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beseitigendes Hindernis entgegensteht,
welches von dem Kläger nicht verschuldet
ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des
Sühneversuchs mit Bestimmtheit voraus-
zusehen ist. Der Termin zur mündlichen
Verhandlung darf erst nach Befolgung der
Vorschriften über den Sühneversuch an-
beraumt werden. Ist er bestimmt, ohne
daß diesen Vorschriften genügt ist, so
kann der Sühneversuch auch nachträglich
auf Antrag des Klägers vom Amtsgericht
abgehalten werden. Auch kann der
Mangel dadurch geheilt werden, daß das
Prozeßgericht selbst die Sühne versucht
oder, wenn es dies für aussichtslos hält,
von einem nachträglichen Sühneversuch
ganz absieht.
Die Prozeßfähigkeit ist insofern erwei-
tert, als ein in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkter Gatte in Eh regelmäßig pro-
zeßfähig ist. Er ist ausnahmsweise nicht
prozeßfähig, wenn die Ehe nur von dem
gesetzlichen Vertreter angefochten wer-
den kann. Dies ist dann der Fall, wenn
die Ehe um deswillen anfechtbar ist, weil
der Ehegatte zur Zeit der Eheschließung
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und
die Eheschließung ohne Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters erfolgt war.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
wird der Rechtsstreit durch den gesetz-
lichen Vertreter geführt. Dieser bedarf
zur Erhebung der Scheidungsklage oder
der Anfechtungsklage der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts. Die Erhe-
bung der Klage auf Herstellung des ehe-
lichen Lebens ist ihm ausdrücklich ver-
sagt, weil es sich dabei stets um aus-
schließlich die persönlichen Beziehungen
der Ehegatten berührende und darum
einer Vertretungsmacht unzugängliche
Fragen handelt.
Der Prozeßbevollmächtigte des klagen-
den oder widerklagenden Ehegatten (auch
der sog Armenanwalt) bedarf stets einer
besonderen Vollmacht, deren Mangel das
Gericht von Amts wegen zu berücksich- _
tigen hat.
Bis zum Schlusse derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Urteil
ergeht, können neue, d. h. andere als die
in der Klage vorgebrachten Klagegründe
geltend gemacht werden und zwar sowohl
durch Klage als durch Widerklage und
gleichviel, ob die neuen Gründe schon zur
Zeit der Klageerhebung entstanden waren
oder :sich auf nachträgliche Vorgänge
Ehesachen.
gründen. Dies gilt auch für die Berufungs-
instanz.
Ist der Kläger mit der Scheidungsklage
oder der Anfechtungsklage sachlich abge-
wiesen, so kann er das Recht, die Schei-
dung der Ehe zu verlangen oder die Ehe
anzufechten, nicht mehr auf Tatsachen
gründen, die er in dem früheren Recht-
streit geltend gemacht hat oder geltend
zu machen unterlassen hat.
Die Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens, die Ehescheidungsklage und die
Anfechtungsklage können bis zum
Schlusse der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, sowohl in erster
als in zweiter Instanz verbunden werden.
Dagegen ist die Verbindung dieser Kla-
gen mit anderen Klagen sowie die Er-
hebung einer Widerklage anderer Art un-
statthaft.
In der mündlichen Verhandlung ist die
Öffentlichkeit schon dann auszuschließen,
wenn eine Partei es verlangt, G 171.
Das Gericht kann das persönliche Er-
scheinen einer Partei zum Zwecke ihrer
Vernehmung anordnen und durch Maß-
regeln, wie sie gegen einen ausbleiben-
den Zeugen statthaft sind, erzwingen.
Nur darf die Haft als Zwangsmittel nicht
angewendet werden.
Die Vorschrift über die Wirkung eines
Anerkenntnisses kommt in Eh nicht zur
Anwendung. Es gibt also kein Anerkennt-
nisurteil in Eh. Ebensowenig gibt es ein
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
oder Widerbeklagten. Nur gegen den
Kläger ist ein solches zulässig.
Außer Anwendung bleiben auch die
Vorschriften über die Folgen der unter-
bliebenen oder verweigerten Erklärung
über Tatsachen oder über Echtheit von
Urkunden, ferner über den Verzicht der
Parteien auf die Beeidigung von Zeugen
und Sachverständigen, über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses und die
Erlassung eines Eides, über die Eideszu-
schiebung und den Antrag, dem Gegner
die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben,
sofern es sich dabei um solche Tatsachen
handelt, welche die Scheidung oder die
Anfechtung der Ehe oder das Recht, die
Herstellung des ehelichen Lebens zu ver-
“ weigern, oder welche die Nichtigkeit oder
Gültigkeit, das Bestehen oder Nichtbe-
stehen der Ehe begründen sollen.
In Ehescheidungsprozessen findet, um
eine Aussöhnung der Parteien zu ermög-