Ehelichkeitserklärung.
anderen Fällen wird die EE vom Justiz-
minister erteilt.“ Die Vorbereitung der
Entscheidung liegt dem Amtsgericht des
Wohnsitzes bzw des Aufenthaltes des
Vaters ob. Das Verfahren, geregelt durch
die Allg Verf vom 14. Dez 1899, JMBil
784 ff, leidet an einer gewissen Schwer-
fälligkeit, welche die Rechtssicherheit
nicht erfordert. Indessen ist dies in allen
Bundesstaaten so. Eine Übertragung der
Befugnisse an Landgerichts- oder Regie-
rungspräsidenten würde eine Erleichte-
rung und Besserung bedeuten. —
Die EE kann nicht bedingt oder be-
fristet erfolgen. Der Antrag ist jedoch bis
zur EE widerruflich. Erforderlich sind ge-
wisse gerichtlich oder notariell beurkun-
dete Einwilligungen; diese sind unwider-
ruflich, sobald sie dem Vater oder der Be-
hörde zukommen; wohl aber sind sie an-
fechtbar, s. u. Einwilligen muß das Kind;
wenn es unter 21 Jahre alt, außerdem sein
gesetzlicher Vertreter und die Mutter. Ist
der Vater verheiratet, so muß auch seine
Frau einwilligen. Einwilligung der Mutter
und der Ehefrau ist nicht erforderlich,
wenn sie dauernd außerstande oder unbe-
kannten Aufenthaltes sind. Die Einwilli-
gung der Mutter kann durch das Vor-
mundschaftsgericht ersetzt werden, wenn
das Unterbleiben der EE dem Kinde un-
verhältnismäßigen Nachteil bringt. Solches
muß das Kind bzw sein gesetzlicher Ver-
treter beantragen. Den Widerspruch der
Mutter kann man nicht durch Volljährig-
keitserklärung beseitigen, da das Recht
der Mutter nicht durch die Volljährigkeit,
sondern durch das Alter des Kindes be-
seitigt wird. Die Verfügung des Vor-
mundschaftsgerichts, welche die Einwilli-
gung der Mutter ersetzt, wird erst mit der
Rechtskraft wirksam, F 53. Es ist die so-
fortige Beschwerde zulässig. Wenn aber
bei Gefahr im Verzuge das Gericht die
sofortige Wirksamkeit seiner Verfügung
anordnet, kann es damit der Mutter auch
das Rechtsmittel illusorisch machen. Denn
die sofortige Beschwerde kann nach er-
folgter EE nicht mehr zum Ziele führen;
eine schwer verständliche, aber im F
positiv begründete Tatsache, F 55 Abs 2.
Gegen Abweisung des Antrages hat das
Kind die einfache Beschwerde. ‚Ist das
Kind geschäftsunfähig oder hat es nicht
das 14. Lebensjahr vollendet, so bedarf
der gesetzliche Vertreter der Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts.‘“ Ein |
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Rest des Legitimationsverbotes für Kinder
ex damnato coitu besteht in B 1732: „Die
EE ist nicht zulässig, wenn z. Z. der Er-
zeugung des Kindes die Ehe zwischen den
Eltern nach $ 1310 Abs 1 wegen Ver-
wandtschaft oder Schwägerschaft ver-
boten war.‘ Also ein im Ehebruch er-
zeugtes Kind kann man durch EE legi-
timieren. Die EE kann nach dem Tode des
Kindes nicht mehr stattfinden; wohl nach
dem Tode des Vaters, wenn er den An-
trag eingereicht oder nach Beurkundung
Gericht oder Notar mit der Einreichung
betraut hatte. Der Tod der Mutter des
Kindes oder der Ehefrau des Vaters nach
Erteilung der Einwilligung ist einflußlos.
Das Fehlen eines der Haupterfordernisse
zwingt die Behörde zur Versagung der
EE. Denn ihre Zustimmung kann die
Nichtigkeit nicht heilen. Die Behörde
kann aber auch ohne Grund, willkürlich
versagen. Das wird kaum vorkommen.
Jedoch versagt man oft aus Gründen, die
man, um die Beteiligten zu schonen, zu
nennen weigert.
Die Wirkung der EE erstreckt sich auf
den Vater, auf das Kind, auf die Ab-
kömmlinge des Kindes, nicht auf die Ver-
wandten des Vaters, nicht auf die Frau
des Vaters, nicht auf die Frau des Kindes.
Für und gegen die Verwandten des Vaters
entsteht dementsprechend weder Unter-
haltsanspruch noch Erbrecht. Gegen-
über dem Vater erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
Der Vater erhält die elterliche Gewalt.
Der Mutter geht sie also verloren. Das
Kind erhält den Familiennamen des
Vaters. Es kann nicht, wie das Adoptiv-
kind, seinen früheren Namen dem neuen
Namen anhängen. Wie aber, wenn die
Beteiligten den Antrag auf Beischreibung
im Standesregister nicht stellen wollen ?
Vel Sartorius PersG 189ff, KG 6 97,
2 153. Das Kind erwirbt die Staatsange-
hörigkeit des Vaters, der Vater auch die
religiöse Erziehung (vgl jedoch unter ‚„re-
ligiöse Erziehung“). Dienstleistung, Aus-
steuer, Unterhalt und Erbrecht wie beim
ehelich geborenen Kinde. Eine zuvor be-
standene Vormundschaft endet in dem
Augenblicke, in welchem die EE wirksam
wird. Wann aber geschieht dies? Der
Zeitpunkt ist streitig. Nach Opet Ver-
wandtschaftsr 51 Nr 68, Mattiaß 211,
IB, Blume 1736 Nr 4, Kleinberger
104 ist es der Moment der Unterzeichnung
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