Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehesachen — Ehescheidung. 
lichen, unter Umständen eine einmalige, 
höchstens zweijährige Aussetzung des 
Verfahrens statt. Sie muß stattfinden, 
wenn der Kläger sie beantragt und ist 
auch von Amts wegen regelmäßig anzu- 
ordnen, wenn die Scheidung auf Grund 
von B 1568 (wegen Zerrüttung des ehe- 
lichen Verhältnisses durch schwere Ver- 
letzung der durch die Ehe begründeten 
Pflichten, wegen ehrlosen oder unsitt- 
lichen Verhaltens) beantragt und die Aus- 
söhnung der Parteien nicht ausgeschlos- 
sen ist. 
Ist auf Herstellung des ehelichen Le- 
bens geklagt, so kann das Gericht gleich- 
falls von Amts wegen das Verfahren und 
zwar ebenfalls nur einmal (höchstens auf 
ein Jahr) aussetzen, wenn die Aussöh- 
nung nicht unwahrscheinlich ist. 
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der 
Ehe darf das Gericht Tatsachen, die von 
den Parteien nicht vorgebracht sind, be- 
rücksichtigen und die Aufnahme von Be- 
weisen von Amts wegen anordnen. Bei 
der Nichtigkeits- und Ehefeststellungs- 
klage darf dies auch zu Ermittelungen dar- | 
; kann auch, falls die Parteien nicht in 
über geschehen, ob die Ehe nichtig ist 
oder nicht besteht. 
Wegen Geisteskrankheit darf nicht auf 
Scheidung erkannt werden, bevor das Ge- 
richt nicht einen oder mehrere Sachver- 
ständige über den Geisteszustand des Be- 
klagten gehört hat. 
Ist wegen Ehebruchs auf Scheidung er- 
kannt, so ist die Person, mit welcher der 
Ehebruch begangen ist, falls sie sich aus 
den Verhandlungen ergibt, im Urteil fest- 
zustellen, und zwar in Berücksichtigung 
des in B 1312 enthaltenen Hindernisses, 
wonach die Ehe des Ehebrechers mit 
dem Mitschuldigen nicht gestattet ist, 
wenn dieser Ehebruch im Scheidungs- 
urteill als Grund der Scheidung fest- 
gestellt ist. 
Für die Nichtigkeitsklage gelten Be- 
sonderheiten, von denen die wichtigsten 
folgende sind: 
Il. Die Klage kann nicht nur von jedem 
Ehegatten, sondern auch von dem Staats- 
anwalt, im Falle der Doppelehe auch von 
dem früheren Ehegatten erhoben werden. 
Andere Dritte sind zu ihrer Erhebung nur 
befugt, wenn die Nichtigkeit für sie ein 
Recht oder die Gültigkeit der Ehe für sie 
eine Verpflichtung begründet, z. B. wenn 
Erbrechte, Unterhaltungsansprüche, Le- 
hen- oder Fideikommißanwartschaften 
  
  
  
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von dem Bestehen oder Nichtbestehen der 
Ehe abhängen. 
Il. Mit der Nichtigkeitsklage kann nur 
eine Ehefeststellungsklage verbunden 
werden. Gegen beide Klagen ist auch nur 
eine gleichartige Widerklage statthaft. 
III. Die Befugnisse des Staatsanwalts 
sind erheblich erweitert. Er kann, selbst 
wenn er die Klage nicht erhoben hat, den 
Rechtsstreit gleich einer Partei betreiben, 
insbesonders selbständige Anträge stellen 
und Rechtsmittel einlegen. 
Hat der Rechtsstreit die Scheidung, 
Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe 
zum Gegenstande, so kann das Gericht 
auf Antrag eines Ehegatten durch einst- 
weilige Verfügung für die Dauer des 
Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehe- 
gatten gestatten, die Sorge für die Person 
der gemeinschaftlichken minderjährigen 
Kinder (jedoch abgesehen von der gesetz- 
lichen Vertretung) regeln und die Unter- 
haltungspflicht der Ehegatten sowohl ge- 
geneinander als auch gegenüber den Kin- 
dern ordnen. Ä 
Im Wege der einstweiligen Verfügung 
Gütertrennung leben, dem Manne aufge- 
geben werden, die zur sachdienlichen 
Führung des Rechtsstreits notwendigen 
Kosten, vorbehaltlich einer etwaigen, spä- 
teren Ausgleichung, vorzuschießen. 
In allen diesen Fällen ist die einst- 
weilige Verfügung erst zulässig, sobald 
der Termin zur mündlichen Verhandlung 
oder im Falle einer Scheidungsklage der 
Termin zum Sühneversuch bestimmt oder 
im Wege der Widerklage die Scheidung 
beantragt oder die Ehe angefochten ist. 
Im übrigen gelten für die einstweilige 
Verfügung auch hier die in Z 936—944 
enthaltenen allgemeinen Bestimmungen. 
Die Kommentare zur Z; Erler Ehescheldungsrecht 
und Ehescheildu rozeß, 2. Aufl, 00; Davidsohn Das 
Recht der Ehescheldung nach dem B, 00. 
Wolischläger. 
Ehescheidung ist die Trennung einer 
rechtsgültigen Ehe durch rechtskräftiges 
Gerichtsurteil. Das zivile Ehescheidungs- 
recht ist für Angehörige aller Konfes- 
sionen gleich. Der Unterschied gegen- 
über den Ehehindernissen (s. d.) zeigt 
sich in folgendem: bei der Nichtigkeit der 
Ehe infolge einer Nichtigkeits- oder An- 
fechtungsklage erfolgt eine Auflösung der 
Ehe ex tunc (Rücktritt); bei der E er- 
folgt eine Auflösung der Ehe ex nunc 
(Kündigung) ; die Scheidung setzt daher
	        
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