist die (namentlich
von Güneist befürwortete) von einem