Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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folgen. Kommt der als geschlossen an- 
genommene Vertrag in Wirklichkeit nicht 
zustande, z. B. wegen Formmangels, so 
kann die Dg gemäß B 812 zurückgefor- 
dert werden. Daß die Dg Reugeld ist, hat 
eventuell der Zurücktretende zu beweisen, 
$ 359. Nach B 337 ist die Dg im Zweifel 
auf die von dem Geber geschuldete Lei- 
stung anzurechnen oder, wenn dies nicht 
geschehen kann, bei der Erfüllung des 
Vertrages zurückzugeben; wird der Ver- 
trag wieder aufgehoben, so ist die Dg auch 
zurückzugeben. Für die Rückforderung 
ist regelmäßig die Vertragsklage gegeben. 
Da sich diese gesetzliche Regelung der 
Dg mit den früheren Vorschriften des H 
(Art 285 der früheren Fassung) deckt, so 
ist bei der Revision dieses Gesetzbuches 
eine Sonderregelung fortgefallen, der 
Art 285 ist in das neue H nicht über- 
nommen. Besondere Vorschriften gelten 
für die Dg zum Zeichen des Verlöbnisses: 
nach B 1301 ist, wenn die Eheschließung 
unterbleibt, alles, was zum Zeichen des 
Verlöbnisses gegeben ist, Gegenstand der 
Rückforderung, insoweit kommen die 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung zur Gel- 
tung. Indessen stellt das Gesetz die Aus- 
legungsregel auf, daß im Zweifel eine 
Rückforderung ausgeschlossen sein soll, 
wenn das Verlöbnis durch den Tod eines 
der Verlobten aufgelöst wird. Da nach 
Einf-B 95 die landesgesetzlichen Vor- 
schriften, welche dem Gesinderecht an- 
gehören, unberührt bleiben, so sind auch 
etwaige Sondervorschriften über das 
Draufgeld im partikulären Gesinderecht 
in Kraft geblieben. B 338 schließlich ent- 
hält Bestimmungen über den Verbleib der 
Dg bei nicht vertragsgemäßer Erledigung 
und Vertretungspflicht des Gebers: Der 
Empfänger ist berechtigt, die Dg zu be- 
halten, wenn die von dem Geber ge- 
schuldete Leistung infolge eines Umstan- 
des, den er zu vertreten hat, unmöglich 
wird oder wenn der Geber die Wiederauf- 
hebung des Vertrages verschuldet. Ver- 
langt der Empfänger Schadensersatz we- 
gen Nichterfüllung, so ist die Dg im Zwei- 
fel anzurechnen oder, wenn dies nicht ge- 
schehen kann, bei der Leistung des Scha- 
densersatzes zurückzugeben. 
Quellen: B 336— 338; Motive zum Ent 
wa; ALR 15 88 205—225. ntwurte des B 3 
avigny Obl 2 267-271: Windscheild-Ki 
Lehrbuch des Pandektenrechts 2 325: Dernbu rg Pan 
dekten 212; v. Jagemann Die Draufgabe (vergleichende 
Rechtastudie); Stobbe Deutsches Privatrecht 3 174 
Nr UI; Bechmann Kauf 2415; Neumann Hand- 
  
Draufgabe — Droste-Hülshoff. 
ausgabe des B 1 279f u. 26: Planck B 2 zu 886-388; 
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes 1 $ 10? 
8. 619 ff: Dernbur £ Lehrbuch des ußBischen Privat- 
rechtes $ 196 Abs 1, ferner 40ff; RBehbein Das B mit 
Erläuterungen 23 221 ff. Otto Krüger. 
Dreifelderwirtschaft s. Agrarwesen. 
Dreiklassenwahl s. Abgeordneten- 
haus, Wahlsysteme. 
Dreikönigsbündnis s. 
Bund. 
Dreißigste s. Erbenhaftung. 
Dreizeugentestament s. Testament. 
Dresch, Georg Leonhard von, * 1786 
in Forchheim, 1810 Professor der Ge- 
schichte in Tübingen, 1822 Professor der 
Rechte in Landshut, seit 1826 in München, 
wo er als Oberbibliothekar der Universi- 
tät und Ministerialrat am 31. Okt 1836 f. 
Er veröffentlichte u. a.: Offentliches Recht des 
Deutschen Bundes und der deutschen Bundes- 
staaten, Tübingen 20, %; Naturrecht, Tübingen 
22; Grundzüge des bayerischen Staatsrechts?, 
Deutscher 
Ulm 35. Bogeng. 
Dreyer, Johann Karl Heinrich, 
* 13, Dez 1723 zu Wahren, wurde 1744 
in Kiel Professor juris Germanici et pra- 
xeos und begann selbständige Vorlesun- 
gen über deutsches Recht zu halten im 
Sinne seines Oheims von Westphalen: 
den Grundbau eines einheitlichen deut- 
schen Rechtes vorzubereiten. Auch seine 
(der notwendigen philologischen Schu- 
lung entbehrenden) zahlreichen literari- 
schen Arbeiten sollten dem gleichen 
Zwecke dienen: Material zu sammeln für 
diesen Bau aus den deutschen Provinzial- 
rechten, aus den anderen europäischen 
Rechten, die von Einfluß auf die deutsche 
Rechtsentwickelung gewesen sind, insbe- 
sondere aus den nordischen, Arbeiten, 
die er auch mit Fleiß fortsetzte, als er 1753 
sein Lehramt aufgab, um nach Lübeck zu 
gehen (zunächst als zweiter, seit 1768 als 
erster Syndikus), wo er 15. Febr 1802 f. 
Von seinen Veröffentlichungen sind zu ver- 
zeichnen: Liber singularis de usu genuino juris 
Anglo-Saxonici in explicando jure Cimbrico et 
Saxonico, Kiel 1747; Sammlung vermischter Ab- 
handlungen, Rostock und Wismar 1 ‚3; 
Nebenstunden, Bützow und Wismar 1768; Mis- 
cellanea Lubecensia, Rostock u. Wismar 175961: 
Specimen juris publici Lubecensis, Bützow und 
ismar 1701; Beiträge zur Literatur und Ge- 
schichte des deutschen Rechts, Lübeck u. Leipzig 
1783; Miszellaneen, 1784; Beiträge zur Literatur 
der nordischen Rechtsgelehrsamkeit, Hamburg 
1794, u. 4. Bogeng. 
Drohung s. Rechtsgeschäfte. 
droit d’angarie s. Angarie. 
Drossel s. jagdbare Tiere, Dohnen- 
stieg. 
Droste - Hülshoff, Clemens August
	        
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