356
‘ Diebstahl an Wild s. Jagdrecht (Er-
werb der Wildbeute).
Diebstahlsversicherung ist eine
Versicherung gegen den Verlust oder die
Beschädigung von Sachen mittels diebi-
schen Einbruchs, Einsteigens, Öffnens
durch Nachschlüssel.
Dienst s. Beamter, Aktiver Dienst-
stand, Soldatenstand, Militärpflicht, Wehr-
pflicht.
Dienstbarkeit, Servitut, ist das ding-
liche Recht, eine fremde Sache in bestimm-
ter Weise zu benutzen; siehe beschränkte
persönliche D, Grunddienstbarkeit, Nieß-
brauch.
Dienstbefehl, im MS mehrfach
(587, 94, 96) vorkommender, daselbst
jedoch nicht erläuterter Begriff, ist nach
Definition der Motive jeder Befehl eines
militärischen Vorgesetzten, also jegliche
eventuell auch in Frageform gekleidete
Weisung des Vorgesetzten, welche ein be-
stimmtes Tun oder Unterlassen des Un-
tergebenen, sei es in dienstlicher, sei es
in privater Angelegenheit, betrifft. Letz-
tere Ausdehnung aes Begriffs wird unter
Hinweis auf den Ausdruck „Dfienst-)
b(efehl)‘‘ öfters bestritten, auch erscheint
sie im Hinblick auf MS 587 tatsächlich
zweifelhaft. Doch wird man zu dieser um-
fassenden Begriffsbestimmung gezwun-
gen, da Gesetz und Motive einen Unter-
schied zwischen Db und Befehl in Dienst-
sachen aufstellen, ohne freilich die unter-
scheidenden Merkmale klarzulegen, und
da weiterhin ohne Einbeziehung der in
Privatsachen erteilten Befehle ein solcher
Unterschied nicht zu finden wäre. Den
Gegensatz zum „Db‘ bildet der ‚„Amts-
befehl‘, der Befehl eines amtlichen, nicht
militärischen Vorgesetzten. Eine beson-
dere Form des Befehls ist nirgends vorge-
schrieben, genügend und erforderlich ist
nur, daß der Befehlswille dem Gehor-
samspflichtigen klar erkenntlich wird.
Befehlsberechtigt an sich sind die militä-
rischen Vorgesetzten, ferner aber auch die
militärischen Wachen, welche durch eine
Rechtsfiktion in gewissen Beziehungen
strafrechtlich den Vorgesetzten gleichge-
stellt sind (MS 111); gehorsamspflichtig
sind die Untergebenen des Soldatenstan-
des und des Militärbeamtenstandes im
Felde unbedingt, im Frieden, soweit durch
den Befehl nicht in die Amtsverantwort-
lichkeit eingegriffen wird, bzw den Wa-
chen gegenüber alle Militärpersonen ohne
Diebstahl — Dienstbefehl.
Unterschied des Dienstgrades mit Aus-
nahme der besonderen Wachvorgesetzten.
Die Gehorsamspflicht ist im allgemeinen
unbedingt, sie kann sogar (MS 124) in äu-
Berster Not und dringendster Gefahr
gegenüber Befehlen in Dienstsachen ge-
waltsam erzwungen werden, eine Prüfung
des Befehls auf seine Rechtmäßigkeit
steht dem Pflichtigen nicht zu. Doch gibt
es Ausnahmen: 1. ist der Befehl in einer
Dienstsache erteilt, so darf der Unter-
; gebene bei Gefahr strafrechtlicher Ver-
folgung nicht gehorchen, wenn ihm be-
kannt ist, daß der Befehl eine Handlung
betrifft, welche ein bürgerliches oder mili-
tärisches Vergehen oder Verbrechen
(nicht auch „Übertretung‘“) bezweckt
(MS 47); 2. betrifft der Befehl eine Privat-
sache, so darf ihm nur dann gehorcht
werden, wenn durch die Befolgung keine
höheren Pflichten gefährdet oder verletzt
werden (oft schwierige Einzelfälle!). Die
Nichtbefolgung des Db, der Ungehorsam,
hat verschiedene strafrechtliche Wirkun-
gen: 1. Militärbeamte sind im Frieden in
allen Fällen lediglich disziplinär strafbar
und nur im Felde den Vorschriften des
MS über den Ungehorsam in gleicher
Weise wie der Soldatenstand unterworfen
(MS 153) ; 2. der Ungehorsam gegen einen
Befehl in Dienstsachen ist stets, wenn.
auch in leichteren Fällen gemäß Einf-
MS 3 disziplinär strafbar, mindestens ein
Vergehen in dem Sinne des MS 92, kann
sogar zum Verbrechen werden, MS 93,
94, 95, 55°; 3. der Ungehorsam gegen
einen Befehl in Privatsachen ist stets
bloße Disziplinarverfehlung (im Falle des
$ 587 kann mit Rücksicht auf den kriegs-
verräterischen Vorsatz der Db niemals in
Form eines „Befehls in Privatsachen‘‘ vor-
kommen!). Wohl aber genießt jede Art
des Db noch dadurch einen besonderen
strafrechtlichen Schutz, daß das Zurrede-
stellen über einen erhaltenen Dienst-
befehl (MS 94) sowie die Widersetzung
gegen einen solchen mittels Gewalt oder
Drohung (MS 96) strafrechtlich verfolgt
werden. Die Pflicht des unbedingten Ge-
horsams wird übrigens durch das Be-
schwerderecht gemildert, auch sind Vor-
gesetzte und Wachen, welche ihre Dienst-
gewalt zu Befehlen, die in keiner Bezie-
hung zum Dienste stehen, oder zu Privat-
zwecken mißbrauchen, oder welche unbe-
fugt eine Handlung vornehmen, die nur
kraft einer Befehlsbefugnis vorgenommen