Ehesachen — Ehescheidung.
lichen, unter Umständen eine einmalige,
höchstens zweijährige Aussetzung des
Verfahrens statt. Sie muß stattfinden,
wenn der Kläger sie beantragt und ist
auch von Amts wegen regelmäßig anzu-
ordnen, wenn die Scheidung auf Grund
von B 1568 (wegen Zerrüttung des ehe-
lichen Verhältnisses durch schwere Ver-
letzung der durch die Ehe begründeten
Pflichten, wegen ehrlosen oder unsitt-
lichen Verhaltens) beantragt und die Aus-
söhnung der Parteien nicht ausgeschlos-
sen ist.
Ist auf Herstellung des ehelichen Le-
bens geklagt, so kann das Gericht gleich-
falls von Amts wegen das Verfahren und
zwar ebenfalls nur einmal (höchstens auf
ein Jahr) aussetzen, wenn die Aussöh-
nung nicht unwahrscheinlich ist.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
Ehe darf das Gericht Tatsachen, die von
den Parteien nicht vorgebracht sind, be-
rücksichtigen und die Aufnahme von Be-
weisen von Amts wegen anordnen. Bei
der Nichtigkeits- und Ehefeststellungs-
klage darf dies auch zu Ermittelungen dar- |
; kann auch, falls die Parteien nicht in
über geschehen, ob die Ehe nichtig ist
oder nicht besteht.
Wegen Geisteskrankheit darf nicht auf
Scheidung erkannt werden, bevor das Ge-
richt nicht einen oder mehrere Sachver-
ständige über den Geisteszustand des Be-
klagten gehört hat.
Ist wegen Ehebruchs auf Scheidung er-
kannt, so ist die Person, mit welcher der
Ehebruch begangen ist, falls sie sich aus
den Verhandlungen ergibt, im Urteil fest-
zustellen, und zwar in Berücksichtigung
des in B 1312 enthaltenen Hindernisses,
wonach die Ehe des Ehebrechers mit
dem Mitschuldigen nicht gestattet ist,
wenn dieser Ehebruch im Scheidungs-
urteill als Grund der Scheidung fest-
gestellt ist.
Für die Nichtigkeitsklage gelten Be-
sonderheiten, von denen die wichtigsten
folgende sind:
Il. Die Klage kann nicht nur von jedem
Ehegatten, sondern auch von dem Staats-
anwalt, im Falle der Doppelehe auch von
dem früheren Ehegatten erhoben werden.
Andere Dritte sind zu ihrer Erhebung nur
befugt, wenn die Nichtigkeit für sie ein
Recht oder die Gültigkeit der Ehe für sie
eine Verpflichtung begründet, z. B. wenn
Erbrechte, Unterhaltungsansprüche, Le-
hen- oder Fideikommißanwartschaften
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von dem Bestehen oder Nichtbestehen der
Ehe abhängen.
Il. Mit der Nichtigkeitsklage kann nur
eine Ehefeststellungsklage verbunden
werden. Gegen beide Klagen ist auch nur
eine gleichartige Widerklage statthaft.
III. Die Befugnisse des Staatsanwalts
sind erheblich erweitert. Er kann, selbst
wenn er die Klage nicht erhoben hat, den
Rechtsstreit gleich einer Partei betreiben,
insbesonders selbständige Anträge stellen
und Rechtsmittel einlegen.
Hat der Rechtsstreit die Scheidung,
Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe
zum Gegenstande, so kann das Gericht
auf Antrag eines Ehegatten durch einst-
weilige Verfügung für die Dauer des
Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehe-
gatten gestatten, die Sorge für die Person
der gemeinschaftlichken minderjährigen
Kinder (jedoch abgesehen von der gesetz-
lichen Vertretung) regeln und die Unter-
haltungspflicht der Ehegatten sowohl ge-
geneinander als auch gegenüber den Kin-
dern ordnen. Ä
Im Wege der einstweiligen Verfügung
Gütertrennung leben, dem Manne aufge-
geben werden, die zur sachdienlichen
Führung des Rechtsstreits notwendigen
Kosten, vorbehaltlich einer etwaigen, spä-
teren Ausgleichung, vorzuschießen.
In allen diesen Fällen ist die einst-
weilige Verfügung erst zulässig, sobald
der Termin zur mündlichen Verhandlung
oder im Falle einer Scheidungsklage der
Termin zum Sühneversuch bestimmt oder
im Wege der Widerklage die Scheidung
beantragt oder die Ehe angefochten ist.
Im übrigen gelten für die einstweilige
Verfügung auch hier die in Z 936—944
enthaltenen allgemeinen Bestimmungen.
Die Kommentare zur Z; Erler Ehescheldungsrecht
und Ehescheildu rozeß, 2. Aufl, 00; Davidsohn Das
Recht der Ehescheldung nach dem B, 00.
Wolischläger.
Ehescheidung ist die Trennung einer
rechtsgültigen Ehe durch rechtskräftiges
Gerichtsurteil. Das zivile Ehescheidungs-
recht ist für Angehörige aller Konfes-
sionen gleich. Der Unterschied gegen-
über den Ehehindernissen (s. d.) zeigt
sich in folgendem: bei der Nichtigkeit der
Ehe infolge einer Nichtigkeits- oder An-
fechtungsklage erfolgt eine Auflösung der
Ehe ex tunc (Rücktritt); bei der E er-
folgt eine Auflösung der Ehe ex nunc
(Kündigung) ; die Scheidung setzt daher