378
geschäfts ihre Befugnisse überschreitet
oder mißbraucht, oder die Ausschließung ;
der Schlüsselgewalt im Güterrechtsregi-
ster eingetragen oder ihm bekannt war.
Für die Verbindlichkeiten aus den Ge-
schäften der Frau haftet den Gläubigern
im gesetzlichen Güterstand und bei Güter-
trennung das Vermögen des Mannes, bei
Gütergemeinschaft das Gesamtgut und
das Sondervermögen des Mannes, die
Frau mit ihrem Vermögen nur dann,
wenn sie das Rechtsgeschäft außerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises oder
zwar in ihm, aber in ihrem Namen vor-
genommen oder sich für die Verbindlich-
keit verbürgt hat. Zum Schutze gegen
den Mißbrauch der Schlüsselgewalt nach
außen hin darf der Mann die Vertretungs-
macht der Frau jederzeit beschränken
oder ausschließen. Diese Maßregel wirkt
im Verhältnisse zur Frau mit dem Zeit-
punkte der vom Manne ihr gegenüber
abgegebenen Erklärung, nach außen hin
nur, wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts mit der Frau in dem Gü-
terrechtsregister des zuständigen Amts-
gerichts eingetragen oder dem Dritten,
z. B. durch besondere Mitteilung oder
durch Bekanntmachung in der Zeitung,
tatsächlich bekannt war, B 1357 Abs 2
S 3, 1435, 1558 ff. Übt der Mann das
Ausschließungs- oder Beschränkungsrecht
mißbräuchlich aus, so kann seine Anord-
nung auf Antrag der Frau von dem Vor-
mundschaftsgericht aufgehoben werden,
B 1357 Abs 2 S 2. Abgesehen von der
Ausschließung der Schlüsselgewalt durch
den Mann endigt diese mit dem Eintritte
der Geschäftsunfähigkeit der Frau, mit
der Auflösung der Ehe und mit der Auf-
hebung des gemeinschaftlichen Hauswe-
sens, mit der Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft durch Urteil aber nur, wenn
ein häuslicher Wirkungskreis der Frau
nach B 1356, 1357 nicht fortbesteht.
VI. Da die der Frau gesetzlich einge-
räumte Vertrags- und Gewerbefreiheit
nicht zu einer Verletzung der ihr nach
dem ehelichen Gemeinschaftsverhältnis
obliegenden Pflichten führen darf, ist der
Mann befugt, das Rechisverhältnis, durch
das sich die Frau während der Ehe zu
einer von ihr einem Dritten gegenüber in
Person zu bewirkenden Leistung ver-
pflichtet hat, mit oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
er auf seinen Antrag von dem Vormund-
Ehegatten.
| schaftsgerichte dazu ermächtigt worden
ist, B 1358 Abs 1 S 1. Die Vorschrift be-
zieht sich nicht auf die Stellung der Frau
im Staatsdienst und ihre Tätigkeit als
Vormund, Pfleger, Beistand und Kon-
kursverwalter. Das Vormundschafts-
gericht hat die Ermächtigung zu erteilen,
; wenn bei ihm offenkundig ist oder aus
der Sachuntersuchung sich ergeben hat,
daß eine häusliche Gemeinschaft und ein
Rechtsverhältnis jener Art besteht und die
Leistungen nach den Umständen des
Falles die ehelichen Interessen beeinträch-
tigen, B 13538 Abs 1 S 2. Die Kündigung
erfolgt nach B 130 dem Vertragsgegner
der Frau gegenüber, der fernerhin ihre
Dienste, soweit sie in Person zu bewirken
sind, nicht mehr verlangen kann. Wird
das Rechtsverhältnis trotz der Kündigung
fortgesetzt, so steht dem Manne eine
Klage gegen den Vertragsgegner der Frau
auf Unterlassung der Entgegennahme der
Dienste oder auf Schadensersatz aus
B 1358 nicht zu. Wegen etwaiger Gel-
tendmachung eines Anspruchs gegen ihn
auf Grund der Vorschriften über uner-
laubte Handlungen vgl jedoch B 823
Abs 2, 226, 826 in Verbindung mit B 1353,
1354, 1356. Das Kündigungsrecht des
Mannes ist ausgeschlossen, 1. wenn der
Mann der Verpflichtung der Frau zu-
gestimmt, oder 2. wenn das Vormund-
schaftsgericht in den Fällen B 1358 Abs 2
: S 2 die eheherrliche Zustimmung ersetzt
; hat, und 3. solange die häusliche Gemein-
schaft der Gatten aufgehoben ist, B 1358
Abs 2S 1 und 3.
Vi. Die Ehegatten sind gegenseitig
unterhaltspflichtig, ohne Rücksicht dar-
auf, ob die Bedürftigkeit auf einem
Verschulden des bedürftigen Gatten be-
ruht. Der Mann hat der Frau unabhängig
von ihrer Bedürftigkeit nach Maßgabe
seiner Lebensstellung, seines Vermögens
und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren, B 1360 Abs 1. Die Frau ist
nur subsidiär unterhaltspflichtig und hat
dem Manne den seiner Lebensstellung
entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe
ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähig-
keit nur dann zu gewähren, wenn er sich
nicht selbst unterhalten kann, B 1360
Abs 2, Der gegenseitige Unterhalt ist ge-
wöhnlich im Hause selbst in Natur nach
den Bedürfnissen der ehelichen Gemein-
schaft, durch eine Geldrente ausnahms-
weise nur dann zu gewähren, wenn diese