Dotalrecht — Draufgabe.
einer wirklichen Stipulation eine still-
schweigende Stipulation als abgeschlos-
sen fingiert wird.
Dernburg Pandekten 8 21; Mitteis Reichsrecht
und Volkarecht 225; Bechmann Dotalrecht 3 879;
Csyhlarz Dotalrecht 429: Jörs bei Birkmeyer (1. Aufl)
155; Bechmann Dotatrecht 2 212; Lenel Edictum
tuum 243; Windscheid Pand 550; Dern-
ER Fand a 1 ie Brinz Pand 3 7 P.
ove, Richard Wilhelm, '* 27. Febr
1833 zu Berlin, habilitierte sich 1859 in
Berlin, wurde 1862 a. o., 1863 o. Profes-
sor in Tübingen, siedelte 1865 in gleicher
Eigenschaft nach Kiel, 1868 nach Göttin-
gen über, wo er als Geheimer Justizrat
am 18. Sept 1907 f.
Außer zahlreichen, insbesondere das Staats-
kirchenrecht betreffenden Aufsätzen in der von
ihm 1860 begründeten, vom vierten Bande mit
Friedberg herausgegebenen Zeitschrift für Kir-
chenrecht ist unter seinen literarischen Arbeiten
hervorzuheben die Neubearbeitung von Richters
Lehrbuch des evangelischen und katholischen
Mirchenrechts (6. Aufl Leipzig 67, 8. Aufl 86 mit
Kahl). Bogeng.
"Doyen (VölkerR) ist der Sprecher des
diplomatischen Korps, dem die Führung
bei gemeinsamen Angelegenheiten (z. B.
Erhebung von Vorstellungen, vÜber-
reichung identischer Noten) obliegt.
Dr. utriusque iuris s. Kirchenrecht.
Dragoman, Dolmetscher im Orient.
Draufgabe (auch Arrha, Angeld, Auf-
geld, Draufgeld, Haftgeld, Handgeld,
Dingpfennig genannt, im H nach der
früheren Fassung und im Entwurf des
B als Daraufgabe bezeichnet) ist ein
mit Rücksicht aut einen erst abzu-
schließenden oder als Zeichen eines
bereits abgeschlossenen Vertrages ge-
gebener Vermögenswert, der regelmäßig
in Geld zu bestehen pflegt. Wäh-
rend die römischrechtliche Arrha lediglich
die Bedeutung hatte, als Zeichen des Ver-
tragsabschlusses zu dienen, unterschied
die gemeinrechtliche Theorie zwischen der
arrha pacto imperfecto data und der arrha
pacto perfecto data, letztere war im
Zweifel confirmatoria, d. h. sie war ledig-
lich ein deutliches Zeichen der Perfektion
des Vertrages. In Partikularrechten, ins-
besondere in manchen Gesinderechten,
wurde die Arrha eine notwendige Form
des Vertragsabschlusses, welche den sonst
allgemein gebotenen förmlichen Abschluß
der Schuldverträge ersetzte. Hier kam es
auch vor, daß die in normaler
Eigenschaft als Zeichen eines abge-
schlossenen Vertrages gegebene Arrha
bei der Erfüllung nicht zurückgenommen
oder angerechnet, sondern als Antrittgabe
Posener Bechtsiexikon I.
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(Dinggeld der Dienstboten) verstanden
wurde, während sonst die Arrha regel-
mäßig bei Erfüllung des Vertrages zurück-
zugeben oder auf die zu empfangende Ge-
genleistung anzurechnen war. Daneben
bildete sich das Institut der arrha poenalis
aus, als solche hatte die Arrha entweder
nur Strafzweck oder aber sie hatte die
Straffunktion neben dem Zweck, Zeichen
des Vertragsabschlusses zu sein. In die-
sen Fällen verlor der Geber die Arrha,
wenn er die Vereitelung des Geschäftes
herbeiführte. Eine besondere Art war
schließlich die arrha poenitentialis, das
sog Reugeld: hierbei behält sich der Ge-
ber gegen Aufopferung der Arrha belie-
bigen Rücktritt vom Vertrage vor.
Im ALR ist die D(rauf)g(abe) das, was
als Zeichen des geschlossenen Vertrages
entrichtet wird, im Zweifel wird sie zu-
rückgegeben oder angerechnet (Angeld).
Der Charakter als Reugeld kann aber der
Dg ausdrücklich beigelegt werden. Im
Cod Nap hat die Arrha (les arrhes) den
Charakter eines Reugeldes (dedit) beim
Versprechen zu verkaufen (art 1590). Ob
dies auch beim Verkaufe selbst anzuneh-
men sei, war streitig; überwiegend wurde
angenommen, daß in diesem Falle die
Arrha als Zeichen des Vertragsab-
schlusses zu gelten habe, als denier-a-
Dieu anzusehen sei. In erster Linie war
aber der Vertragswille entscheidend.
Im B 336—338 wird nur die bei einem
geschlossenen Vertrage gegebene Dg ge-
regelt, es ist also die engere römisch-
rechtliche Bedeutung des Draufgeldes
wieder angenommen: nach den Mo-
tiven soll die Entscheidung der Frage,
ob überhaupt und welche rechtliche
Bedeutung der arrha pacto imperfecto
data im Einzelfalle beizulegen ist, an
der Hand der allgemeinen Vorschriften
des Gesetzbuches, insbes über die
Verträge und Kondiktionen, der Wissen-
schaft und Praxis überlassen bleiben.
Im 8 336 wird bestimmt, daß, wenn
bei der Eingehung eines Vertrages
etwas als Dg gegeben wird, dies
als Zeichen des Abschlusses des Vertrages
gilt; im Zweifel gilt die Dg nicht als Reu-
geld, Abs 2. Die Dg hat danach einen
konfirmatorischen Charakter. Die Be-
zeichnung als Dg ist nicht wesentlich,
vielmehr können die Parteien je nach
Sitte und Sprachgebrauch durch einen an-
deren Ausdruck denselben Zweck ver-
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