Dienstbefehl — Dienstvertrag.
werden darf, mit strenger Strafe bedroht
(MS 114, 120, 125). De lege ferenda ist
eine Klarstellung des Begriffs dringend ge-
boten. Unter den „Db‘ fallen übrigens
sämtliche Weisungen, welche im Reichs-
strafgesetzbuch und in den Kriegsartikeln
als „Befehle“. „Befehle der Oberen“,
„Befehle der Offiziere und Unteroffiziere‘‘
bezeichnet werden.
Stichworte: Befehl in Dienstsachen, Untergebener,
Vorgesetzter (auch Beurlaubtenstand), Militärbeamte
uellen: MS, s. Text; Motive; S 112; Kriegsartikel 8,
11, 12; RMG 1 20 61, 105, 286; 2 15, 70, 200, 220, 244,
288; 3 50, 125, 237; 4 277; 5 1, 33, 150, 167, 267, 6 18,
90, 99, 104, 260; 7 67, 84, 175, 188, 253; 8 39, 84, 140,
327, 248, 294: g 94, 176, 263: 10 14, ‚40, 62, 158, 71, 228:
11 128, 157, 227: 12 12, 18, 57, 292, 302; PrüfFrg L 121;
2 157, 158, 187; 8 128, 129; 4 143-145: 5 92, 108 107:
619, 94, 97, 99, 100: 7 3ı, 32, 8 38; 9 30, 34; 0 38)
9: 18 22; 18 26-30, 40; 14 22; 16 26, 27, 29:
Rd Rechtaprechung 4 616; Entsch in Strafsachen 27 406;
Kommentare zum MS von Hecker, Keller, v. Kopp-
mann, Rotermund; Handbuch von Brauer; Lehr-
buch von Hecker; komment. Ausgaben von Endres,
Herz-Ernst, Höin haus, Kummer, Olshausen,
Rubo., Walde, Wei fenbach; Militärstratrecht von
Elsner v. Gronow und Sohl, Schlaver: M. B.
Mayer Deutsches Militärstrafrecht 1. Kommentare
zum S von Olshausen, Op enhoftf on & 112;
Binding Lehrbuch des” gemeinen deutschen Strafrechts
23 860; Staaterecht von Arndt 605, Hänel I 474; La-
band 2216 fl, 3165 ff; van Calker Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen;
Girginoff Der bindende Beschl im Strafrecht; Hecker
Befehl, in v. 8 els Wörterbuch des deutschen Verwal-
tungsrechts; Herbst Studien zum MS; Huberti Zur
Lehre vom Ungehorsam usf in Ztschr f. d. ges Strafrechte-
wissenschaft 12 423 ff; M.E. Mayer in DJZ 07 851 ff u.
09 533 ff; v. Nostitz-Wallwitz Das mil Delikt des
U ngehorsams; Rissom Notwehr; Schwenger Die
staatsbürgerliche Sonderstellung des deutschen Militär-
standes; Solms Strafrecht und Strafprozeß für Heer und
Marine; Weiffenbach-Wolft Handbuch für die Aus-
übung der niederen Gerichtsbarkeit. Autenrieth.
Dienstvertrag, B 611 ff, ist der gegen-
seitige Vertrag, durch den sich der eine,
der Dienstpflichtige verpflichtet, Dienste
zu leisten, gegen eine von dem anderen
Teile (Dienstberechtigten, Dienstherrn)
zu gewährende Vergütung. Die D(ienst)-
v(erträge) können verschiedenster Art
sein, von einfachen Handdiensten bis zu
den Diensten eines Künstlers, Rechtsan-
walts, Arztes usw (streitig bei den beiden
letzteren). Sie können vereinzelte Dienste
sein oder solche in dauerndem Verhält-
nis, immer aber nur auf Zeit verabredet
werden. Die Vergütung kann in Geld und
anderen Vermögenswerten bestehen; sie
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
Freigebigkeit nach den Umständen anzu-
nehmen ist. Der Dv bildet heute die
Grundlage des ganzen wirtschaftlichen
Lebens und untersteht vielfach, insbeson-
dere im Interesse der Dienstverpflichte-
ten besonderer Regelung, so für sämtliche
gewerbliche Bedienstete, einschl der Bin-
nenschiffer, der Gw, Bn 21, für die ge-
werbliche Beschäftigung der Kinder dem
KinderschutzGes vom 30. März 1903; für
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die Bediensteten des Handelsgewerbes
dem H 59ff, 84 ff, für die Seeschiffsbe-
satzung der Seemannsordnung vom
20. Juni 1902, die Bergarbeiter den Berg-
gesetzen, das Gesinde mit der Beschrän-
kung des Einf-B 95 den Gesindeord-
nungen. Bei diesen Gesetzen kann das B
nur als ergänzende Norm in Frage kom-
men; sie bleiben hier außer Betracht. Das
Vertragsverhältnis ist im Zweifel ein
höchst persönliches auf beiden Seiten.
Der Dienstpflichtige hat die Dienste nach
Maßgabe des Vertrages ordnungsmäßig
zu leisten; er wird unter Umständen zu
einer besonderen Verschwiegenheit,
Treue, verpflichtet sein, z. B. bei Ver-
trauensstellungen. Die Vergütung kann er
erst nach Leistung der Dienste, nach Ab-
lauf des bestimmten Zeitabschnittes for-
dern. Der Dienstherr ist zur Annahme
der Dienste nicht verpflichtet, muß aber
trotzdem die vereinbarte Vergütung zah-
len und kann Nachleistung der Dienste
nicht fordern. Der Dienstpflichtige muß
seinen anderweitigen Verdienst, ersparte
Auslagen sich anrechnen lassen. Schuld-
lose Unmöglichkeit der Vertragserfüllung,
z. B. auch Tod des Zöglings, hebt den
Vertrag für die Zukunft auf. Jedoch soll
der Dienstpflichtige der Vergütung nicht
verlustig gehen, wenn er ohne sein Ver-
schulden für eine den Umständen nach
nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung
verhindert wird. (Streitfrage; $ 616 ist
wörtlich enger.) Der Dienstpflichtige muß
sich Leistungen aus der gesetzlichen Kran-
ken- und Unfallversicherung anrechnen
lassen.
Auch B trifft im Interesse der Dienst-
pflichtigen der Parteiabänderung nicht
unterliegende Vorschriften. Bei Vermei-
dung der Ersatzpflicht, wie aus uner-
laubter Handlung hat der Dienstherr den
Dienstpflichtigen bei Beschaffung, Ein-
richtung der nötigen Räume, Geräte, Ver-
richtungen, bei der Ordnung der Dienste
gegen körperliche Gefahren tunlichst zu
schützen. Das Unterkommen, die Ver-
pflegung, die Arbeits- und Erholungszeit
der hauszugehörigen Bediensteten ist mit
der nötigen Rücksicht auf deren Gesund-
heit, Sittlichkeit und Religion einzurich-
ten, $ 618. Solchen Hausgenossen hat
außerdem, wenn ihre Haupttätigkeit
durch die Dienste in Anspruch genommen
wird, in einer nicht grob fahrlässig ent-
standenen Krankheit der Dienstherr ohne