Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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‘ Diebstahl an Wild s. Jagdrecht (Er- 
werb der Wildbeute). 
Diebstahlsversicherung ist eine 
Versicherung gegen den Verlust oder die 
Beschädigung von Sachen mittels diebi- 
schen Einbruchs, Einsteigens, Öffnens 
durch Nachschlüssel. 
Dienst s. Beamter, Aktiver Dienst- 
stand, Soldatenstand, Militärpflicht, Wehr- 
pflicht. 
Dienstbarkeit, Servitut, ist das ding- 
liche Recht, eine fremde Sache in bestimm- 
ter Weise zu benutzen; siehe beschränkte 
persönliche D, Grunddienstbarkeit, Nieß- 
brauch. 
Dienstbefehl, im MS mehrfach 
(587, 94, 96) vorkommender, daselbst 
jedoch nicht erläuterter Begriff, ist nach 
Definition der Motive jeder Befehl eines 
militärischen Vorgesetzten, also jegliche 
eventuell auch in Frageform gekleidete 
Weisung des Vorgesetzten, welche ein be- 
stimmtes Tun oder Unterlassen des Un- 
tergebenen, sei es in dienstlicher, sei es 
in privater Angelegenheit, betrifft. Letz- 
tere Ausdehnung aes Begriffs wird unter 
Hinweis auf den Ausdruck „Dfienst-) 
b(efehl)‘‘ öfters bestritten, auch erscheint 
sie im Hinblick auf MS 587 tatsächlich 
zweifelhaft. Doch wird man zu dieser um- 
fassenden Begriffsbestimmung gezwun- 
gen, da Gesetz und Motive einen Unter- 
schied zwischen Db und Befehl in Dienst- 
sachen aufstellen, ohne freilich die unter- 
scheidenden Merkmale klarzulegen, und 
da weiterhin ohne Einbeziehung der in 
Privatsachen erteilten Befehle ein solcher 
Unterschied nicht zu finden wäre. Den 
Gegensatz zum „Db‘ bildet der ‚„Amts- 
befehl‘, der Befehl eines amtlichen, nicht 
militärischen Vorgesetzten. Eine beson- 
dere Form des Befehls ist nirgends vorge- 
schrieben, genügend und erforderlich ist 
nur, daß der Befehlswille dem Gehor- 
samspflichtigen klar erkenntlich wird. 
Befehlsberechtigt an sich sind die militä- 
rischen Vorgesetzten, ferner aber auch die 
militärischen Wachen, welche durch eine 
Rechtsfiktion in gewissen Beziehungen 
strafrechtlich den Vorgesetzten gleichge- 
stellt sind (MS 111); gehorsamspflichtig 
sind die Untergebenen des Soldatenstan- 
des und des Militärbeamtenstandes im 
Felde unbedingt, im Frieden, soweit durch 
den Befehl nicht in die Amtsverantwort- 
lichkeit eingegriffen wird, bzw den Wa- 
chen gegenüber alle Militärpersonen ohne 
  
  
Diebstahl — Dienstbefehl. 
Unterschied des Dienstgrades mit Aus- 
nahme der besonderen Wachvorgesetzten. 
Die Gehorsamspflicht ist im allgemeinen 
unbedingt, sie kann sogar (MS 124) in äu- 
Berster Not und dringendster Gefahr 
gegenüber Befehlen in Dienstsachen ge- 
waltsam erzwungen werden, eine Prüfung 
des Befehls auf seine Rechtmäßigkeit 
steht dem Pflichtigen nicht zu. Doch gibt 
es Ausnahmen: 1. ist der Befehl in einer 
Dienstsache erteilt, so darf der Unter- 
; gebene bei Gefahr strafrechtlicher Ver- 
folgung nicht gehorchen, wenn ihm be- 
kannt ist, daß der Befehl eine Handlung 
betrifft, welche ein bürgerliches oder mili- 
tärisches Vergehen oder Verbrechen 
(nicht auch „Übertretung‘“) bezweckt 
(MS 47); 2. betrifft der Befehl eine Privat- 
sache, so darf ihm nur dann gehorcht 
werden, wenn durch die Befolgung keine 
höheren Pflichten gefährdet oder verletzt 
werden (oft schwierige Einzelfälle!). Die 
Nichtbefolgung des Db, der Ungehorsam, 
hat verschiedene strafrechtliche Wirkun- 
gen: 1. Militärbeamte sind im Frieden in 
allen Fällen lediglich disziplinär strafbar 
und nur im Felde den Vorschriften des 
MS über den Ungehorsam in gleicher 
Weise wie der Soldatenstand unterworfen 
(MS 153) ; 2. der Ungehorsam gegen einen 
Befehl in Dienstsachen ist stets, wenn. 
auch in leichteren Fällen gemäß Einf- 
MS 3 disziplinär strafbar, mindestens ein 
Vergehen in dem Sinne des MS 92, kann 
sogar zum Verbrechen werden, MS 93, 
94, 95, 55°; 3. der Ungehorsam gegen 
einen Befehl in Privatsachen ist stets 
bloße Disziplinarverfehlung (im Falle des 
$ 587 kann mit Rücksicht auf den kriegs- 
verräterischen Vorsatz der Db niemals in 
Form eines „Befehls in Privatsachen‘‘ vor- 
kommen!). Wohl aber genießt jede Art 
des Db noch dadurch einen besonderen 
strafrechtlichen Schutz, daß das Zurrede- 
stellen über einen erhaltenen Dienst- 
befehl (MS 94) sowie die Widersetzung 
gegen einen solchen mittels Gewalt oder 
Drohung (MS 96) strafrechtlich verfolgt 
werden. Die Pflicht des unbedingten Ge- 
horsams wird übrigens durch das Be- 
schwerderecht gemildert, auch sind Vor- 
gesetzte und Wachen, welche ihre Dienst- 
gewalt zu Befehlen, die in keiner Bezie- 
hung zum Dienste stehen, oder zu Privat- 
zwecken mißbrauchen, oder welche unbe- 
fugt eine Handlung vornehmen, die nur 
kraft einer Befehlsbefugnis vorgenommen
	        
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