Ehefrau als Kaufmann.
selbständigen Betriebe eines Handelsge-
schäftes nicht mehr der Einwilligung ihres
Ehemannes, sie wird allein dadurch, daß
sie ein Handelsgeschäft betreibt, Kauf-
mann (Handelsfrau), altes H 6. Es ist dies
zwar nicht ausdrücklich bestimmt, folgt
aber aus B 1399, wonach die Frau sich
ohne Zustimmung ihres Mannes verpflich-
ten kann, in Verbindung mit der still-
schweigenden Beseitigung von altes H
6ff und der ausdrücklichen Aufhebung
von Gw 11 Abs 2 durch Einf-B 36 I.
Der Ehemann kann aber seiner Frau
die Erlaubnis zum Betriebe eines Handels-
geschäftes ausdrücklich und stillschwei-
gend erteilen, in welchem Falle dann eine
weitere Zustimmung zu solchen Rechts-
geschäften und Rechtsstreitigkeiten, wel-
che der Geschäftsbetrieb mit sich bringt,
nicht erforderlich ist, B 1405 Abs 1. Die
Entscheidung, ob der Mann seiner Ehe-
frau die Einwilligung zum Betriebe eines
Handelsgeschäftes geben will oder nicht,
steht ersterem zu, B 1354 Abs 1. Stellt
sich seine Entscheidung aber als ein MiB-
brauch seines Rechtes dar, so ist die
Ehefrau nicht verpflichtet, der Entschei-
dung ihres Mannes Folge zu leisten,
B 1354 Abs 2. Ein Ersatz der Einwilli-
gung des Ehemannes durch Entscheidung
des Vormundschaftsgerichttes gemäß
B 1402 ist ausgeschlossen, v. Stau-
dinger (Engelmann) Anm 5 zu B 1402.
Der Ehemann kann seine Einwilligung je-
derzeit widerrufen, B1405 Abs 3. Der Ein-
spruch und der Widerruf der Einwilligung
ist aber Dritten gegenüber nur dann wirk-
sam, wenn diese zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäftes in das Güterrechts-
register (nicht Handelsregister) desjeni-
gen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der
Mann seinen Wohnsitz hat, eingetragen
oder diese Tatsachen dem Dritten bekannt
waren, B 1405 Abs 3, 1435, 1558, Abs 1.
Nach Einf-H 4, B 1559 muß, sofern die
Handelsniederlassung der Ehefrau sich
nicht in dem Bezirke des für den Wohn-
sitz des Ehemannes zuständigen Register-
gerichtes befindet, die Eintragung auch in
das Güterrechtsregister des für den Ort
dieser Handelsniederlassung zuständigen
Gerichts erfolgen. Ein in das Güterrechts-
register eingetragener Einspruch ist, wenn
er den Tatsachen widerspricht, ohne Be-
deutung, wenn z. B. der Ehemann im Ge-
schäfte der Frau mitarbeitet.
Für die Kaufmannseigenschaft der Frau
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ist ein etwaiger Einspruch ihres Mannes
unerheblich. Der Registerrichter muß
dem Antrage der Frau auf Eintragung in
das Handelsregister trotz des ihm bekann-
ten Verbots des Ehemannes stattgeben,
v. Staudinger (Engelmann) Anm 3b
zu B 1354. Auch für die Gültigkeit der von
der Frau im Betriebe ihres Handelsge-
schäftes eingegangenen Verbindlichkeiten
ist es ohne Bedeutung, ob sie ihr Handels-
gewerbe eigenmächtig oder mit Einwilli-
gung ihres Ehemannes betreibt. Letzteres
ist jedoch ausschlaggebend für die Frage,
in welche Vermögensstücke der Gläu-
biger wegen der Geschäftsschulden der
Ehefrau die Zwangsvollstreckung betrei-
ben kann.
Führt die Ehefrau das Geschäft eigen-
mächtig, so haftet ausschließlich nur das
Vorbehaltsgut der Frau, B 1399, 1365,
1395, 1443. Hat dagegen der Ehemann
zum Geschäftsbetriebe seiner Ehefrau
seine Einwilligung gegeben, so haftet au-
Ber dem vorbehaltenen auch das einge-
brachte Gut der Frau, B 1412, 1405, und
bei bestehender Gütergemeinschaft auch
das Gesamtgut, B 1452, 1459 Abs 1, 1460,
1532, 1549.
Die Handelsfrau ist ohne Beschränkung
prozeßfähig, Z 52, B 1399, und zwar ohne
Unterschied, ob sie eigenmächtig oder
mit Zustimmung ihres Ehemannes das
Handelsgewerbe betreibt. Ein gegen die
Frau ergangenes Urteil ist zur Zwangs-
vollstreckung in das Vorbehaltsgut aus-
reichend, es genügt aber auch zur Voll-
streckung in das eingebrachte Gut und in
das Gesamtgut, es sei denn, daß zur Zeit
des Eintrittes der Rechtshängigkeit der
Einspruch des Ehemannes gegen den Be-
trieb des Erwerbsgeschäftes oder der
Widerruf seiner Einwilligung in das Gü-
terrechtsregister eingetragen war, Z 741.
Ist letzteres der Fall, so kann der Gläu-
biger aus dem gegen die Frau gerichteten
Urteile nur in das Vorbehaltsgut vollstrek-
ken, gleichviel in welchem Güterrechte
die Eheleute leben. Eine Vollstreckung in
das eingebrachte Gut der Frau kann nur
dann erfolgen, wenn die Ehefrau zur Lei-
stung, der Ehemann aber zur Duldung der
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut verurteilt ist, Z 739,
Die Haftung des Frauengutes für die
Schulden des Mannes richtet sich nach den
allgemeinen Bestimmungen des B.
Was die Frau durch den selbständigen