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linge zum Vater und den väterlichen Ver-
wandten als Verwandtschaft gesetzlich an-
erkannt ist. c. Ehebruch, 1312, 1328.
Nicht dieser an sich, sondern seine urteils-
mäßige Feststellung als Scheidungsgrund
unter Bezeichnung des anderen Teils,
Z 624, verhindert die Ehe zwischen ihm
und dem ehebrecherischen Gatten. Mit-
schuld des anderen ist nicht erforderlich,
RG 49 83; Befreiung, auch nach Einge-
hung der verbotenen Ehe, zulässig. d. Ge-
schäftsunfähigkeit und die ihr gleichge-
stellten Zustände zur Zeit des Ehe-
schlusses, 1325, übereinstimmend mit den
allgemeinen Grundsätzen in B 105. Über
Heilung s. oben. e. Nur als Nichtigkeits-
grund, nicht als eigentliches Hindernis,
sei erwähnt der Formmangel, 1317, 1324.
Zuständig für die Bewilligung der vor-
erwähnten Befreiungen ist der Bundes-
staat, dem dic behinderte Person angehört
ev der Reichskanzler, 1322. Nichtdeutsche
sind von der Befreiung ausgeschlossen.
Die landesgesetzlich mit der Befreiung be-
trauten Organe sind bald der Landesherr,
bald der Minister, bald das Amtsgericht.
3. Die privaten-trennenden Hinder-
nisse (Anfechtungsgründe): a. Mangelnde
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
1304, 1331. Zur wirksamen Eheschließung
beschränkt Geschäftsfähiger ist allge-
meinem Grundsatz entsprechend die Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters er-
forderlich, deren Mangel jedoch nicht
den Schwebezustand nach 108, sondern
Anfechtbarkeit nach sich zieht. Vormund-
schaftsgerichtliche Ersetzung ist — aber
nur gegenüber einem Vormund — statt-
haft; desgleichen bei verweigerter Geneh-
migung der bereits geschlossenen Ehe,
1337. In einer solchen herrscht gesetziich
Gütertrennung, 1364. Fehlen der Ein-
willigung bei der Bestätigung einer nach
1325 nichtigen Ehe durch den beschränkt
geschäftsfähigen Gatten, läßt die Ehe an-
fechtbar werden. b. Irrtum, 1332, 1333,
1350. Fehlen des Eheschließungswillens
bei der Erklärung, sei es aus Unkenntnis,
um was es sich handelt, sei es aus Irr-
tum über die Bedeutung des Erklärten
als Äußerung des Eheschließungswillens
zieht, abweichend von 1191, ohne wei-
tere Voraussetzungen Anfechtbarkeit
nach sich, ebenso Irrtum über die Identi-
tät des anderen Gatten; Irrtum über
dessen persönliche Eigenschaften da-
gegen nur, wenn sie bei Kenntnis der
Ehehindernisse.
Sachlage und bei verständiger Würdi-
gung des Wesens der Ehe von der Ein-
gehung abgehalten hätten. Der Begriff
der persönlichen Eigenschaften ist streitig.
Nach RG 52 306: „das einer Person nicht
bloß als ein außer ihr liegendes, mehr
oder weniger vorübergehendes und zu-
fälliges, sondern so wesentlich zu-
kommende Merkmal, daß es als Ausfluß
und Betätigung ihres eigentlichen We-
sens, als integrierender Bestandteil ihrer
Individualität erscheint.‘ Daher nicht
bloß gelegentliche Verfehlungen, RG in
JW 07 257, oder ein nicht dauerndes, zu
beseitigendes Leiden, JW 06 167, 04 284;
dagegen Charakterfehler, moralische An-
lagen, sittlicher Makel (z. B. vorehelicher
Geschlechtsverkehr der Frau, je nach dem
Ehrbegriffe des Standes, der Lebensstel-
lung, dem Bildungsgrade der Beteiligten
— Gruch Beitr 45 835 —, vorehelicher
des Mannes regelmäßig nicht, wohl aber
als ehebrecherischer — SeuffA 59 458,
Hang zu Betrügereien — JW 05 532),
geistige und körperliche Krankheit, RG
im Recht 08 Beil 203; JW 05 175, Bei-
wohnungsunfähigkeit, RG 67 56; JW 06
355; nicht ohne weiteres Fortpflanzungs-
unfähigkeit, da nach RG in JW 06 389
die Erzeugung von Kindern „nicht den
obersten aus dem Wesen der Ehe abge-
leiteten Zweck der Eheschließung bil-
det‘‘. — Der Eigenschaftsmangel muß ob-
jektiv und subjektiv erheblich sein, daher
ist der einzelne Fall nicht abstrakt, son-
dern konkret zu beurteilen (RG im
Recht 08 Beil. 93 verneint Anfechtbarkeit
wegen Irrtums über die Jungfräulichkeit
mit Rücksicht auf die vom Ehemann be-
tätigten, überaus laxen sittlichen Auf-
fassungen). c. Täuschung, 1334. Sie muß
nicht nur, wie nach 123, für den Willens-
entschluß des anderen kausal, sondern
auch objektiv im Hinblick auf das Wesen
der Ehe erheblich gewesen sein. Auch
kommen hier abweichend von der Irr-
tumsanfechtung noch andere Umstände,
als persönliche Eigenschaften, in Betracht,
ausgenommen allerdings die Vermögens-
verhältnisse. Bei Täuschung durch einen
Dritten (Heiratsvermittler) ist Kenntnis,
nicht bloßes Kennenmüssen, des Gatten
beim Eheschluß notwendig. Bloßes
Verschweigen einer Tatsache kann als
Täuschung gelten, doch besteht eine un-
bedingte gegenseitige Aufklärungspflicht
der Verlobten über alle ihre Verhältnisse