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Geldwechslergeschäfte betreibt, nur dann
wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen
Auftrages ausdrücklich und schriftlich er-
klärt wird.
IV. Ein Kaufmann, welcher im Be-
triebe seines Handelsgewerbes fremde
Wertpapiere einem Dritten zum Zwecke
der Aufbewahrung, der Veräußerung, des
Umtausches oder des Bezuges von an-
deren Wertpapieren, Zins- oder Gewinn-
anteilscheinen ausantwortet, hat hierbei
dem Dritten mitzuteilen, daß die Papiere
fremde seien.
V. Ein Kaufmann, der über Wert-
papiere, welche ihm zur Verwahrung oder
als Pfand übergeben sind, oder welche er
als Kommissionär für den Kommittenten
in Besitz genommen hat, (abgesehen von
dem Falle der Unterschlagung) zum eige-
nen Nutzen oder zum Nutzen eines Drit-
ten rechtswidrig verfügt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Ist der Täter ein
Angehöriger des Verletzten, so tritt die
Verfolgung 'nur auf Antrag ein. Die Zu-
rücknahme des Antrags ist zulässig.
Depotwechsel ist ein Wechsel, der
als Sicherheit für aufzubewahrende Effek-
ten oder für ein Darlehn zu geben ist.
Als D wird auch ein Wechsel mit nega-
tiver Orderklausel bezeichnet.
Deputanten s. Arbeiter, landwirt-
schaftliche.
derelictio (RR), Aufgabe des Eigen-
tumes durch absichtlichen Besitzverlust;
s. Aneignung.
derivativ s. Entstehung der Rechte.
Dernburg (Heinrich), * 3. März 1829
zu Mainz, studierte in Gießen und Berlin.
Er habilitierte sich 1851 in Heidelberg und
wurde 1854 als ao. Professor nach Zürich
berufen, wo er 1855 o. Professor wurde.
Als solcher lehrte er seit 1862 an der Uni-
versität Halle, seit 1873 an Rudorffs Stelle
in Berlin, wo er am 23. Nov 1907 }. In
Dernburgs literarischer Wirksamkeit, die
vom römischen Rechte ausging, dem seine
ersten Schriften (Über die Emtio bonorum
1850; Über das Verhältnis der Hereditatis
petitio zu den erbschaftlichen Singular-
klagen 1852) wie auch sein erstes größe-
res Werk (Geschichte und Theorie der
Kompensation nach römischem Recht mit
Rücksichtnahme auf die neueren Gesetz-
bücher, Heidelberg 1854, 2. Aufl 1868) ge-
widmet waren, lassen sich drei Gruppen
Depotgesetz — Dernburg.
unterscheiden. Zunächst das romani-
stische Gebiet; neben den schon genann-
ten gehört hierher: Das Pfandrecht nach
den Grundsätzen des heutigen römischen
Rechts Leipzig 1860—64 II und die Fest-
schrift über „Die Institutionen des Ga-
jus“ Halle 1869 wie die kleine Einzel-
schrift über den Besitz (1883), vor allem
aber sein romanistisches Hauptwerk, die
Pandekten (Berlin 1884—87 111, 7.Aufl 1902
bis 03). Den Höhepunkt seines litera-
rischen Schaffens bezeichnet das Lehrbuch
des preußischen Privatrechtes und der Pri-
vatrechtsnormen des Reichs (Halle 1871
bis 80 III, Bd I, II 5, III4 1894—97), in
dem er den antiken, römischen Rechts-
gedanken die modernen deutschen
Rechtsbildungen gegenüberstellte, in dem
ihm „die schöpferische Verjüngung der
Wissenschaft des preußischen Rechtes“
gelang. Dieses Hauptwerk ergänzte er
noch durch wichtige Sonderuntersuchun-
gen über das ‚„ Vormundschaftsrecht ‘
(1875, 3. Aufl. von Schultzenstein 1886)
und (zusammen mit Hinrichs) über
das „Grundbuch- und Hpypotheken-
recht‘‘ (1877—91 II). Seine letzten lite-
rarischen Arbeiten galten dem neuen
Reichsrechte, dessen Entwürfen er an-
fangs mit kritischer Zurückhaltung ge-
genüberstand, wie in seiner 1896 veröf-
fentlichten Flugschrift über die persön-
liche Rechtsstellung. Nachdem die Ent-
scheidung aber gefallen war, unternahm
er es, in einer dritten monumentalen
systematischen Gesamtdarstellung nicht
nur „mit dem Rüstzeug der juristischen
Logik“, sondern auch „mit warmem Her-
zen‘ die Lichtseiten des gewaltigen Ereig-
nisses in den Vordergrund zu rücken, bis
ihm der Tod die Feder aus der Hand
nahm (Das Bürgerliche Recht des Deut-
schen Reichs und Preußens, Halle 1898 ff).
Schöpferische Phantasie, „die Kraft der
Seele, unmittelbar künstlerische würdige
und edle Vorstellungen zu bilden‘‘, die er
in einem Wiener Vortrage (1894) als den
Urgrund alles Rechtes gefeiert hat, gab
seinem auf das Ganze gerichteten, kon-
struktiver Begriffsjurisprudenz abholden,
aber für moderne rechtspolitische Pro-
bleme sehr empfänglichen Geiste
Schwungkraft, die Konturen dreier ver-
schiedener rechtlicher Lebensordnungen
mit virtuoser Meisterhand in dogmatische
Rahmen zu zeichnen, bei deren Errich-
tung er die Bedeutung des Historischen