364
können unfreiwillige Versetzungen an ein
anderes Gericht oder Entfernungen vom
Amte unter Belassung des vollen Gehal-
tes durch die Landesjustizverwaltung ver-
fügt werden. Die kraft Gesetzes eintre-
tende vorläufige Amtsenthebung findet
statt, wenn ein Richter verhaftet wird,
oder wenn gegen ihn ein noch nicht
rechtskräftiges, auf Amtsverlust gehendes
Straf- oder Disziplinarurteil erlassen ist;
prGes vom 7. Mai 1851, $ 44. — Die
Versetzung eines Richters findet sonst
nur auf seinen Antrag statt.
IV. Die D der Richter am Reichs-
gerichte unterliegt besonderer Regelung.
1. Ein Mitglied des Reichsgerichtes, das
wegen einer entehrenden Handlung zu
einer Strafe oder überhaupt zu einer Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahre
rechtskräftig verurteilt ist, kann durch
Plenarbeschluß des Reichsgerichtes seines
Amtes und Gehaltes für verlustig erklärt
werden. — 2. Die vorläufige Amtsent-
hebung tritt von Rechts wegen bei Ver-
haftung, sonst durch Plenarbeschluß ein
bei Eröffnung des Hauptverfahrens we-
gen eines Verbrechens oder Vergehens. —
3. Die Versetzung in den Ruhestand tritt
ein bei dauernder Unfähigkeit infolge kör-
perlicher Gebrechen oder Schwäche der
körperlichen oder geistigen Kräfte. G 128,
129, 130.
Dividende s. Aktiengesellschaft.
divortium s. nuptia.
do ut des, do ut facias, facio ut des,
facio ut facias ist das Schema für die In-
nominatkontrakte des römischen Rechtes.
dodrans s. as.
Dohlen, kein gesetzlicher Schutz, s.
rabenartige Vögel:
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBil 314.
. Stelling.
Dohnenstieg. Reichsgesetzliches Ver-
bot des Dohnenstiegs: $ 8 Reichsvogel-
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBi 314;
s. auch Drosseln, Krammetsvogel; Stel-
ling Zeitschr für Jagdr (Ebner) 257 ff.
. Stelling.
Dohnenstrich s. Dohnenstieg.
Döhren, Jagdverhältnisse bei der Ein-
gemeindung in die Stadt Hannover: Ges
vom 19. Juni 1907, GesS 151, 159, 173;
s. Eingemeindung, Freijagd. Stelling
HannovJagdges Kommentar 101—138,
124, 125, 141 u. Textausg 36, 37. Stelting.
Dolmetscher, die einer fremden
Sprache kundige Person, welche nach vor-
gängiger Vereidigung (ein für allemal
Disziplin — Domkapitel.
oder von Fall zu Fall) dem Gerichte die
Kenntnis einer Aussage etc fremder
Sprache vermittelt.
dolus s. Privatdelikte, Verschulden,
Vorsatz.
Domäne, dem Staate (Herrscher) ge-
höriges (insbesondere landwirtschaft-
liches, $ 11 ALR II 14) Gut. Für Preu-
Ben: Edikt vom 13. Aug 1713, Edikt und
Hausgesetz vom 17. Dez 1808, Publikan-
dum vom 6. Nov 1809, Gesetz vom 17. Jan
1820.
Domänenfiskus als Einzel-
Eigenjagdbesitzer s. Jagdrecht.
dominium s. Eigentum.
Domizil s. Wechsel.
Domkapitel haben sich aus dem Pres-
byterium der bischöflichen Kirche ent-
wickelt; die Mitglieder hießen canonici,
oder
ı weil sie in eine Matrikel (canon) einge-
$ 8 Reichsvogel- :
tragen waren. Eusebius von Vercelli
(+ 371) und Augustinus von Hippo verei-
nigten den bischöflichen Klerus zu ge-
meinsamer Lebensweise unter Verzicht
auf Sondereigentum. Bischof Chrodegang
von Metz verfaßte 760 eine regula cleri-
corum. Der Metzer Diakon Amalar stellte
eine neue Regel auf, welche die Aachener
Synode 817 bestätigt: sie fordert nicht
mehr Verzicht auf Sondereigentum, nimmt
aber sonst vieles aus der Verfassung der
Klöster an.
I. Voraussetzungen des Eintrittes in
ein Kapitel sind Besitz eines höheren ordo
und Alter von 25 oder 30 Jahren. — An
der Spitze steht in Preußen und Bayern
der Propst und der Dekan, in Hannover
und der oberrheinischen Kirchenprovinz
der Dekan, in Gnesen und Aachen der
Propst.
Il. Die Besetzung der Kapitelstellen er-
folgt in Preußen: durch den Papst für die
Propstei und die in ungeraden Monaten
erledigten Kanonikate; durch den Bischof
für die Dechantei und die in geraden Mo-
naten zu besetzenden Kanonikate. — Man
unterschied früher: 1. canonici in fructi-
bus, welche des Genusses einer Pfründe
sich erfreuen; 2. canonici in herbis, welche
eine Anwartschaft auf eine Pfründe haben
(keine Pflichten, aber Verpflegung); seit
1803 werden solche Kanonikate nicht
mehr vergeben.
III. Die Kapitel haben im allgemeinen
nur ein Beratungsrecht; oft jedoch ist der
Bischof an ihre Zustimmung gebunden.
Bei Sedisvakanz verwaltet das Kapitel die