‚Direkte Steuern in Preußen — Disziplin.
bei ihnen die Eigenschaft eines Entgelts
für Gegenleistungen hervortritt, eine
Eigenschaft, die den Steuern im allgemei-
nen nach der heutigen Lehre abgeht. Hier
tritt auch die Wechselwirkung zwischen
Einzelwirtschaft und Steuer deutlich in die
Erscheinung: nimmt die Steuer jener et-
was, so gibt sie ihr in anderer Form das
Entzogene reichlich wieder.
Neben der Einkommensteuer erhebt der
Staat noch die Eisenbahnabgabe, Gesetz
vom 16. März 1867, GS 465, und die
Wandergewerbesteuer, Gesetz vom 3. Juli
1876, GS 247. Dagegen kommt die Wan-
derlagersteuer, Gesetz vom 27. Febr 1880,
GS 174, ebenso wie die Warenhaussteuer,
Gesetz vom 18. Juli 1900, GS 294, den Ge-
meinden, Kreisen zugute.
Ein Teil des Ausfalls durch die Aufgabe
der Ertragsteuern des Staats mußte durch
eine besondere, nach dem Maßstabe des
Vermögens veranlagte Einkommensteuer,
die Ergänzungssteuer, gedeckt werden.
Schäffle Die Steuern, 2 Bde, Leipzig 97; v. Heckel
Lehrbuch der Finanzwissenschaft 1, ebenda 07; Fuistin
Die preußischen direkten Steuern 4 u. 5, Berlin 02 (8 n
in Bearbeitung); Wörterbuch der Volkswirtschaft von
Elster, Art Steuern, Jena 0?
. Maatz.
Dirksen, Heinrich Eduard, * 13. Sept
1790 zu Königsberg, wurde 1812 als a. o.
Professor an die Universität seiner Va-
terstadt berufen. Seit 1817 o. Professor,
nahm er 1829 seine Entlassung. Von
1833 las er in Berlin als Privatdozent und
Professor Regiomontanus (seit 1841 als
Mitglied der Akademie der Wissenschaf-
ten), wo er am 10. Febr 1868 7.
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben:
Zivilistische Abhandlungen, Berlin 20, 3; Über-
sicht der Versuche zur Herstellung der XII Tafel-
Fragmente, Berlin 24; Manuale latınitatis fontium
iuris civilis Romani, Berlin 37: die hinterlassenen
Schriften zur Kritik und Auslegung der Quellen
der römischen Rechtsgeschichte, Leipzig 71, 2,
wurden von seinem Schüler Sanio herausgegeben.
geng.
Diskont s. Bank.
Diskrepanz s. Rechtsgeschäfte.
Dispache s. Haverei.
Dissens s. Rechtsgeschäfte.
Dissimulation s. Rechtsgeschäfte.
Distraktionskonkurs (RömR) s.
Missionen.
Disziplin (VerwR) ist die Wahrneh-
mung der Dienstaufsicht seitens der vor-
gesetzten Behörde über die ihr unterstell-
ten Beamten; im kirchenrechtlichen Sinne
bedeutet es eine Kirchenstrafe (s. d.).
I. Für die D der Reichsbeamten be-
stehen:
1. Disziplinarkammern; — jedoch sind
—
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ausgenommen: die Mitglieder des Reichs-
gerichtes (s. unter IV), des Bundesamtes
für das Heimatswesen, des Rechnungs-
hofes; — für die Militärjustizbeamten und
Militärbeamten bestehen besondere Dis-
ziplinarkammern und Disziplinarkommis-
sionen;
2. als zweite Instanz der Disziplinarhof.
Il. In Preußen bestehen besondere Dis-
ziplinarbehörden für die nichtrichterlichen
Beamten (in zweiter Instanz das Staats-
ministerium); für die Richter s. unter Ill.
Die Disziplinargesetzgebung (Gesetz vom
21. Juli 1852) bedient sich der Formel: der
Beamte habe seine Amtspflicht verletzt
oder sich durch sein Verhalten in und
außer dem Amte der Achtung, des An-
sehens oder des Vertrauens, welche sein
Beruf erfordert, unwürdig gezeigt.
Il. Die Richter sind landesrecht-
lichen Disziplinarbestimmungen unter-
worfen. Die Justizverwaltung kann den
Richtern gegenüber eine Rüge oder Mah-
nung aussprechen; gegen die Rüge oder
Mahnung im Verwaltungswege hat der
Bestrafte zwei Mittel wahlweise: er kann
Beschwerde bei der höheren Verwal-
tungsinstanz einlegen, oder er kann den
Antrag auf disziplinargerichtliche Ent-
scheidung stellen; auch in letzterem Falle
kann reformatio in peius eintreten. Die
strafrechtliche Verfolgung wird durch das
Disziplinarverfahren nicht berührt.
1. Eine Aburteilung der Richter kann
im Disziplinarwege nur durch die mit
Richtern besetzten Disziplinargerichte für
richterliche Beamte erfolgen. In Preußen
ist erste Disziplinarinstanz für Richter der
Disziplinarsenat des zuständigen Ober-
landesgerichts, besetzt mit sieben Mitglie-
dern; zweite Instanz ist der große Dis-
ziplinarsenat am Kammergerichte, besetzt
mit fünfzehn Mitgliedern. — Handelsrich-
ter werden durch den ersten Zivilsenat
des zuständigen Oberlandesgerichtes vom
Amte enthoben, wenn eine Voraussetzung
ihrer Bestellung wegfällt. Vgl G 81,
G 117.
2. Die Disziplinargerichte können auf
Warnung, Verweis, Geldstrafe, Verset-
zung an eine andere Stelle, Versetzung in
den Ruhestand, dauernde oder zeitweilige
Amtsenthebung erkennen; vgl G 81; pr
Ges vom 7. Mai 1851 und vom 26. März
1856.
3. Bei einer Veränderung in der Orga-
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke