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der EE durch die Behörde, das Datum der
Verfügung. Dernburg hält u. A. des
F 196 die Mitteilung der EE an das
Kind für maßgebend, Staudinger,
Planck u. dort Zitierte den Augenblick
der Mitteilung an den Vater. Die erstge-
nannte Ansicht verdient den Vorzug, da
die Analogie des F 196, einer Spezialbe-
bestimmung für Volljährigkeitserklärung,
unzulässig sein dürfte. Gleichwohl wird
eine Handlung des Vormundes bis zur Be-
kanntgabe der EE nicht unwirksam sein,
indem ja der Familienstand noch nicht
feststeht.
Die vorherigen Verwandtschaftsbe-
ziehungen des Kindes werden durch die
EE nicht weiter verschoben, als dies im
Wesen der EE begründet war. Unter-
haltsrecht und -pflicht und Erbrecht blei-
ben unberührt. Über das angebliche Ver-
kehrsrecht der Verwandten vgl bei An-
nahme an Kindesstatt. Zu einer Adoption
muß nach wie vor die Einwilligung der
Mutter eingeholt werden. Das hausstand-
angehörige Kind hat entsprechende
Dienste zu leisten. Aussteuer und Heirats-
ausstattung bleiben Pflicht der Mutter,
falls der Vater außerstande oder gestor-
ben ist. Ausnahmen B 1305 Abs 1 Satz 3,
1738, 1739.
Streitig ist der Einfluß der EE auf das
Verhältnis zu den anderen außer dem Le-
gitimierenden als Vater etwa in Betracht
kommenden Personen. Da der Legitimie-
rende nicht notwendig der wirkliche Vater
ist, da ferner ein Dritter infolge Anerken-
nung oder Urteil zum Unterhalt ver-
pflichtet sein kann, so kann die Erhaltung
der Rechte gegen diese weitere Person
sehr wohl im Interesse des Kindes liegen.
Staudinger 1737 Nr 6 und Blume
1737 Nr 6 sind der Ansicht, daß der Unter-
haltsanspruch gegen den unehelichen Va-
ter Bestandteil des Vermögens des Kindes
sei und durch die EE nicht beeinträchtigt
werden könne. Von der entgegengesetz-
ten Ansicht von Windscheid-Kipp
Pand 3 8 522 S 94 sagt Staudinger, daB
sie ohne überzeugende Begründung sei.
KnitschkyS44 und Kipp stützen sich
aber auf die schwerwiegende Tatsache,
„daß das Kind nicht zugleich einen ehe-
lichen und einen unehelichen Vater‘
haben könne. Unzureichend ist es aber,
wenn Blume diesen Einwand durch ana-
loge Verwendung des Adoptionsrechtes
ausräumen will. Die Adoption begründet
Ehelichkeitserklärung.
nebeı dem natürlichen ein gewolites
künstliches Verhältnis. Die Ehelichkeits-
erklärung soll dem natürlichen Verhält-
nisse eine neue Grundlage geben. In-
dessen neige ich mich dennoch zu der An-
sicht, daß das Verhältnis zu dem Vater,
der nicht legitimiert hat, hinsichtlich des
Unterhaltsanspruches sich nicht ändert.
Denn in diesem einen Punkte ist der un-
eheliche Vater als Verwandter verpflich-
tet, vgl Staudinger 1708 Nr 2, obwohl
er im allgemeinen, 1589, nicht als ver-
wandt gilt. Auf die Unterhaltspflicht trifft
daher $ 1737 Abs 2 dem Sinne nach zu,
wenn er bestimmt: „Die Rechte und
Pflichten, die sich aus dem Verwandt-
schaftsverhältnisse zwischen dem Kinde
und seinen Verwandten ergeben, bleiben
(durch die EE) unberührt, soweit nicht
das Gesetz ein anderes vorschreibt.‘
Während das Recht der Mutter in der
Ehe mit dem Vater als „Nebengewalt‘“
oder „mütterliche Gewalt‘‘ besteht, tritt
es infolge der EE ganz zurück, wird sub-
sidiär und bedingt, d. h. sie verliert das
Sorgerecht zunächst ganz, und nur, wenn
der Vater wieder ausgeschaltet ist, tritt es
unter der Voraussetzung wieder ein, daß
die Mutter Unterhalt zu gewähren hat. Als
Ausschaltung des Vaters nennt B 1738 die
Fälle: 1. daß die elterliche Gewalt des
Vaters endigt oder 2. daß sie nach B 1677
ruht. Endigung ist Tod, Todeserklärung,
Verwirkung oder Entziehung, B 1666.
Übereinstimmend Staudinger Nr 2b,
Blume Nr 3. Anderer Ansicht Planck
Nr 2, der Verwirkung und Entziehung
nicht hierherzählt.e Doch würde jedes
gesetzgeberische Motiv dafür fehlen, die
Entziehung, soweit die Ehe zwischen den
Eltern fehlt, anders. zu behandeln wie den
Tod. Erlangt der Vater die Gewalt wie-
der, so verschwindet durch diese Tatsache
das wiederaufgelebte Recht der Mutter.
Für die Vorbereitungstätigkeit des preu-
Bischen Amtsgerichts ist noch zu beach-
ten: „Sobald ein Gesuch eingeht, hat das
Amtsgericht mit tunlichster Beschleuni-
gung alle bei der Entscheidung zu berück-
sichtigenden Verhältnisse festzustellen,
dazu gehören: Alter, Leumund, Stand,
Staatsangehörigkeit, Erwerbs- und Ver-
mögenslage, Bekenntnis der Beteiligten.
Es hat die Beteiligten zur Beischaffung
der erforderlichen Urkunden anzuhalten.
Diesesowie die nach dem B erforderlichen
Urkunden werden in ciner Sammelmappe