Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Dotalrecht — Draufgabe. 
einer wirklichen Stipulation eine still- 
schweigende Stipulation als abgeschlos- 
sen fingiert wird. 
Dernburg Pandekten 8 21; Mitteis Reichsrecht 
und Volkarecht 225; Bechmann Dotalrecht 3 879; 
Csyhlarz Dotalrecht 429: Jörs bei Birkmeyer (1. Aufl) 
155; Bechmann Dotatrecht 2 212; Lenel Edictum 
tuum 243; Windscheid Pand 550; Dern- 
ER Fand a 1 ie Brinz Pand 3 7 P. 
ove, Richard Wilhelm, '* 27. Febr 
1833 zu Berlin, habilitierte sich 1859 in 
Berlin, wurde 1862 a. o., 1863 o. Profes- 
sor in Tübingen, siedelte 1865 in gleicher 
Eigenschaft nach Kiel, 1868 nach Göttin- 
gen über, wo er als Geheimer Justizrat 
am 18. Sept 1907 f. 
Außer zahlreichen, insbesondere das Staats- 
kirchenrecht betreffenden Aufsätzen in der von 
ihm 1860 begründeten, vom vierten Bande mit 
Friedberg herausgegebenen Zeitschrift für Kir- 
chenrecht ist unter seinen literarischen Arbeiten 
hervorzuheben die Neubearbeitung von Richters 
Lehrbuch des evangelischen und katholischen 
Mirchenrechts (6. Aufl Leipzig 67, 8. Aufl 86 mit 
Kahl). Bogeng. 
"Doyen (VölkerR) ist der Sprecher des 
diplomatischen Korps, dem die Führung 
bei gemeinsamen Angelegenheiten (z. B. 
Erhebung von Vorstellungen, vÜber- 
reichung identischer Noten) obliegt. 
Dr. utriusque iuris s. Kirchenrecht. 
Dragoman, Dolmetscher im Orient. 
Draufgabe (auch Arrha, Angeld, Auf- 
geld, Draufgeld, Haftgeld, Handgeld, 
Dingpfennig genannt, im H nach der 
früheren Fassung und im Entwurf des 
B als Daraufgabe bezeichnet) ist ein 
mit Rücksicht aut einen erst abzu- 
schließenden oder als Zeichen eines 
bereits abgeschlossenen Vertrages ge- 
gebener Vermögenswert, der regelmäßig 
in Geld zu bestehen pflegt. Wäh- 
rend die römischrechtliche Arrha lediglich 
die Bedeutung hatte, als Zeichen des Ver- 
tragsabschlusses zu dienen, unterschied 
die gemeinrechtliche Theorie zwischen der 
arrha pacto imperfecto data und der arrha 
pacto perfecto data, letztere war im 
Zweifel confirmatoria, d. h. sie war ledig- 
lich ein deutliches Zeichen der Perfektion 
des Vertrages. In Partikularrechten, ins- 
besondere in manchen Gesinderechten, 
wurde die Arrha eine notwendige Form 
des Vertragsabschlusses, welche den sonst 
allgemein gebotenen förmlichen Abschluß 
der Schuldverträge ersetzte. Hier kam es 
auch vor, daß die in normaler 
Eigenschaft als Zeichen eines abge- 
schlossenen Vertrages gegebene Arrha 
bei der Erfüllung nicht zurückgenommen 
oder angerechnet, sondern als Antrittgabe 
Posener Bechtsiexikon I. 
  
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(Dinggeld der Dienstboten) verstanden 
wurde, während sonst die Arrha regel- 
mäßig bei Erfüllung des Vertrages zurück- 
zugeben oder auf die zu empfangende Ge- 
genleistung anzurechnen war. Daneben 
bildete sich das Institut der arrha poenalis 
aus, als solche hatte die Arrha entweder 
nur Strafzweck oder aber sie hatte die 
Straffunktion neben dem Zweck, Zeichen 
des Vertragsabschlusses zu sein. In die- 
sen Fällen verlor der Geber die Arrha, 
wenn er die Vereitelung des Geschäftes 
herbeiführte. Eine besondere Art war 
schließlich die arrha poenitentialis, das 
sog Reugeld: hierbei behält sich der Ge- 
ber gegen Aufopferung der Arrha belie- 
bigen Rücktritt vom Vertrage vor. 
Im ALR ist die D(rauf)g(abe) das, was 
als Zeichen des geschlossenen Vertrages 
entrichtet wird, im Zweifel wird sie zu- 
rückgegeben oder angerechnet (Angeld). 
Der Charakter als Reugeld kann aber der 
Dg ausdrücklich beigelegt werden. Im 
Cod Nap hat die Arrha (les arrhes) den 
Charakter eines Reugeldes (dedit) beim 
Versprechen zu verkaufen (art 1590). Ob 
dies auch beim Verkaufe selbst anzuneh- 
men sei, war streitig; überwiegend wurde 
angenommen, daß in diesem Falle die 
Arrha als Zeichen des Vertragsab- 
schlusses zu gelten habe, als denier-a- 
Dieu anzusehen sei. In erster Linie war 
aber der Vertragswille entscheidend. 
Im B 336—338 wird nur die bei einem 
geschlossenen Vertrage gegebene Dg ge- 
regelt, es ist also die engere römisch- 
rechtliche Bedeutung des Draufgeldes 
wieder angenommen: nach den Mo- 
tiven soll die Entscheidung der Frage, 
ob überhaupt und welche rechtliche 
Bedeutung der arrha pacto imperfecto 
data im Einzelfalle beizulegen ist, an 
der Hand der allgemeinen Vorschriften 
des Gesetzbuches, insbes über die 
Verträge und Kondiktionen, der Wissen- 
schaft und Praxis überlassen bleiben. 
Im 8 336 wird bestimmt, daß, wenn 
bei der Eingehung eines Vertrages 
etwas als Dg gegeben wird, dies 
als Zeichen des Abschlusses des Vertrages 
gilt; im Zweifel gilt die Dg nicht als Reu- 
geld, Abs 2. Die Dg hat danach einen 
konfirmatorischen Charakter. Die Be- 
zeichnung als Dg ist nicht wesentlich, 
vielmehr können die Parteien je nach 
Sitte und Sprachgebrauch durch einen an- 
deren Ausdruck denselben Zweck ver- 
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