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Mutter gegenüber hat auch das unehelich
geborene Kind ipso jure die „Rechtsstel-
lung eines ehelichen Kindes“. Zweck der
E(helichkeits-)E(rklärung) ist, dem un-
ehelichen Kinde gegenüber seinem Vater
die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes zu verschaffen. Der Gnadenakt,
die Verfügung der Staatsgewalt, ist das,
was man EE nennt, nicht der Willensakt
des Vaters. Dessen Willensakt besteht
vielmehr in einem Antrage. Der Antrag
ruft denjenigen Bundesstaat an, dem der
Vater angehört. Gehört er mehreren Bun-
desstaaten an, was z. B. bei Beamten
leicht vorkommen kann, so ist jeder dieser
Staaten zuständig. Doch wird auch die
Ansicht vertreten, daß dann der Wohn-
sitz des Vaters entscheide, vgl Zusam-
menstellung gutachtlicher Äußerungen
zum B 4 450. Gehört der Vater zwar
dem Reiche, aber keinem Bundesstaate
an, so gibt der Reichskanzler die EE. Den
Antrag stellen meist solche Väter, die
anderweit verheiratet oder durch Tod,
Krankheit, sittliche Eheunfähigkeit der
Mutter verhindert sind, diese zu heiraten.
Die EE kann auch stattfinden, wenn der
Vater sonstige eheliche Abkömmlinge
hat. Das zu legitimierende Kind muß sein
eigenes uneheliches sein. Ist die EE er-
folgt, so wird ihre Wirksamkeit nicht da-
durch beeinträchtigt, daß der Antrag-
steller gar nicht wirklich der Vater war.
Ohne die dies zulassende positive Be-
stimmung des B 1735 würde die EE
eines fremden Kindes nichtig sein. Gilt
ein Kind nach B 1591 ff, 1699 als ehelich,
oder ist es bereits von diesem oder einem
anderen Manne legitimiert, so ist die EE
unwirksam und unzulässig. Dagegen
kann ein adoptiertes Kind durch EE legi-
timiert werden, weil durch die Adoption
die Beziehung zu den leiblichen Eltern
nicht restlos und dauernd gelöst, sondern
nur „subsidiär‘‘ geworden ist. Auch die
Anerkennung durch einen anderen Mann
ist kein Hindernis der EE, da die Aner-
kennung nur eine Beweisfolge hat, aber
keine familienrechtlichen Bande knüpft,
vgl RG 33 196. Die Rechte aus Adoption
oder Anerkennung bleiben aber dem
Kinde gewahrt.
Der Antrag des Vaters bedarf der ge-
richtlichen oder notariellen Beurkundung
und muß die Erklärung des Vaters ent-
halten, daß er das Kind als das seinige
anerkenne. Die Natur dieses Anerkennt-
Ehelichkeitserklärung.
nisses ist streitig. Nach Staudinger
1725 Nr 4 ist es ein einseitiges, emp-
fangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Nach
Blume 1725 Nr 2 hätte es nur die Be-
deutung eines Geständnisses. Wenn der
Antrag die Anerkennung nicht ‚„enthält‘‘,
kann sie nach Planck und Staudin-
gernoch nachgeholt werden. Die Behör-
den haben die Richtigkeit der Anerken-
nung zu prüfen, wenn sie auch die EE
nicht nichtig macht; vorsätzlich falsche
Anerkennung soll nach Staudinger
und Blume gemäß S 169 strafbar sein.
: Ob diese Ansicht angesichts der Möglich-
keit, den B 1735 als eine Gestattung sol-
cher Angabe auszulegen, haltbar ist, mag
dahingestellt bleiben. (Die Anerkennung
des B 1725 richtet sich gar nicht auf den
Personenstand; dieser wird durch die un-
richtige Anerkennung gar nicht gefälscht,
ist vielmehr richtig, sobald er auf Grund
der EE erfolgt ist; sondern richtet sich
auf Begründung und Schaffung eines ehe-
lichen Kindschaftsverhältnisses. NHier-
durch werden die Standesrechte des Kin-
des wirklich verändert. Diese durch die
EE geschaffene Rechtslage und nicht die
Anerkennung wird nach Personenstands-
ges 26 am Rande der Geburtsurkunde
auf Antrag eines Beteiligten vermerkt.)
Jedenfalls muß es Bedenken erregen,
wenn man aus dem Vorhandensein des
Tatbestandes des S 169 die Nichtigkeit
der bewußt unrichtigen Anerkennung und
damit der EE behauptet, wie dies
Staudinger und die von ihm ange-
führte Dissertation von Ullersperger
(s. u.) 70 tun. Auch eine unrichtige An-
erkennung ist eine gültige Willenserklä-
rung, der $ 1735 ausdrücklich die Wirk-
samkeit zusagt, und die Absicht, sich
einem unehelichen Kinde als Vater wid-
men zu wollen, ist an sich nicht gegen die
Sittenanschauung eines Gesetzbuches, das
auch Namenerteilung an fremde Kinder
zuläßt. So auch Blume 1735 Nr 2. Da-
mit soll freilich nicht gesagt werden, daß
Anfechtung des Antrages wegen Irrtum,
Zwang und Betrug ausgeschlossen sei. —
Eine Anordnung über Ausübung der EE
haben alle Bundesstaaten getroffen; sie
sind sämtlich aufgeführt in dem Komm
von Staudinger 1070ff. Für Preußen
gilt Verordn vom 16. Nov 1899: „Zu einer
EE ist, wenn es sich um die Annahme
eines adeligen Namens handelt, die Ge-
nehmigung des Königs einzuholen. In