Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Mutter gegenüber hat auch das unehelich 
geborene Kind ipso jure die „Rechtsstel- 
lung eines ehelichen Kindes“. Zweck der 
E(helichkeits-)E(rklärung) ist, dem un- 
ehelichen Kinde gegenüber seinem Vater 
die rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes zu verschaffen. Der Gnadenakt, 
die Verfügung der Staatsgewalt, ist das, 
was man EE nennt, nicht der Willensakt 
des Vaters. Dessen Willensakt besteht 
vielmehr in einem Antrage. Der Antrag 
ruft denjenigen Bundesstaat an, dem der 
Vater angehört. Gehört er mehreren Bun- 
desstaaten an, was z. B. bei Beamten 
leicht vorkommen kann, so ist jeder dieser 
Staaten zuständig. Doch wird auch die 
Ansicht vertreten, daß dann der Wohn- 
sitz des Vaters entscheide, vgl Zusam- 
menstellung gutachtlicher Äußerungen 
zum B 4 450. Gehört der Vater zwar 
dem Reiche, aber keinem Bundesstaate 
an, so gibt der Reichskanzler die EE. Den 
Antrag stellen meist solche Väter, die 
anderweit verheiratet oder durch Tod, 
Krankheit, sittliche Eheunfähigkeit der 
Mutter verhindert sind, diese zu heiraten. 
Die EE kann auch stattfinden, wenn der 
Vater sonstige eheliche Abkömmlinge 
hat. Das zu legitimierende Kind muß sein 
eigenes uneheliches sein. Ist die EE er- 
folgt, so wird ihre Wirksamkeit nicht da- 
durch beeinträchtigt, daß der Antrag- 
steller gar nicht wirklich der Vater war. 
Ohne die dies zulassende positive Be- 
stimmung des B 1735 würde die EE 
eines fremden Kindes nichtig sein. Gilt 
ein Kind nach B 1591 ff, 1699 als ehelich, 
oder ist es bereits von diesem oder einem 
anderen Manne legitimiert, so ist die EE 
unwirksam und unzulässig. Dagegen 
kann ein adoptiertes Kind durch EE legi- 
timiert werden, weil durch die Adoption 
die Beziehung zu den leiblichen Eltern 
nicht restlos und dauernd gelöst, sondern 
nur „subsidiär‘‘ geworden ist. Auch die 
Anerkennung durch einen anderen Mann 
ist kein Hindernis der EE, da die Aner- 
kennung nur eine Beweisfolge hat, aber 
keine familienrechtlichen Bande knüpft, 
vgl RG 33 196. Die Rechte aus Adoption 
oder Anerkennung bleiben aber dem 
Kinde gewahrt. 
Der Antrag des Vaters bedarf der ge- 
richtlichen oder notariellen Beurkundung 
und muß die Erklärung des Vaters ent- 
halten, daß er das Kind als das seinige 
anerkenne. Die Natur dieses Anerkennt- 
  
  
Ehelichkeitserklärung. 
nisses ist streitig. Nach Staudinger 
1725 Nr 4 ist es ein einseitiges, emp- 
fangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Nach 
Blume 1725 Nr 2 hätte es nur die Be- 
deutung eines Geständnisses. Wenn der 
Antrag die Anerkennung nicht ‚„enthält‘‘, 
kann sie nach Planck und Staudin- 
gernoch nachgeholt werden. Die Behör- 
den haben die Richtigkeit der Anerken- 
nung zu prüfen, wenn sie auch die EE 
nicht nichtig macht; vorsätzlich falsche 
Anerkennung soll nach Staudinger 
und Blume gemäß S 169 strafbar sein. 
: Ob diese Ansicht angesichts der Möglich- 
keit, den B 1735 als eine Gestattung sol- 
cher Angabe auszulegen, haltbar ist, mag 
dahingestellt bleiben. (Die Anerkennung 
des B 1725 richtet sich gar nicht auf den 
Personenstand; dieser wird durch die un- 
richtige Anerkennung gar nicht gefälscht, 
ist vielmehr richtig, sobald er auf Grund 
der EE erfolgt ist; sondern richtet sich 
auf Begründung und Schaffung eines ehe- 
lichen Kindschaftsverhältnisses. NHier- 
durch werden die Standesrechte des Kin- 
des wirklich verändert. Diese durch die 
EE geschaffene Rechtslage und nicht die 
Anerkennung wird nach Personenstands- 
ges 26 am Rande der Geburtsurkunde 
auf Antrag eines Beteiligten vermerkt.) 
Jedenfalls muß es Bedenken erregen, 
wenn man aus dem Vorhandensein des 
Tatbestandes des S 169 die Nichtigkeit 
der bewußt unrichtigen Anerkennung und 
damit der EE behauptet, wie dies 
Staudinger und die von ihm ange- 
führte Dissertation von Ullersperger 
(s. u.) 70 tun. Auch eine unrichtige An- 
erkennung ist eine gültige Willenserklä- 
rung, der $ 1735 ausdrücklich die Wirk- 
samkeit zusagt, und die Absicht, sich 
einem unehelichen Kinde als Vater wid- 
men zu wollen, ist an sich nicht gegen die 
Sittenanschauung eines Gesetzbuches, das 
auch Namenerteilung an fremde Kinder 
zuläßt. So auch Blume 1735 Nr 2. Da- 
mit soll freilich nicht gesagt werden, daß 
Anfechtung des Antrages wegen Irrtum, 
Zwang und Betrug ausgeschlossen sei. — 
Eine Anordnung über Ausübung der EE 
haben alle Bundesstaaten getroffen; sie 
sind sämtlich aufgeführt in dem Komm 
von Staudinger 1070ff. Für Preußen 
gilt Verordn vom 16. Nov 1899: „Zu einer 
EE ist, wenn es sich um die Annahme 
eines adeligen Namens handelt, die Ge- 
nehmigung des Königs einzuholen. In
	        
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