Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

34 Agnaten — Agrarwesen. 
verwandten Männer; sie werden auch als 
deutschrechtliche Agnaten bezeichnet. — 
Spilmagen (Spindel-, Kunkelmagen) sind 
die sämtlichen Frauen und die durch 
Frauen verwandten Männer. 
Die Agnaten des römRes sind nicht nur 
Blutsverwandte, sondern auch künstliche 
Verwandte, sie umfassen ferner auch die 
durch Männer verwandten Frauen; da- 
gegen ist der Weibsstamm (die durch 
Frauen verwandten Männer und Frauen) 
ausgeschlossen. — Die Schwertmagen 
des dRes sind nur wirkliche Blutsver- 
wandte, umfassen insbesondere nicht die 
Weiber, auch wenn sie durch Männer mit- 
einander verwandt sind. P. 
Agnatione postumi rumpitur testa- 
mentum; s. postumi. 
agnitio ist der behördliche Akt zwecks 
Erwerbung der bonorum possessio. 
Siehe bonorum possessio, Erbschaftserwerb. 
agnitoria sententia, Anerkenntnisur- 
teil (s. d.). 
agnomen Beinamen der Römer. 
agnus Dei. Die Weihe der a ist eine 
Benediktion, welche dem Papste zusteht. 
Agrargesetze der Römer s. ager 
publicus; — moderne A s. Ablösung, Ge- 
meinheitsteilung, Rentenbanken. 
Agrarwesen umfaßt alle wirtschaft- 
lichen Erscheinungen, welche die Gewin- 
nung und Verwertung der dem mensch- 
lichen Bedarfe dienenden Bodenerzeug- 
nisse zum Gegenstande haben. Die Agrar- 
politik ist die Gesamtheit aller staatlichen 
Maßnahmen, die das Agrarwesen umfas- 
sen, insbesondere eine Veränderung der 
bestehenden rechtlichen Grundlage be- 
zwecken. 
1. Als Faktoren der landwirtschaft- 
lichen Produktion kommen in Betracht: 
a. räumlich der Ort der Produktion, der 
auf der Erdoberfläche fest bestimmt ist; 
b. temporal: die Produktion ist der Zeit 
nach von der Natur abhängig und an be- 
stimmte Produktionszeiten gebunden; 
c. qualitativ und quantitativ gibt die Be- 
schaffenheit des Bodens der Produktion 
bestimmte Richtung und Grenzen; d. der 
Arbeitsbedarf schwankt je nach den natür- 
lichen Verhältnissen; e. die Arbeitsteilung 
ist wenig entwickelt; f. geringe Spezialisie- 
rung der einzelnen 'Arbeitsverrichtungen. 
Das A untersteht dem Gesetze der 
Statik: der Fruchtbarkeitsgrad eines Bo- 
dens ist nur dadurch zu erreichen, 
daß die Bestandteile, die durch das 
  
Wachstum der Pflanzen ihm entzogen 
werden, ihm auf irgendeine Weise wie- 
der zugeführt werden, nämlich: a. durch 
Stalldünger, welcher der eigenen Wirt- 
schaft entnommen wird; b. durch Kunst- 
dünger, auf andere Weise zugeführt. (Hu- 
mustheorie von Thaer; Mineraltheorie 
von Liebig.) 
Die Bodengesetze, unter denen das A 
steht, besagen: a. Bei verschiedener 
Fruchtbarkeit und demselben Arbeitsauf- 
wande liefern Böden von derselben Größe 
verschiedene Erträge; b. bei bestimmter 
Fruchtbarkeit und bestimmter Technik 
liefert ein Boden durch Vermehrung der 
Arbeit verhältnismäßigen Mehrertrag. 
2. Die Arten der landwirtschaftlichen 
Produktion können sein: a. Ackerbau und 
Viehzucht; b. Ackerbau und Anwendung 
animalischer und mechanischer Kräfte 
oder Gartenbau mit Spatenbetrieb; 
c. Stoffersatzbetrieb und Raubbau; d. ex- 
tensiv und intensiv, wobei die Intensität 
das Kapital oder die Arbeit betreffen 
kann. 
3. Wirtschaftssysteme, d. h. Typen des 
Produktionsprozesses innerhalb eines 
landwirtschaftlichen Betriebes, können 
sein: 
a. nach den zu gewinnenden Produkten: 
co. reine Weide- und Graswirtschaft: es 
werden ausschließlich Futterpflanzen her- 
vorgebracht; 
B. vorzugsweise Produktion einer Pflan- 
zengattung, und zwar: 
aa. Koppelwirtschaft oder rohe Feld- 
graswirtschaft: der Boden wird zu Acker 
(für Marktpflanzen) und als Weide (für 
Futterpflanzen) nach regelmäßiger Schlag- 
einteilung verwendet; 
bb. vorzugsweise zur Produktion von 
Körnerfrüchten infolge endgültiger Tei- 
lung des Bodens in Acker und Weide; 
als Arten der Körnerwirtschaft kommen 
vor: die primitive Feldwirtschaft mit rei- 
ner Brache; — die verbesserte Dreifelder- 
wirtschaft mit besommerter Brache. 
Y. Fruchtwechselwirtschaft, d. h. gleich- 
mäßige Produktion von Futter und Kör- 
nern durch Abwechselung in der Be- 
bauung des gesamten Bodens mit Halmen 
und Blattpflanzen. 
ö. Freie Wirtschaft, d. h. Wechsel im 
Betriebe beliebiger Produktionen irgend- 
welcher Frucht ohne Fruchtfolge. 
b. nach der Teilung des Bodens, je 
nachdem der Boden beständig einer Pro-
	        
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