Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Deutscher Bund. 
gegenüber den anderen; — 4. Erhaltung 
der Privilegien der früher reichsständi- 
schen Familien. 
VI. Der D war nicht imstande, natio- 
nale Interessen zu vertreten; der Bundes- 
tag wirkte nur zur Unterdrückung freiheit- 
licher Regungen, insbesondere also gegen 
Presse, Universitäten, Versammlungen, 
Vereine. (Karlsbader Beschlüsse, ergänzt 
durch mehrere Bundesbeschlüsse, welche 
sich gegen revolutionäre Umtriebe rich- 
ten.) — Infolge der Bestrebungen des 
Jahres 1848 hat der Bundestag beschlos- 
sen, den Einzelstaaten die Aufhebung der 
Zensur und die Einführung der Preßfrei- 
heit zu gestatten. Durch einen Bundes- 
beschluß vom 10. März 1848 werden die 
Regierungen eingeladen, Männer des all- 
gemeinen Vertrauens zur Revision der 
Bundesverfassung zu bestimmen; von die- 
sen wird der Entwurf eines deutschen 
Reichsgrundgesetzes überreicht. — Durch 
den Bundesbeschluß vom 30. März und 
7. April 1848 wird eine konstituierende 
Nationalversammlung berufen. Die Eröff- 
nung findet am 18. Mai 1848 in Frankfurt 
am Main in der Paulskirche statt. Zum 
Reichsverweser wird der Erzherzog Jo- 
hann von Österreich erwählt. Die Bundes- 
versammlung löst sich auf (Unterbrechung 
des D von 1848 bis 1850). 
1. Die Nationalversammilung publiziert 
am 27. Dez 1848 die Grundrechte des 
deutschen Volkes und am 28. März 1849 
die Verfassung des Deutschen Reiches. In 
dieser Verfassung wird ein Bundesstaat 
mit einem Erbkaisertum und einem 
Reichstage, bestehend aus Staatenhaus 
und Volkshaus, errichtet. Friedrich Wil- 
helm IV. lehnt die ihm angetragene Kai- 
serkrone ab, weil er sie nur von den deut- 
schen Fürsten empfangen wolle. Die Na- 
tionalversammlung siedelt mit dem Rest- 
bestande der Mitglieder nach Stuttgart 
über. Dort erfolgt die Auflösung dieses 
sog Rumpfparlamentes am 18. Juni 1849. 
Eine Revolution in Sachsen, Baden und 
der Pfalz zwecks Verwirklichung der 
Reichsverfassung wird bald niederge- 
kämpft. 
2. Das Dreikönigsbündnis zwischen 
Preußen, Sachsen und Hannover beab- 
sichtigt die Gründung eines Bundes. Da 
nicht alle Staaten beitreten, wird nur eine 
engere Union innerhalb des D geplant 
und hierzu ein Parlament nach Erfurt be- 
rufen. Die Eröffnung erfolgt am 20. März 
  
351 
1850. Gemäß der Erfurter Unionsverfas- 
sung tritt ein Reichsvorstand (Preußen) 
als Exekutivorgan an die Spitze; die Ge- 
setzgebung soll durch ein Fürstenkolle- 
gium und einen Reichstag ausgeübt 
werden. 
3. Durch das Interim vom 30. Sept 1849 
einigen sich Österreich und Preußen da- 
hin, daß eine Bundeszentralkommission 
vorläufig die Geschäfte des engeren Rates 
führen soll. Österreich erläßt nun an die 
deutschen Regierungen unterm 26. April 
1850 eine Aufforderung, den Bundestag 
wieder zu beschicken. Preußen weigert 
sich anfänglich, gibt aber infolge der Ol- 
mützer Konvention vom 29. Nov 1850 in 
jeder Beziehung nach. Hierauf tritt volle 
Reaktion ein. Zwischen Österreich und 
Preußen bleibt der Gegensatz in schärfster 
Form bestehen. — Für ein enges Band der 
deutschen Staaten unter Führung Preu- 
Bens tritt der Nationalverein ein. Eine 
lose Vereinigung mit Österreich an der 
Spitze erstrebt der großdeutsche Reform- 
verein. Sächsische Reformversuche füh- 
ren jedoch ebensowenig zum Ziele. 
4. Der Fürstentag tritt im August/1863 
auf Veranlassung von Österreich in Frank- 
furt zusammen. Preußen beteiligt sich 
jedoch nicht. Eine Reformakte will an 
die Spitze als Exekutivorgan ein Direk- 
torium stellen, daneben einen Bundesrat. 
In beiden soll Österreich vorsitzen. Ferner 
soll für die Gesetzgebung eine Abgeord- 
netenversammlung und periodisch für be- 
stimmte Zwecke eine Fürstenversamm- 
lung zusammentreten. Preußen stellt als 
Bedingung für seinen Beitritt volle Gleich- 
berechtigung mit Österreich auf und ver- 
langt die Einsetzung einer aus unmittel- 
baren Wahlen hervorgehenden Volksver- 
tretung mit ausgedehnter Kompetenz. 
Österreich beharrt auf seinem Plane und 
will eventuell Preußen ausschließen. 
Durch die dänische Frage wird der un- 
ausbleiblich erscheinende Krieg noch ver- 
hindert. 
VII. Die dänische Frage. Durch das 
Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 wird 
die Nachfolge des Prinzen Christian von 
Sonderburg-Glücksburg im Falle des Aus- 
sterbens der Nachkommen Friedrichs III. 
von Dänemark anerkannt. Als Fried- 
rich VII. am 15. November 1863 starb, 
wird Christian IX. König und nimmt von 
Schleswig-Holstein Besitz. Der Erbprinz 
von Augustenburg prätendiert als näch-
	        
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