Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

‚Direkte Steuern in Preußen — Disziplin. 
bei ihnen die Eigenschaft eines Entgelts 
für Gegenleistungen hervortritt, eine 
Eigenschaft, die den Steuern im allgemei- 
nen nach der heutigen Lehre abgeht. Hier 
tritt auch die Wechselwirkung zwischen 
Einzelwirtschaft und Steuer deutlich in die 
Erscheinung: nimmt die Steuer jener et- 
was, so gibt sie ihr in anderer Form das 
Entzogene reichlich wieder. 
Neben der Einkommensteuer erhebt der 
Staat noch die Eisenbahnabgabe, Gesetz 
vom 16. März 1867, GS 465, und die 
Wandergewerbesteuer, Gesetz vom 3. Juli 
1876, GS 247. Dagegen kommt die Wan- 
derlagersteuer, Gesetz vom 27. Febr 1880, 
GS 174, ebenso wie die Warenhaussteuer, 
Gesetz vom 18. Juli 1900, GS 294, den Ge- 
meinden, Kreisen zugute. 
Ein Teil des Ausfalls durch die Aufgabe 
der Ertragsteuern des Staats mußte durch 
eine besondere, nach dem Maßstabe des 
Vermögens veranlagte Einkommensteuer, 
die Ergänzungssteuer, gedeckt werden. 
Schäffle Die Steuern, 2 Bde, Leipzig 97; v. Heckel 
Lehrbuch der Finanzwissenschaft 1, ebenda 07; Fuistin 
Die preußischen direkten Steuern 4 u. 5, Berlin 02 (8 n 
in Bearbeitung); Wörterbuch der Volkswirtschaft von 
Elster, Art Steuern, Jena 0? 
. Maatz. 
Dirksen, Heinrich Eduard, * 13. Sept 
1790 zu Königsberg, wurde 1812 als a. o. 
Professor an die Universität seiner Va- 
terstadt berufen. Seit 1817 o. Professor, 
nahm er 1829 seine Entlassung. Von 
1833 las er in Berlin als Privatdozent und 
Professor Regiomontanus (seit 1841 als 
Mitglied der Akademie der Wissenschaf- 
ten), wo er am 10. Febr 1868 7. 
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: 
Zivilistische Abhandlungen, Berlin 20, 3; Über- 
sicht der Versuche zur Herstellung der XII Tafel- 
Fragmente, Berlin 24; Manuale latınitatis fontium 
iuris civilis Romani, Berlin 37: die hinterlassenen 
Schriften zur Kritik und Auslegung der Quellen 
der römischen Rechtsgeschichte, Leipzig 71, 2, 
wurden von seinem Schüler Sanio herausgegeben. 
geng. 
Diskont s. Bank. 
Diskrepanz s. Rechtsgeschäfte. 
Dispache s. Haverei. 
Dissens s. Rechtsgeschäfte. 
Dissimulation s. Rechtsgeschäfte. 
Distraktionskonkurs (RömR) s. 
Missionen. 
Disziplin (VerwR) ist die Wahrneh- 
mung der Dienstaufsicht seitens der vor- 
gesetzten Behörde über die ihr unterstell- 
ten Beamten; im kirchenrechtlichen Sinne 
bedeutet es eine Kirchenstrafe (s. d.). 
I. Für die D der Reichsbeamten be- 
stehen: 
1. Disziplinarkammern; — jedoch sind 
— 
  
363 
ausgenommen: die Mitglieder des Reichs- 
gerichtes (s. unter IV), des Bundesamtes 
für das Heimatswesen, des Rechnungs- 
hofes; — für die Militärjustizbeamten und 
Militärbeamten bestehen besondere Dis- 
ziplinarkammern und Disziplinarkommis- 
sionen; 
2. als zweite Instanz der Disziplinarhof. 
Il. In Preußen bestehen besondere Dis- 
ziplinarbehörden für die nichtrichterlichen 
Beamten (in zweiter Instanz das Staats- 
ministerium); für die Richter s. unter Ill. 
Die Disziplinargesetzgebung (Gesetz vom 
21. Juli 1852) bedient sich der Formel: der 
Beamte habe seine Amtspflicht verletzt 
oder sich durch sein Verhalten in und 
außer dem Amte der Achtung, des An- 
sehens oder des Vertrauens, welche sein 
Beruf erfordert, unwürdig gezeigt. 
Il. Die Richter sind landesrecht- 
lichen Disziplinarbestimmungen unter- 
worfen. Die Justizverwaltung kann den 
Richtern gegenüber eine Rüge oder Mah- 
nung aussprechen; gegen die Rüge oder 
Mahnung im Verwaltungswege hat der 
Bestrafte zwei Mittel wahlweise: er kann 
Beschwerde bei der höheren Verwal- 
tungsinstanz einlegen, oder er kann den 
Antrag auf disziplinargerichtliche Ent- 
scheidung stellen; auch in letzterem Falle 
kann reformatio in peius eintreten. Die 
strafrechtliche Verfolgung wird durch das 
Disziplinarverfahren nicht berührt. 
1. Eine Aburteilung der Richter kann 
im Disziplinarwege nur durch die mit 
Richtern besetzten Disziplinargerichte für 
richterliche Beamte erfolgen. In Preußen 
ist erste Disziplinarinstanz für Richter der 
Disziplinarsenat des zuständigen Ober- 
landesgerichts, besetzt mit sieben Mitglie- 
dern; zweite Instanz ist der große Dis- 
ziplinarsenat am Kammergerichte, besetzt 
mit fünfzehn Mitgliedern. — Handelsrich- 
ter werden durch den ersten Zivilsenat 
des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 
Amte enthoben, wenn eine Voraussetzung 
ihrer Bestellung wegfällt. Vgl G 81, 
G 117. 
2. Die Disziplinargerichte können auf 
Warnung, Verweis, Geldstrafe, Verset- 
zung an eine andere Stelle, Versetzung in 
den Ruhestand, dauernde oder zeitweilige 
Amtsenthebung erkennen; vgl G 81; pr 
Ges vom 7. Mai 1851 und vom 26. März 
1856. 
3. Bei einer Veränderung in der Orga- 
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke
	        
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