Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehelichkeitserklärung — Ehesachen. 
geheftet, mit einem Verzeichnis versehen. 
Sodann verfaßt der Amtsrichter einen gut- 
achtlichen Bericht. Dieser enthält die 
Feststellung der Erfüllung der Formalien, 
sowie eine motivierte Äußerung über die 
Zweckmäßigkeit der Erteilung oder der 
Versagung der EE. Gutachten mit Mappe 
geht durch Vermittelung des Landge- 
richtspräsidenten an den Oberlandesge- 
richtspräsidenten, der seinerseits, geeig- 
netenfalls nach Anordnung weiterer Er- 
mittelungen, eine Äußerung hinzufügen 
wird.‘ Diese Vorbereitung gehört zu den 
unfruchtbarsten, zeitraubendsten und 
daher für den Staat kostspieligsten Ar- 
beiten der richterlichen Behörden und 
paßt schlecht hinein in eine Zeit, in der 
man überflüssiges Schreibwerk und über- 
flüssige Beamte ersparen möchte. 
Kommentare und Handbticher zum B (s. dieses). — 
G.Schmitt in NotZ 06 122; Kuttner Jherings Jahrb 
50 412; Jacubezky Recht 083 325 ff; Ullersperger 
R der unehel Kindschaft, Freiburger Diss, 01; Hachen- 
burg dgl, Mannheim 95; Hirsch, Stuttgart 97, Man- 
tey, Königsberg 97; Hörle, Gießen 00; Poetzsch, 
Leipzig 05; Knitschky Rechtsverh von kEiltern und 
Kindern; OÖ pet Vormundschaftsrecht; Spahn dgl; Ge- 
schichtliches bei Kraut Vormundschaft 2 589; Dern- 
burg Pand 3 29; Roth DPR 2 153. Landsberg. 
Ehelosigkeit (RR) brachte Nachteile ; 
die caelibes (ebenso wie die orbi) wurden 
durch die Julische Gesetzgebung zurück- 
gesetzt; s. Erbfähigkeit. 
Ehem, Christoph, * 24. März 1528 zu 
Augsburg, T als Geheimer Rat Kurfürst 
Friedrichs IV. von der Pfalz 1. Juni 1592 
zu Heidelberg. 
Er veröffentlichte De prineipiis juris libri VII, 
Basel 1556. Bogeng. 
Ehemündigkeit s. Ehehindernisse, 
Eheschließung. 
Ehepakten, der im Privatfürstenrechte 
(s. d.) vorgesehene schriftliche Abschluß 
des Ehevertrages. 
Ehernes Lohngesetz s. Lassalle. 
Ehesachen. Darunter versteht man die 
Rechtsstreitigkeiten, die die Scheidung, 
Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe, 
die Feststellung des Bestehens oder Nicht- 
bestehens einer Ehe zwischen den Par- 
teien oder die Herstellung des ehelichen 
Lebens zum Gegenstande haben. Die 
Vorschriften darüber sind im 1. Abschnitt 
des 6. Buchs der Z in den $$ 606 bis 639 
enthalten. Dabei ist unter Scheidung im 
Sinne dieses Abschnitts auch die Aufhe- 
bung der ehelichen Gemeinschaft zu ver- 
stehen. 
Eh(esachen) werden vor den Landge- 
richten verhandelt. Das Verfahren richtet 
  
  
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sich im allgemeinen nach den für das 
regelmäßige landgerichtliche Verfahren 
geltenden Vorschriften. Doch bestehen 
gewisse Abweichungen davon, die sich 
daraus ergeben, daß der Streitgegenstand, 
nämlich die Ehe, der freien Verfügung der 
Parteien entzogen ist und daß es bei dem 
eingreifenden öffentlichen Interesse auf 
die Ermittelung der materiellen Wahrheit 
ankommt. 
Für Eh ist ausschließlich zuständig das 
Landgericht, bei dem der Ehemann seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat, gleichviel, 
ob er oder die Ehefrau die Klage erhebt. 
Ist der Ehemann ein Deutscher und hat 
er im Inlande keinen allgemeinen Ge- 
richtsstand, so kann die Klage bei dem 
Landgericht seines letzten Wohnsitzes im 
Inland, in Ermangelung eines solchen bei 
dem Landgericht der Hauptstadt seines 
Heimatsstaats, an letzter Stelle bei dem 
Landgericht Berlin erhoben werden. 
Wenn beide Gatten Ausländer sind, so 
kann, selbst wenn sie im Inlande wohnen, 
die Scheidungsklage im Inland nur er- 
hoben werden, wenn die Zuständigkeit 
des inländischen Gerichts auch nach den 
Gesetzen des Staats anerkannt ist, dem 
der Ehemann angehört. 
Deshalb haben die Gerichte in Ehepro- 
zessen von vornherein die Staatsangehö- 
rigkeit der Parteien, insofern deren Eigen- 
schaft als Deutsche nicht ohne weiteres er- 
hellt, stets von Amts wegen einer sorgfäl- 
tigen Prüfung zu unterziehn, vgl die allge- 
meine Verfügung des preußischen Justiz- 
ministers vom 21. Dez 1900. 
In allen Eh ist die Staatsanwaltschaft 
zur Mitwirkung befugt. Sie muß von 
‚ Amts wegen von allen Terminen in Kennt- 
nis gesetzt werden und kann allen Ver- 
handlungen beiwohnen, sich gutachtlich 
über die zu erlassende Entscheidung 
äußern und zugunsten der Aufrechterhal- 
tung einer Ehe neue Tatsachen und Be- 
weismittel vorbringen. 
Der Ehescheidungsklage und der Klage 
auf Herstellung des ehelichen Lebens muß 
in der Regel ein Sühneversuch bei dem 
Amtsgericht vorausgehen, zu welchem die 
Parteien persönlich erscheinen müssen. 
Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des 
Prozeßgerichts den Kläger auf seinen An- 
trag vom Sühneversuch entbinden, und 
zwar: wenn der Aufenthalt des Beklagten 
unbekannt oder im Auslande ist, wenn 
dem Sühneversuch ein anderes schwer zu
	        
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