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der verantwortliche Redakteur als Täter
zu bestrafen, wenn nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Täter-
schaft ausgeschlossen wird, PrG 20; so-
weit der verantwortliche Redakteur, der
Verleger, der Drucker und der Verbreiter
nicht als Täter oder Teilnehmer strafbar
sind, sind sie wegen Fahrlässigkeit zu be-
strafen, wenn sie nicht die Anwendung
der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um-
stände nachweisen, welche diese Anwen-
dung unmöglich gemacht haben; sie
können ihre Bestrafung wegen Fahrlässig-
keit auch dadurch abwenden, daß sie ihren
Vormann, den Verleger oder den Ein-
sender des Artikels oder bei nicht periodi-
schen Ds den Herausgeber nachweisen,
bei Verbreitung ausländischer Ds sind sie
auch dann straflos, wenn sie dieselben im
Wege des Buchhandels erhalten haben,
PrG 21. Die Strafverfolgung derjenigen
Verbrechen und Vergehen, welche durch
die Verbreitung der Ds strafbaren Inhalts
begangen werden, verjährt in 6 Monaten,
PrG 22. Eine Beschlagnahme ohne rich-
terliche Anordnung ist nur zulässig, wenn
eine Ds den Vorschriften über die An-
gaben des Druckers, Verlegers oder ver-
antwortlichen Redakteurs nicht entspricht,
wenn eine ausländische Ds trotz des Ver-
bots des Reichskanzlers verbreitet wird,
wenn zu Zeiten der Kriegsgefahr oder des
Krieges trotz des Verbots des Reichskanz-
lers Nachrichten über Truppenbewe-
gungen oder Verteidigungsmittel veröf-
fentlicht werden, sowie wenn der Inhalt
einer Ds den Tatbestand des S 85, 95,
111, 130 oder 184 enthält, PrG 23. Die
Entscheidung über die Bestätigung oder
Aufhebung der Beschlagnahme ist von der
Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden her-
beizuführen und vom Gericht in derselben
Frist zu treffen; ist nicht bis zum Ablauf
des 5. Tages die Beschlagnahme bestä-
tigt, so erlischt dieselbe, PrG 24. Gegen
den eine Beschlagnahme aufhebenden Be-
schluß des Gerichts findet ein Rechts-
mittel nicht statt, PrG 25. Die bestätigte
Beschlagnahme ist wieder aufzuheben,
wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Be-
stätigung die Strafverfolgung in der
Hauptsache eingeleitet ist, PrG 26. Die
Beschlagnahme erstreckt sich nur auf die-
jenigen Ds, welche zur Verbreitung be-
stimmt sind, dagegen nicht auf diejenigen,
bei denen die Verbreitung erst vorbereitet
wird oder bereits vollendet ist, PrG 27.
Druckschriften — Drumann.
Während der Beschlagnahme ist die Ver-
breitung oder der Wiederabdruck der Ds
strafbar, PrG 28. Zum Erlaß von Strafver-
fügungen gegen die Presse sind nur die
Gerichte, nicht auch die Polizeibehörden
zuständig, PrG 29.
Wer gewerbsmäßig Ds oder andere
Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen usw oder an an-
deren Öffentlichen Orten ausruft, verteilt,
verkauft, anheftet oder anschlägt, bedarf
dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibe-
hörde und hat den über diese Erlaubnis
auszustellenden, auf seinen Namen lau-
tenden Legitimationsschein bei sich zu
führen. Bei der Erteilung und Versagung
der Erlaubnis finden die meisten Vor-
schriften über den Wandergewerbeschein,
Gw 57 Ziff 1, 2, 4, 57a, 57b Ziff 1 und
2, 63 Abs 1, entsprechende Anwendung.
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Ds
zu Wahlzwecken ist eine polizeiliche Er-
laubnis in der Zeit von der öffentlichen
Bekanntmachung des Wahltages bis zur
Beendigung der Wahl nicht erforderlich,
desgleichen nicht zur nichtgewerbs-
mäßigen Verteilung von Ds oder anderen
Schriften oder Bildwerken in ge-
schlossenen Räumen, Gw 43. Vom Wan-
dergewerbe sind ausgeschlossen Ds,
andere Schriften und Bildwerke, insofern
sie in sittlicher und religiöser Beziehung
Ärgernis zu geben geeignet sind oder
mittels Zusicherung von Prämien oder
Gewinnen vertrieben werden oder in Lie-
ferungen erscheinen, wenn nicht der Ge-
samtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an
einer in die Augen fallenden Stelle be-
stimmt verzeichnet ist. Wer Ds im Um-
herziehen feilbieten will, hat ein Ver-
zeichnis derselben der Verwaltungsbe-
hörde seines Wohnorts zur Genehmigung
vorzulegen; die Genehmigung ist nur zu
versagen, soweit das Verzeichnis Ds der
vorbezeichneten Art enthält, vgl Gw 63;
der Gewerbetreibende darf nur die in dem
Verzeichnis enthaltenen Ds mitführen und
ist verpflichtet, das Verzeichnis bei der
Ausübung des Gewerbes bei sich zu
führen und auf Verlangen vorzuzeigen,
Gw 56 Abs 1 Ziff 12, Abs 2.
Verkäufer von Ds, Zeitungen und
Bildern haben bei Eröffnung ihres Ge-
werbetriebes das Lokal desselben sowie
jeden späteren Wechsel anzuzeigen, Gw
14 Abs 2. Bbner.
Drumann, Karl Wilhelm, Historiker,