Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

ager publicus — Agnaten. 33 
Der quaestor oder censor kann den a 
verkaufen oder zur Kolonisation verwen- 
den lassen. Der Rest wird als ager oc- 
cupatorius in Besitz genommen; jedoch 
stand dieses Recht ursprünglich nur den 
Angehörigen des Patriziates zu. Ist der 
ager occupatorius in Besitz genommen 
und mit Grenzen versehen, so heißt er 
ager arcifinius. 
Für die Benutzung des a zahlen die Pa- 
trizier nach einem Berichte des Appian ein 
vectigal an den Staat, bestehend im zehn- 
ten Teile des Saatertrages und im fünften 
Teile der Baumernte und Weinlese. Viel- 
leicht hat die Leistung des vectigal erst 
seit der Rogation des Spurius Cassius be- 
gonnen. Das Recht des einzelnen am ager 
publicus ist nicht quiritarisches Eigentum, 
sondern nur possessio; gleichwohl steht 
der Bittbesitz im Ansehen tatsächlichen 
Eigentumes. 
Die Landnot der Plebität sollte durch 
eine gerechtere Verteilung des a gemil- 
dert werden, und diesem Zwecke dienen 
namentlich die leges agrariae, welche eine 
Regelung der Landverteilung nach kon- 
stanten Grundsätzen herbeiführen wollen. 
1. Das Ackergesetz des Spurius Cas- 
sius Viscellinus vom Jahre 486 v. Chr 
will auch die Glieder der Plebität und die 
Bundesgenossen an der Assignation des 
Staatslandes teilnehmen lassen. Es kann 
aber gegenüber dem kräftigen Patrizier- 
tume nicht verwirklicht werden. 
2. Die lex Licinia Stolonis, die von dem 
Volkstribunen Licinius Stolo 367 v. Chr 
eingebracht wurde, bestimmt in ihrem 
zweiten Satze: ne quis plus quingenta 
iugera agri publici possideret. Licinius 
selbst soll übrigens einer der ersten ge- 
wesen sein, der wegen Übertretung des 
Gesetzes verurteilt worden ist. 
3. Die lex Flaminia, von Gajus Flami- 
nius im Jahre 232 v. Chr beantragt, will 
eine Aufteilung der picenischen Domänen 
herbeiführen. 
4. Die lex Sempronia. Tiberius 
Gracchus beantragt 133 v. Chr., daß der 
ager publicus seinen gegenwärtigen Be- 
sitzern gegen Ersatz der Auslagen abge- 
nommen werden solle und an die niede- 
ren Klassen als unverkäufliches Gut ver- 
teilt werde. Gajus Gracchus nimmt 123 
v. Chr denselben Antrag auf. Der Volks- 
tribun Livius Drusus dringt (nach Ermor- 
dung des zweiten Gracchen) mit einem 
Posener BRechtsiexikon I. 
* zur Ausbildung und Befestigun 
  
Antrage auf Beseitigung der Bestimmung 
über die Unverkäuflichkeit durch. 
5. Die lex Thoria von 118 v. Chr hebt 
die gracchischen Reformen auf. 
6. Die letzte lex agraria, ein Gesetz von 
111 v. Chr, dessen Originaltext auf der 
Rückseite der seit 1621 bekannt geworde- 
nen lex repetundarum überliefert worden 
ist, beseitigt die Reste der gracchischen 
Ackergesetze. 
vgl Mommsen RStaatsR 3 731; Karlowa RRGesch 
1 193; 1 95, 96; 1 125: Mommbsen Abriß 71; derselbe 
RGesch 1 298, 3 87, 1 886, 2 97. — In D 47, 21, 8,1 
wird eine lex agrarla des Nerva erwähnt. P. 
Aegidi, Ludwig Karl, * 10. April 182 
zu Tilsit, habilitierte sich nach längerer 
Tätigkeit als Journalist 1853 in Göttingen 
und wurde 1857 a. o. Professor in Er- 
langen, 1859 Professor am akademischen 
Gymnasium zu Hamburg, 1868 o. Pro- 
fessor der Rechte an der Universität Bonn. 
1871 als Wirklicher Legationsrat und vor- 
tragender Rat in das Auswärtige Amt 
des Deutschen Reichs berufen, schied er 
1877 als Geheimer Legationsrat aus die- 
ser Stellung und wurde o. Honorarpro- 
fessor an der Universität Berlin. 
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: 
Der Fürstenrat seit dem Luneviller Frieden, 
Berlin 53; Preußen und der Frieden von Villa- 
franca, Berlin 59; Aus dem Jahre 1819, Beitrag 
zur deutschen Geschichte, Hamburg 61; Die 
Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen 
des Deutschen 
Bundes, Berlin 60; Aus der Vorzeit des Zoll- 
vereins, Hamburg 66; Die Mainlinie, Bonn 69. 
Auch gab er (mit Klauhold) Das Staatsarchiv, 
Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Ge- 
schichte der Oegenwart, Hamburg 61—71, 21, 
heraus. Bogeng. 
Agio ist das prozentual berechnete Auf- 
geld, welches über den Nominal- oder den 
Effektivwert einer Geldsorte und (nament- 
lich) eines Wertpapieres gezahlt wird. 
Siehe Prämiengeschäfte. 
sind die durch 
Agnaten (römR) 
Männer verwandten Männer und Frauen 
nebst den Adoptierten (künstlichen Agna- 
ten); Kognaten sind die voneinander oder 
von einem gemeinsamen Dritten abstam- 
menden Männer und Frauen. Das älteste 
römische Recht berücksichtigt nur die 
Agnation; durch den Prätor und später 
(Justinian) werden lediglich die Kognaten 
berücksichtigt. 
Die Römer berechnen die Verwandt- 
schaft nach dem Satze: quot generationes, 
tot gradus; jede Zeugung gilt als ein 
Grad. 
Im deutschen Rechte sind Schwert - 
magen (mas a mare) die durch Männer 
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