ager publicus — Agnaten. 33
Der quaestor oder censor kann den a
verkaufen oder zur Kolonisation verwen-
den lassen. Der Rest wird als ager oc-
cupatorius in Besitz genommen; jedoch
stand dieses Recht ursprünglich nur den
Angehörigen des Patriziates zu. Ist der
ager occupatorius in Besitz genommen
und mit Grenzen versehen, so heißt er
ager arcifinius.
Für die Benutzung des a zahlen die Pa-
trizier nach einem Berichte des Appian ein
vectigal an den Staat, bestehend im zehn-
ten Teile des Saatertrages und im fünften
Teile der Baumernte und Weinlese. Viel-
leicht hat die Leistung des vectigal erst
seit der Rogation des Spurius Cassius be-
gonnen. Das Recht des einzelnen am ager
publicus ist nicht quiritarisches Eigentum,
sondern nur possessio; gleichwohl steht
der Bittbesitz im Ansehen tatsächlichen
Eigentumes.
Die Landnot der Plebität sollte durch
eine gerechtere Verteilung des a gemil-
dert werden, und diesem Zwecke dienen
namentlich die leges agrariae, welche eine
Regelung der Landverteilung nach kon-
stanten Grundsätzen herbeiführen wollen.
1. Das Ackergesetz des Spurius Cas-
sius Viscellinus vom Jahre 486 v. Chr
will auch die Glieder der Plebität und die
Bundesgenossen an der Assignation des
Staatslandes teilnehmen lassen. Es kann
aber gegenüber dem kräftigen Patrizier-
tume nicht verwirklicht werden.
2. Die lex Licinia Stolonis, die von dem
Volkstribunen Licinius Stolo 367 v. Chr
eingebracht wurde, bestimmt in ihrem
zweiten Satze: ne quis plus quingenta
iugera agri publici possideret. Licinius
selbst soll übrigens einer der ersten ge-
wesen sein, der wegen Übertretung des
Gesetzes verurteilt worden ist.
3. Die lex Flaminia, von Gajus Flami-
nius im Jahre 232 v. Chr beantragt, will
eine Aufteilung der picenischen Domänen
herbeiführen.
4. Die lex Sempronia. Tiberius
Gracchus beantragt 133 v. Chr., daß der
ager publicus seinen gegenwärtigen Be-
sitzern gegen Ersatz der Auslagen abge-
nommen werden solle und an die niede-
ren Klassen als unverkäufliches Gut ver-
teilt werde. Gajus Gracchus nimmt 123
v. Chr denselben Antrag auf. Der Volks-
tribun Livius Drusus dringt (nach Ermor-
dung des zweiten Gracchen) mit einem
Posener BRechtsiexikon I.
* zur Ausbildung und Befestigun
Antrage auf Beseitigung der Bestimmung
über die Unverkäuflichkeit durch.
5. Die lex Thoria von 118 v. Chr hebt
die gracchischen Reformen auf.
6. Die letzte lex agraria, ein Gesetz von
111 v. Chr, dessen Originaltext auf der
Rückseite der seit 1621 bekannt geworde-
nen lex repetundarum überliefert worden
ist, beseitigt die Reste der gracchischen
Ackergesetze.
vgl Mommsen RStaatsR 3 731; Karlowa RRGesch
1 193; 1 95, 96; 1 125: Mommbsen Abriß 71; derselbe
RGesch 1 298, 3 87, 1 886, 2 97. — In D 47, 21, 8,1
wird eine lex agrarla des Nerva erwähnt. P.
Aegidi, Ludwig Karl, * 10. April 182
zu Tilsit, habilitierte sich nach längerer
Tätigkeit als Journalist 1853 in Göttingen
und wurde 1857 a. o. Professor in Er-
langen, 1859 Professor am akademischen
Gymnasium zu Hamburg, 1868 o. Pro-
fessor der Rechte an der Universität Bonn.
1871 als Wirklicher Legationsrat und vor-
tragender Rat in das Auswärtige Amt
des Deutschen Reichs berufen, schied er
1877 als Geheimer Legationsrat aus die-
ser Stellung und wurde o. Honorarpro-
fessor an der Universität Berlin.
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben:
Der Fürstenrat seit dem Luneviller Frieden,
Berlin 53; Preußen und der Frieden von Villa-
franca, Berlin 59; Aus dem Jahre 1819, Beitrag
zur deutschen Geschichte, Hamburg 61; Die
Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen
des Deutschen
Bundes, Berlin 60; Aus der Vorzeit des Zoll-
vereins, Hamburg 66; Die Mainlinie, Bonn 69.
Auch gab er (mit Klauhold) Das Staatsarchiv,
Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Ge-
schichte der Oegenwart, Hamburg 61—71, 21,
heraus. Bogeng.
Agio ist das prozentual berechnete Auf-
geld, welches über den Nominal- oder den
Effektivwert einer Geldsorte und (nament-
lich) eines Wertpapieres gezahlt wird.
Siehe Prämiengeschäfte.
sind die durch
Agnaten (römR)
Männer verwandten Männer und Frauen
nebst den Adoptierten (künstlichen Agna-
ten); Kognaten sind die voneinander oder
von einem gemeinsamen Dritten abstam-
menden Männer und Frauen. Das älteste
römische Recht berücksichtigt nur die
Agnation; durch den Prätor und später
(Justinian) werden lediglich die Kognaten
berücksichtigt.
Die Römer berechnen die Verwandt-
schaft nach dem Satze: quot generationes,
tot gradus; jede Zeugung gilt als ein
Grad.
Im deutschen Rechte sind Schwert -
magen (mas a mare) die durch Männer
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