Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Geldwechslergeschäfte betreibt, nur dann 
wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen 
Auftrages ausdrücklich und schriftlich er- 
klärt wird. 
IV. Ein Kaufmann, welcher im Be- 
triebe seines Handelsgewerbes fremde 
Wertpapiere einem Dritten zum Zwecke 
der Aufbewahrung, der Veräußerung, des 
Umtausches oder des Bezuges von an- 
deren Wertpapieren, Zins- oder Gewinn- 
anteilscheinen ausantwortet, hat hierbei 
dem Dritten mitzuteilen, daß die Papiere 
fremde seien. 
V. Ein Kaufmann, der über Wert- 
papiere, welche ihm zur Verwahrung oder 
als Pfand übergeben sind, oder welche er 
als Kommissionär für den Kommittenten 
in Besitz genommen hat, (abgesehen von 
dem Falle der Unterschlagung) zum eige- 
nen Nutzen oder zum Nutzen eines Drit- 
ten rechtswidrig verfügt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. Ist der Täter ein 
Angehöriger des Verletzten, so tritt die 
Verfolgung 'nur auf Antrag ein. Die Zu- 
rücknahme des Antrags ist zulässig. 
Depotwechsel ist ein Wechsel, der 
als Sicherheit für aufzubewahrende Effek- 
ten oder für ein Darlehn zu geben ist. 
Als D wird auch ein Wechsel mit nega- 
tiver Orderklausel bezeichnet. 
Deputanten s. Arbeiter, landwirt- 
schaftliche. 
derelictio (RR), Aufgabe des Eigen- 
tumes durch absichtlichen Besitzverlust; 
s. Aneignung. 
derivativ s. Entstehung der Rechte. 
Dernburg (Heinrich), * 3. März 1829 
zu Mainz, studierte in Gießen und Berlin. 
Er habilitierte sich 1851 in Heidelberg und 
wurde 1854 als ao. Professor nach Zürich 
berufen, wo er 1855 o. Professor wurde. 
Als solcher lehrte er seit 1862 an der Uni- 
versität Halle, seit 1873 an Rudorffs Stelle 
in Berlin, wo er am 23. Nov 1907 }. In 
Dernburgs literarischer Wirksamkeit, die 
vom römischen Rechte ausging, dem seine 
ersten Schriften (Über die Emtio bonorum 
1850; Über das Verhältnis der Hereditatis 
petitio zu den erbschaftlichen Singular- 
klagen 1852) wie auch sein erstes größe- 
res Werk (Geschichte und Theorie der 
Kompensation nach römischem Recht mit 
Rücksichtnahme auf die neueren Gesetz- 
bücher, Heidelberg 1854, 2. Aufl 1868) ge- 
widmet waren, lassen sich drei Gruppen 
  
Depotgesetz — Dernburg. 
unterscheiden. Zunächst das romani- 
stische Gebiet; neben den schon genann- 
ten gehört hierher: Das Pfandrecht nach 
den Grundsätzen des heutigen römischen 
Rechts Leipzig 1860—64 II und die Fest- 
schrift über „Die Institutionen des Ga- 
jus“ Halle 1869 wie die kleine Einzel- 
schrift über den Besitz (1883), vor allem 
aber sein romanistisches Hauptwerk, die 
Pandekten (Berlin 1884—87 111, 7.Aufl 1902 
bis 03). Den Höhepunkt seines litera- 
rischen Schaffens bezeichnet das Lehrbuch 
des preußischen Privatrechtes und der Pri- 
vatrechtsnormen des Reichs (Halle 1871 
bis 80 III, Bd I, II 5, III4 1894—97), in 
dem er den antiken, römischen Rechts- 
gedanken die modernen deutschen 
Rechtsbildungen gegenüberstellte, in dem 
ihm „die schöpferische Verjüngung der 
Wissenschaft des preußischen Rechtes“ 
gelang. Dieses Hauptwerk ergänzte er 
noch durch wichtige Sonderuntersuchun- 
gen über das ‚„ Vormundschaftsrecht ‘ 
(1875, 3. Aufl. von Schultzenstein 1886) 
und (zusammen mit Hinrichs) über 
das „Grundbuch- und Hpypotheken- 
recht‘‘ (1877—91 II). Seine letzten lite- 
rarischen Arbeiten galten dem neuen 
Reichsrechte, dessen Entwürfen er an- 
fangs mit kritischer Zurückhaltung ge- 
genüberstand, wie in seiner 1896 veröf- 
fentlichten Flugschrift über die persön- 
liche Rechtsstellung. Nachdem die Ent- 
scheidung aber gefallen war, unternahm 
er es, in einer dritten monumentalen 
systematischen Gesamtdarstellung nicht 
nur „mit dem Rüstzeug der juristischen 
Logik“, sondern auch „mit warmem Her- 
zen‘ die Lichtseiten des gewaltigen Ereig- 
nisses in den Vordergrund zu rücken, bis 
ihm der Tod die Feder aus der Hand 
nahm (Das Bürgerliche Recht des Deut- 
schen Reichs und Preußens, Halle 1898 ff). 
Schöpferische Phantasie, „die Kraft der 
Seele, unmittelbar künstlerische würdige 
und edle Vorstellungen zu bilden‘‘, die er 
in einem Wiener Vortrage (1894) als den 
Urgrund alles Rechtes gefeiert hat, gab 
seinem auf das Ganze gerichteten, kon- 
struktiver Begriffsjurisprudenz abholden, 
aber für moderne rechtspolitische Pro- 
bleme sehr empfänglichen Geiste 
Schwungkraft, die Konturen dreier ver- 
schiedener rechtlicher Lebensordnungen 
mit virtuoser Meisterhand in dogmatische 
Rahmen zu zeichnen, bei deren Errich- 
tung er die Bedeutung des Historischen
	        
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