Ehehindernisse.
gerschaft vorläge, so ist dies doch nicht
stets der Fall, wie z. B. bei einem Manne,
der die Tochter seiner geschiedenen Frau
aus deren späterer Ehe heiraten will.
c. Adoptivverwandtschaft, 1311. Trotz
der grundsätzlichen Gleichstellung mit der
Blutsverwandtschaft hat das Hindernis nur
aufschiebende Wirkung, bezieht sich aber
auch auf nicht mit dem Annehmenden
verwandt gewordene Abkömmlinge, 1762.
Zu den Abkömmlingen gehören unehe-
liche Kinder einer Adoptivtochter, nicht
dagegen in etwaiger analoger An-
wendung von 13103 solche eines Adop-
tivsohnes. Nicht verboten sind Ehen
zwischen Adoptivgeschwistern, zwischen
dem Annehmenden und dem früheren
Ehegatten des Angenommenen und um-
gekehrt, 1737. Mit Aufhebung des An-
nahmeverhältnisses, 1768, wird das Ver-
bot gegenstandslos, während andererseits
der verbotswidrige Eheschluß die Auf-
hebung bezüglich der Gatten, nicht der
übrigen von der Wirkung der Annahme
Ergriffenen, zur Folge hat, 1771. d. Das
Bestehen einer nicht gültigen Ehe, 1309,
1326, s. u. 2, a. e. Wartezeit, 1313. Zur
Verhütung ‘der Ungewißheit des Per-
sonenstandes darf eine Frau nicht vor
Ablauf von 10 Monaten seit Beendigung
einer früheren Ehe wieder heiraten. Eine
inzwischen erfolgte Entbindung (auch
Fehlgeburt) beseitigt das Hindernis. Bei
einer Eheschließung zwischen denselben
Gatten nach Scheidung oder Nichtigkeits-
erklärung ihrer ersten Ehe entfällt das
Verbot, dessen Grund hier ja fehlt,
Dernburg 55, Thiesing 156, Neu-
stadt 173 gegen die auf den Protokollen
fußende Meinung der Kommentare. Vgl
auch die Regelung des Familienstandes
eines in der zweiten vorzeitig geschlosse-
nen Ehe geborenen Kindes, 1600. Be-
freiung ist zulässig, aber wohl nur beim
Fehlen jeder Verwischungsgefahr zu er-
teilen. f. Mangelnde elterliche Einwilli-
gung, 1305—1308. Dieses höchst persön-
liche elterliche Ehrenrecht steht neben der
ein Gültigkeitserfordernis bildenden Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters,
wird aber regelmäßig von ihr mit umfaßt
und hat nur dann selbständige Bedeutung,
wenn gesetzlicher Vertreter und einwilli-
gungsberechtigter Elternteil nicht iden-
tisch sind oder das Kind vor dem 21.
Jahre, der Grenze des Einwilligungs-
rechts, (durch Volljährigkeitserklärung)
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geschäftsfähig geworden ist. Berechtigt
ist der Vater und bei dauernder Verhinde-
rung oder nach seinem Tode die Mutter,
bei unehelichen und Kindern aus nich-
tigen Ehen, bei denen der Mann oder
beide Gatten die Nichtigkeit kannten, die
Mutter, bei Adoptivkindern der Anneh-
mende. Der volljährigen Kindern bei
grundloser Verweigerung nachgelassene
Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Er-
setzung kann nur im Fall der Volljährig-
keitserklärung praktisch werden. Zu-
widerhandlung hat für Töchter durch Ver-
lust des Aussteueranspruchs, 1621, und
Fortdauer der elterlichen Nutznießung
nachteilige Folgen. g. Mangelnde behörd-
liche Erlaubnis, 1315, wie sie reichsrecht-
lich für Militärpersonen, MG 40, 60, und
landesrechtlich bisweilen (Bayern, Braun-
schweig) für Beamte, vielfach auch für
Ausländer (Zeugnis der Heimatsbehörde)
vorgeschrieben ist. h. Mangelnde Ver-
mögensauseinandersetzung, 1314. Zum
Schutze seiner minderjährigen oder von
ihm bevormundeten Kinder hat ein Wie-
derheiratender sich nach 1669 mit
ihnen über das gemeinschaftliche Ver-
mögen auseinanderzusetzen. Daß er dies
getan, oder daß ihm die Pflicht nicht ob-
liegt, hat er vor Eingehung der neuen Ehe
durch Zeugnis des Vormundschaftsge-
richts nachzuweisen.
2. Die öffentlich-trennenden Hinder-
nisse (Nichtigkeitsgründe): a. Bestehen
einer gültigen Ehe, 1309, 1326. Vor Be-
endigung einer früheren Ehe darf, von der
Wiederholung der Eheschließung zwi-
schen denselben Gatten abgesehen, eine
neue nicht geschlossen werden. Jedoch
ist nur bei Gültigkeit der früheren die
neue nichtig, bei Nichtigkeit dagegen gül-
tig. Gutgläubigkeit ist, ausgenommen bei
der unrichtigen Todeserklärung, 1348, be-
deutungslos, selbst dann, wenn die
frühere Ehe rechtskräftig geschieden oder
für nichtig erklärt war und das Urteil
später im Wiederaufnahmeverfahren auf-
gehoben wird (sehr streitig). Das An-
hängigwerden dieses Verfahrens, Z 578 ff,
ist deshalb ein aufschiebendes Hindernis.
Ein ähnliches in 1349. b. Verwandtschaft
und Schwägerschaft, 1310, 1327, auf Ver-
wandte und Verschwägerte gerader Linie
und voll- und halbbürtige Geschwister be-
schränkt, wobei auch das Verhältnis des
unehelichen Kindes und seiner — wenn
auch unehelichen (streitig) — Abkömm-