Deutscher Bund.
gegenüber den anderen; — 4. Erhaltung
der Privilegien der früher reichsständi-
schen Familien.
VI. Der D war nicht imstande, natio-
nale Interessen zu vertreten; der Bundes-
tag wirkte nur zur Unterdrückung freiheit-
licher Regungen, insbesondere also gegen
Presse, Universitäten, Versammlungen,
Vereine. (Karlsbader Beschlüsse, ergänzt
durch mehrere Bundesbeschlüsse, welche
sich gegen revolutionäre Umtriebe rich-
ten.) — Infolge der Bestrebungen des
Jahres 1848 hat der Bundestag beschlos-
sen, den Einzelstaaten die Aufhebung der
Zensur und die Einführung der Preßfrei-
heit zu gestatten. Durch einen Bundes-
beschluß vom 10. März 1848 werden die
Regierungen eingeladen, Männer des all-
gemeinen Vertrauens zur Revision der
Bundesverfassung zu bestimmen; von die-
sen wird der Entwurf eines deutschen
Reichsgrundgesetzes überreicht. — Durch
den Bundesbeschluß vom 30. März und
7. April 1848 wird eine konstituierende
Nationalversammlung berufen. Die Eröff-
nung findet am 18. Mai 1848 in Frankfurt
am Main in der Paulskirche statt. Zum
Reichsverweser wird der Erzherzog Jo-
hann von Österreich erwählt. Die Bundes-
versammlung löst sich auf (Unterbrechung
des D von 1848 bis 1850).
1. Die Nationalversammilung publiziert
am 27. Dez 1848 die Grundrechte des
deutschen Volkes und am 28. März 1849
die Verfassung des Deutschen Reiches. In
dieser Verfassung wird ein Bundesstaat
mit einem Erbkaisertum und einem
Reichstage, bestehend aus Staatenhaus
und Volkshaus, errichtet. Friedrich Wil-
helm IV. lehnt die ihm angetragene Kai-
serkrone ab, weil er sie nur von den deut-
schen Fürsten empfangen wolle. Die Na-
tionalversammlung siedelt mit dem Rest-
bestande der Mitglieder nach Stuttgart
über. Dort erfolgt die Auflösung dieses
sog Rumpfparlamentes am 18. Juni 1849.
Eine Revolution in Sachsen, Baden und
der Pfalz zwecks Verwirklichung der
Reichsverfassung wird bald niederge-
kämpft.
2. Das Dreikönigsbündnis zwischen
Preußen, Sachsen und Hannover beab-
sichtigt die Gründung eines Bundes. Da
nicht alle Staaten beitreten, wird nur eine
engere Union innerhalb des D geplant
und hierzu ein Parlament nach Erfurt be-
rufen. Die Eröffnung erfolgt am 20. März
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1850. Gemäß der Erfurter Unionsverfas-
sung tritt ein Reichsvorstand (Preußen)
als Exekutivorgan an die Spitze; die Ge-
setzgebung soll durch ein Fürstenkolle-
gium und einen Reichstag ausgeübt
werden.
3. Durch das Interim vom 30. Sept 1849
einigen sich Österreich und Preußen da-
hin, daß eine Bundeszentralkommission
vorläufig die Geschäfte des engeren Rates
führen soll. Österreich erläßt nun an die
deutschen Regierungen unterm 26. April
1850 eine Aufforderung, den Bundestag
wieder zu beschicken. Preußen weigert
sich anfänglich, gibt aber infolge der Ol-
mützer Konvention vom 29. Nov 1850 in
jeder Beziehung nach. Hierauf tritt volle
Reaktion ein. Zwischen Österreich und
Preußen bleibt der Gegensatz in schärfster
Form bestehen. — Für ein enges Band der
deutschen Staaten unter Führung Preu-
Bens tritt der Nationalverein ein. Eine
lose Vereinigung mit Österreich an der
Spitze erstrebt der großdeutsche Reform-
verein. Sächsische Reformversuche füh-
ren jedoch ebensowenig zum Ziele.
4. Der Fürstentag tritt im August/1863
auf Veranlassung von Österreich in Frank-
furt zusammen. Preußen beteiligt sich
jedoch nicht. Eine Reformakte will an
die Spitze als Exekutivorgan ein Direk-
torium stellen, daneben einen Bundesrat.
In beiden soll Österreich vorsitzen. Ferner
soll für die Gesetzgebung eine Abgeord-
netenversammlung und periodisch für be-
stimmte Zwecke eine Fürstenversamm-
lung zusammentreten. Preußen stellt als
Bedingung für seinen Beitritt volle Gleich-
berechtigung mit Österreich auf und ver-
langt die Einsetzung einer aus unmittel-
baren Wahlen hervorgehenden Volksver-
tretung mit ausgedehnter Kompetenz.
Österreich beharrt auf seinem Plane und
will eventuell Preußen ausschließen.
Durch die dänische Frage wird der un-
ausbleiblich erscheinende Krieg noch ver-
hindert.
VII. Die dänische Frage. Durch das
Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 wird
die Nachfolge des Prinzen Christian von
Sonderburg-Glücksburg im Falle des Aus-
sterbens der Nachkommen Friedrichs III.
von Dänemark anerkannt. Als Fried-
rich VII. am 15. November 1863 starb,
wird Christian IX. König und nimmt von
Schleswig-Holstein Besitz. Der Erbprinz
von Augustenburg prätendiert als näch-