Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der EE durch die Behörde, das Datum der 
Verfügung. Dernburg hält u. A. des 
F 196 die Mitteilung der EE an das 
Kind für maßgebend, Staudinger, 
Planck u. dort Zitierte den Augenblick 
der Mitteilung an den Vater. Die erstge- 
nannte Ansicht verdient den Vorzug, da 
die Analogie des F 196, einer Spezialbe- 
bestimmung für Volljährigkeitserklärung, 
unzulässig sein dürfte. Gleichwohl wird 
eine Handlung des Vormundes bis zur Be- 
kanntgabe der EE nicht unwirksam sein, 
indem ja der Familienstand noch nicht 
feststeht. 
Die vorherigen Verwandtschaftsbe- 
ziehungen des Kindes werden durch die 
EE nicht weiter verschoben, als dies im 
Wesen der EE begründet war. Unter- 
haltsrecht und -pflicht und Erbrecht blei- 
ben unberührt. Über das angebliche Ver- 
kehrsrecht der Verwandten vgl bei An- 
nahme an Kindesstatt. Zu einer Adoption 
muß nach wie vor die Einwilligung der 
Mutter eingeholt werden. Das hausstand- 
angehörige Kind hat entsprechende 
Dienste zu leisten. Aussteuer und Heirats- 
ausstattung bleiben Pflicht der Mutter, 
falls der Vater außerstande oder gestor- 
ben ist. Ausnahmen B 1305 Abs 1 Satz 3, 
1738, 1739. 
Streitig ist der Einfluß der EE auf das 
Verhältnis zu den anderen außer dem Le- 
gitimierenden als Vater etwa in Betracht 
kommenden Personen. Da der Legitimie- 
rende nicht notwendig der wirkliche Vater 
ist, da ferner ein Dritter infolge Anerken- 
nung oder Urteil zum Unterhalt ver- 
pflichtet sein kann, so kann die Erhaltung 
der Rechte gegen diese weitere Person 
sehr wohl im Interesse des Kindes liegen. 
Staudinger 1737 Nr 6 und Blume 
1737 Nr 6 sind der Ansicht, daß der Unter- 
haltsanspruch gegen den unehelichen Va- 
ter Bestandteil des Vermögens des Kindes 
sei und durch die EE nicht beeinträchtigt 
werden könne. Von der entgegengesetz- 
ten Ansicht von Windscheid-Kipp 
Pand 3 8 522 S 94 sagt Staudinger, daB 
sie ohne überzeugende Begründung sei. 
KnitschkyS44 und Kipp stützen sich 
aber auf die schwerwiegende Tatsache, 
„daß das Kind nicht zugleich einen ehe- 
lichen und einen unehelichen Vater‘ 
haben könne. Unzureichend ist es aber, 
wenn Blume diesen Einwand durch ana- 
loge Verwendung des Adoptionsrechtes 
ausräumen will. Die Adoption begründet 
  
Ehelichkeitserklärung. 
nebeı dem natürlichen ein gewolites 
künstliches Verhältnis. Die Ehelichkeits- 
erklärung soll dem natürlichen Verhält- 
nisse eine neue Grundlage geben. In- 
dessen neige ich mich dennoch zu der An- 
sicht, daß das Verhältnis zu dem Vater, 
der nicht legitimiert hat, hinsichtlich des 
Unterhaltsanspruches sich nicht ändert. 
Denn in diesem einen Punkte ist der un- 
eheliche Vater als Verwandter verpflich- 
tet, vgl Staudinger 1708 Nr 2, obwohl 
er im allgemeinen, 1589, nicht als ver- 
wandt gilt. Auf die Unterhaltspflicht trifft 
daher $ 1737 Abs 2 dem Sinne nach zu, 
wenn er bestimmt: „Die Rechte und 
Pflichten, die sich aus dem Verwandt- 
schaftsverhältnisse zwischen dem Kinde 
und seinen Verwandten ergeben, bleiben 
(durch die EE) unberührt, soweit nicht 
das Gesetz ein anderes vorschreibt.‘ 
Während das Recht der Mutter in der 
Ehe mit dem Vater als „Nebengewalt‘“ 
oder „mütterliche Gewalt‘‘ besteht, tritt 
es infolge der EE ganz zurück, wird sub- 
sidiär und bedingt, d. h. sie verliert das 
Sorgerecht zunächst ganz, und nur, wenn 
der Vater wieder ausgeschaltet ist, tritt es 
unter der Voraussetzung wieder ein, daß 
die Mutter Unterhalt zu gewähren hat. Als 
Ausschaltung des Vaters nennt B 1738 die 
Fälle: 1. daß die elterliche Gewalt des 
Vaters endigt oder 2. daß sie nach B 1677 
ruht. Endigung ist Tod, Todeserklärung, 
Verwirkung oder Entziehung, B 1666. 
Übereinstimmend Staudinger Nr 2b, 
Blume Nr 3. Anderer Ansicht Planck 
Nr 2, der Verwirkung und Entziehung 
nicht hierherzählt.e Doch würde jedes 
gesetzgeberische Motiv dafür fehlen, die 
Entziehung, soweit die Ehe zwischen den 
Eltern fehlt, anders. zu behandeln wie den 
Tod. Erlangt der Vater die Gewalt wie- 
der, so verschwindet durch diese Tatsache 
das wiederaufgelebte Recht der Mutter. 
Für die Vorbereitungstätigkeit des preu- 
Bischen Amtsgerichts ist noch zu beach- 
ten: „Sobald ein Gesuch eingeht, hat das 
Amtsgericht mit tunlichster Beschleuni- 
gung alle bei der Entscheidung zu berück- 
sichtigenden Verhältnisse festzustellen, 
dazu gehören: Alter, Leumund, Stand, 
Staatsangehörigkeit, Erwerbs- und Ver- 
mögenslage, Bekenntnis der Beteiligten. 
Es hat die Beteiligten zur Beischaffung 
der erforderlichen Urkunden anzuhalten. 
Diesesowie die nach dem B erforderlichen 
Urkunden werden in ciner Sammelmappe
	        
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