Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehelichkeitserklärung. 
anderen Fällen wird die EE vom Justiz- 
minister erteilt.“ Die Vorbereitung der 
Entscheidung liegt dem Amtsgericht des 
Wohnsitzes bzw des Aufenthaltes des 
Vaters ob. Das Verfahren, geregelt durch 
die Allg Verf vom 14. Dez 1899, JMBil 
784 ff, leidet an einer gewissen Schwer- 
fälligkeit, welche die Rechtssicherheit 
nicht erfordert. Indessen ist dies in allen 
Bundesstaaten so. Eine Übertragung der 
Befugnisse an Landgerichts- oder Regie- 
rungspräsidenten würde eine Erleichte- 
rung und Besserung bedeuten. — 
Die EE kann nicht bedingt oder be- 
fristet erfolgen. Der Antrag ist jedoch bis 
zur EE widerruflich. Erforderlich sind ge- 
wisse gerichtlich oder notariell beurkun- 
dete Einwilligungen; diese sind unwider- 
ruflich, sobald sie dem Vater oder der Be- 
hörde zukommen; wohl aber sind sie an- 
fechtbar, s. u. Einwilligen muß das Kind; 
wenn es unter 21 Jahre alt, außerdem sein 
gesetzlicher Vertreter und die Mutter. Ist 
der Vater verheiratet, so muß auch seine 
Frau einwilligen. Einwilligung der Mutter 
und der Ehefrau ist nicht erforderlich, 
wenn sie dauernd außerstande oder unbe- 
kannten Aufenthaltes sind. Die Einwilli- 
gung der Mutter kann durch das Vor- 
mundschaftsgericht ersetzt werden, wenn 
das Unterbleiben der EE dem Kinde un- 
verhältnismäßigen Nachteil bringt. Solches 
muß das Kind bzw sein gesetzlicher Ver- 
treter beantragen. Den Widerspruch der 
Mutter kann man nicht durch Volljährig- 
keitserklärung beseitigen, da das Recht 
der Mutter nicht durch die Volljährigkeit, 
sondern durch das Alter des Kindes be- 
seitigt wird. Die Verfügung des Vor- 
mundschaftsgerichts, welche die Einwilli- 
gung der Mutter ersetzt, wird erst mit der 
Rechtskraft wirksam, F 53. Es ist die so- 
fortige Beschwerde zulässig. Wenn aber 
bei Gefahr im Verzuge das Gericht die 
sofortige Wirksamkeit seiner Verfügung 
anordnet, kann es damit der Mutter auch 
das Rechtsmittel illusorisch machen. Denn 
die sofortige Beschwerde kann nach er- 
folgter EE nicht mehr zum Ziele führen; 
eine schwer verständliche, aber im F 
positiv begründete Tatsache, F 55 Abs 2. 
Gegen Abweisung des Antrages hat das 
Kind die einfache Beschwerde. ‚Ist das 
Kind geschäftsunfähig oder hat es nicht 
das 14. Lebensjahr vollendet, so bedarf 
der gesetzliche Vertreter der Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichts.‘“ Ein | 
  
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Rest des Legitimationsverbotes für Kinder 
ex damnato coitu besteht in B 1732: „Die 
EE ist nicht zulässig, wenn z. Z. der Er- 
zeugung des Kindes die Ehe zwischen den 
Eltern nach $ 1310 Abs 1 wegen Ver- 
wandtschaft oder Schwägerschaft ver- 
boten war.‘ Also ein im Ehebruch er- 
zeugtes Kind kann man durch EE legi- 
timieren. Die EE kann nach dem Tode des 
Kindes nicht mehr stattfinden; wohl nach 
dem Tode des Vaters, wenn er den An- 
trag eingereicht oder nach Beurkundung 
Gericht oder Notar mit der Einreichung 
betraut hatte. Der Tod der Mutter des 
Kindes oder der Ehefrau des Vaters nach 
Erteilung der Einwilligung ist einflußlos. 
Das Fehlen eines der Haupterfordernisse 
zwingt die Behörde zur Versagung der 
EE. Denn ihre Zustimmung kann die 
Nichtigkeit nicht heilen. Die Behörde 
kann aber auch ohne Grund, willkürlich 
versagen. Das wird kaum vorkommen. 
Jedoch versagt man oft aus Gründen, die 
man, um die Beteiligten zu schonen, zu 
nennen weigert. 
Die Wirkung der EE erstreckt sich auf 
den Vater, auf das Kind, auf die Ab- 
kömmlinge des Kindes, nicht auf die Ver- 
wandten des Vaters, nicht auf die Frau 
des Vaters, nicht auf die Frau des Kindes. 
Für und gegen die Verwandten des Vaters 
entsteht dementsprechend weder Unter- 
haltsanspruch noch Erbrecht. Gegen- 
über dem Vater erlangt das Kind die 
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. 
Der Vater erhält die elterliche Gewalt. 
Der Mutter geht sie also verloren. Das 
Kind erhält den Familiennamen des 
Vaters. Es kann nicht, wie das Adoptiv- 
kind, seinen früheren Namen dem neuen 
Namen anhängen. Wie aber, wenn die 
Beteiligten den Antrag auf Beischreibung 
im Standesregister nicht stellen wollen ? 
Vel Sartorius PersG 189ff, KG 6 97, 
2 153. Das Kind erwirbt die Staatsange- 
hörigkeit des Vaters, der Vater auch die 
religiöse Erziehung (vgl jedoch unter ‚„re- 
ligiöse Erziehung“). Dienstleistung, Aus- 
steuer, Unterhalt und Erbrecht wie beim 
ehelich geborenen Kinde. Eine zuvor be- 
standene Vormundschaft endet in dem 
Augenblicke, in welchem die EE wirksam 
wird. Wann aber geschieht dies? Der 
Zeitpunkt ist streitig. Nach Opet Ver- 
wandtschaftsr 51 Nr 68, Mattiaß 211, 
IB, Blume 1736 Nr 4, Kleinberger 
104 ist es der Moment der Unterzeichnung 
25 *
	        
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