Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Anrechnungsrecht für höchstens sechs 
Wochen bei sich oder in einem Kranken- 
hause angemessene Verpflegung und ärzt- 
liche Behandlung zu gewähren, es sei 
denn, daß der Dienstpflichtige sonst pri- 
vat oder öffentlich-rechtlich gegen Krank- 
heit versichert ist. Eine Pfändung, da- 
her auch Aufrechnung des Lohnes_ ist 
durch das Lohnbeschlagnahmegesetz und 
Z 850 ausgeschlossen; ob auch das Zu- 
rückbehaltungsrecht, ist sehr streitig, aber 
wohl zu verneinen. Im Konkurse und bei 
der Zwangsversteigerung genießt der 
Lohn Vorrechte, K 61; Zg 10 Nr 2. 
Der Dv endigt mit Ablauf der Zeit, für 
die er eingegangen, sonst durch Kündi- 
gung. Die Kündigungsfrist richtet sich 
nach der Zeit, für welche die Vergütung 
bemessen ist. Bei Tageslohn kann täglich 
auf den folgenden Tag, bei Wochenlohn 
am ersten Werktage auf Schluß der Ka- 
lenderwoche, bei Monatslohn spätestens 
am 15. auf Schluß des Kalendermonats, 
bei vierteljährlicher oder längerer Lohn- 
bemessung mit 6 Wochen auf Quartals- 
schluß gekündigt werden. Diese letztere 
Frist ist stets einzuhalten bei Dienstpflich- 
tigen, welche höhere Dienste leisten (Leh- 
rer, Erzieher, Privatbeamte usw) und hier- 
durch hauptsächlich in Anspruch genom- 
men werden. Nach 5 Jahren kann mit 
6 Monaten ein auch für länger eingegan- 
gener Dv gekündigt werden. Ist die Ver- 
gütung nicht nach Zeit bemessen (Stück- 
lohn), so kann jederzeit gekündigt wer- 
den, aber nur mit zweiwöchiger Frist 
dann, wenn die Erwerbstätigkeit des 
Dienstpflichtigen wenigstens haupisäch- 
lich durch die Dienste in Anspruch ge- 
nommen wird. Ein nach der Kündi- 
gung fortgesetzter Dv gilt als auf unbe- 
stimmte Zeit geschlossen. Beim Konkurse 
des Dienstherrn kann jeder Teil längstens 
mit gesetzlicher Frist kündigen, K 22. 
Jeder Teil kann aus einem nötigenfalls 
von ihm zu erweisenden wichtigen 
Grunde (grobe Ehrverletzung, Mißhand- 
lung usw, vgl auch H 71 ff) jederzeit frist- 
los kündigen, B 626, sogar ohne solchen 
Grund bei einer Vertrauensstellung 
höherer Art, wenn nicht ein dauernder 
Dv mit festen Bezügen besteht. Wer aber 
eine solche vorzeitige Kündigung ver- 
tragswidrig veranlaßt, ist dem anderen 
schadensersatzpflichtig. Die geleisteten 
Dienste sind entsprechend zu vergüten, 
für die spätere Zeit im voraus Gezahltes 
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N 
Dienstvertrag — Dionysius Exiguus. 
zu erstatten. Einem in dauerndem Dv 
Stehenden hat der Dienstherr nach der 
Kündigung Zeit zur Aufsuchung eines an- 
deren Dienstes zu gewähren, ihm auch 
nach Beendigung des Dv ein Zeugnis 
über Art und Dauer, auf Erfordern auch 
über Leistung und Führung zu geben. 
Auf Dv, die eine Geschäftsbesorgung zum 
Gegenstand haben, finden nach B 675 An- 
wendung die dort angeführten Vorschrif- 
ten des Auftrages (s. d.). Soweit hier 
nichts Besonderes gesagt ist, untersteht 
der Dv den Regeln über gegenseitige Ver- 
träge. 
Die Kommentare und Lehrbücher des B zu $$ 611 ff 
bzw Dienstvertrag; Oertmann Recht der Schuldver- 
hältnisse, 06, zu $ 611 ff; Hachenburg Dienst- und 
Werkvertrag im B, 98; Ph. Lotmar Der Arbeitsvertrag 
nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches, 02ff; W. 
Sigel Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach B, 03. — Ein- 
zelfragen: Lee b Privatr Stellung des Redakteurs in BIERA 
EreBd 13 113ff; Opet Der Bühnenengagementsvertrag 
Arch f. ziv Pr 06 155fl; Burkhard Das Recht der 
Schauspieler, 96; Flügge Das Recht des Arztes, 03; 
Hellwig Die Stellung des Arztes im bürgerlichen Rechta- 
leben, ein Vortrag. 04; Rabel Die Haftpflicht des Arztes, 
04; Geller in ÖstrZBl 22 529fi, Sinsheimer Lohn 
und Aufrechnung, 03; M ey er Das Recht der Beschlag- 
nahme von Lohn- u. Gehaltsforderungen; Rohs JW 02 602; 
Schmelzle in BHRA 66 293; Schlegelberger Das 
Zurückbehaltungsrecht 04 123 ff für und Fuld BIfRA 46 
104 ff; Fröhlich JW 08 118 gegen Zurückbehaltungs- 
recht; David Recht 02 146 Rechtslage des zu U t 
ohne Kündigungsfrist entlassenen Dpf; v. Frankenber g 
zu $615 Abs2 DJZ 03 195 ff; zu $ 616 Blume Recht 0 
6ff: Hilse daselbst 69; zu $ 617 Schultzenstein im 
Archiv für bürgerl Recht 23 219ff; zu $ 618 Hahn in 
Gruchot 45 213; zur Kündigung Fuld in Gruchot 44 
573ff; Finburg DJZ 04 483. Grünebaum. 
Diepholz, Taubenhalten in der Graf- 
schaft Diepholz (Hannover): s. Calenberg. 
dies a quo, dies ad quem, dies cer- 
tus an usw s. Befristung. 
diffamatio mortui s. Beleidigung. 
diffareatio s. nuptiae. 
Differenzgeschäft s. Börse. 
Difformität, Grundsatz der — s. Be- 
schwerde (Zivil-ProzeßR). 
Digesten s. Pandekten. 
Diktatur, Aufhebung der Verfassung 
und Regierung durch einen ernannten 
(dictatorem dicere) oder von selbst zur 
Macht gelangenden Diktator. — Dik- 
taturparagraph s. Elsaß-Lothringen. 
dilatio probatoria, Beweisfrist. 
diligentia s. Verschulden. 
Dimissorialien, Erlaubnisschreiben, 
welche die Zuständigkeit einer anderen 
(lokalunzuständigen) Behörde (Bischof, 
Pfarrer, Standesbeamter) begründen. 
Dingliche Rechte s. Recht im subj 
Sinne, Sachenrecht. 
Dionysius Exiguus, welcher Ende 
des 5. scin Rom im Auftrage des Bischofs 
Stephanus von Salona in Dalmatien eine 
Zusammenstellung griechischer Konzilien- 
schlüsse verfaßte; in dieser Sammlung
	        
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