Eheschließung — Ehevermittlung.
ment zur ausschließlichen Kompetenz der
Kirche gehöre und daß die Zivil-
ehe daher irgendwelche kirchliche Wir-
kungen auszuüben nicht vermöge.
Der Staat setzt der Beobachtung der
kirchlichen Vorschriften nicht nur kein
Hindernis entgegen, sondern hat sogar
durch B 1583 ausdrücklich hervorgeho-
ben, daß die kirchlichen Verpflichtungen
in Ansehung der Ehe nicht berührt wer-
den sollen.
VI. Was die Zivilehe selbst anlangt, so
hat das B die Formvorschriften, welche
das Reichsgesetz vom 6. Febr 1875 ent-
hielt, in ihren Wirkungen wesentlich ab-
geschwächt. Der Eh gehen Aufgebote
voran, welche den Zweck haben, etwaige
Hindernisse zur Kenntnis des Standesbe-
amten zu bringen, deren Versäumung
aber keinen Einfluß auf die Gültigkeit der
Ehe hat. (Für das rechtsrheinische Bayern
besteht noch die Besonderheit des Ver-
ehelichungszeugnisses, auf die hier nicht
näher einzugehen ist) Die Eh erfolgt
durch Konsenserklärung der persönlich
und gleichzeitig anwesenden Brautleute
vor einem dazu bereiten Standesbeamten
und zwei Zeugen. Alle weiteren Erforder-
nisse, wie Zuständigkeit des Beamten, be-
stimmte Fragen und Antworten, sind jetzt
lediglich Ordnungsvorschriften. Die kirch-
liche Trauung darf bei Strafe nicht vor
beigebrachter Bescheinigung über die
bürgerliche Eh vorgenommen werden.
Ausnahme: in articulo mortis.
VII. Ein besonders schwieriges Kapi-
tel ist das internationale Eheschließungs-
recht, weil einerseits die Eh im Auslande
nicht verboten werden kann und anderer-
seits Umgehungen des einheimischen
Eherechts möglichst zu vermeiden sind.
Die einschlagenden Fragen berühren aber
mehr das materielle Eherecht, das hier
nicht darzustellen ist, als das formelle.
Denn was die Form anlangt, so hat sich
ziemlich einmütig im internationalen
Recht der Satz locus regit actum festge-
setzt. So auch das Haager internationale
Abkommen über die Eh vom 12. Juni
1902. Auf die Schwierigkeiten, welche
entstehen können, wenn die Staaten ih-
ren Vertretern im Auslande das Recht zur
Eh einräumen (vgl z. B. für Deutschland
das Reichsgesetz vom 4. Mai 1870), kann
hier nicht näher eingegangen werden.
Die gebräuchlichen Lehrbücher des Kirchenrechts; die
Kommentare zum B. bling.
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Eheschließung (Bayern). Ausländer,
d. h. Nichtreichsangehörige, welche auf
bayerischem Gebiete eine Ehe schließen
wollen, haben der Distriktsverwaltungs-
behörde des Ortes, an welchem der das
Aufgebot anordnende Standesbeamte sei-
nen Sitz hat, den Nachweis vorzulegen,
daß nach den im Heimatlande des Mannes
geltenden Gesetzen diese Eh(eschließung)
zulässig ist und dieselben Wirkungen hat,
wie wenn sie im Heimatlande selbst er-
folgt wäre. Wird der Nachweis geliefert,
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde
ein Zeugnis auszustellen, daß der Eh kein
Hindernis im Wege stehe. Fehlt dieses
Zeugnis, soll der Standesbeamte nicht zum
Eheabschluß mitwirken. Wird gleich-
wohl die Eh vollzogen, so ist die Ehe
nicht nichtig. Das Ehehindernis ist nur
ein aufschiebendes.
Ist der Mann in den rechtsrheinischen
Landesteilen beheimatet, so darf die Ver-
ehelichung nur erfolgen, wenn ihm von
der zuständigen Distriktspolizeibehörde
ein Zeugnis darüber ausgestellt ist, daß
gegen die beabsichtigte Eh kein begrün-
detes Hindernis bestehe. Die Heimatge-
meinde des Mannes kann gegen die Aus-
stellung des Verehelichungszeugnisses
Einspruch erheben.
Gewisse Klassen von Staatsbeamten
bedürfen zur Verehelichung der Erlaubnis
der zuständigen Dienstbehörde, die übri-
gen Beamten haben lediglich die beab-
sichtigte Eh der vorgesetzten Dienstbe-
hörde anzuzeigen.
Befreiung von dem Aufgebote wird in
München vom Magistrate, sonst in den
rechtsrheinischen Landesteilen von der
Distriktsverwaltungsbehörde und in der
Pfalz von dem Staatsanwalt bei demjeni-
gen Landgericht erteilt, in dessen Bezirk
der zuständige Standesbeamte seinen
Sitz hat.
Versailler Vertrag vom 23. Nov 1870 Ziff TIT $1 Abs 1;
Ges vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt 31-33; Beamtengesetz 17; $14 Zuständigkeits-
verordnung vom 24. Dez 1899; OQertmann Bayer Landes-
privatrecht 125-129. Ungewitter.
Ehevermittlung (Ehemäkler) ist die
Tätigkeit, durch welche die Gelegenheit
zum Abschlusse einer Ehe nachgewiesen
oder das Zustandekommen einer Ehe ver-
mittelt wird, insbesondere auch die ver-
mögensrechtlichen Zusagen und Abreden
auf beiden Seiten mit mehr oder weniger
diskreter Genauigkeit erörtert und kolpor-
tiert werden. Der Aufwand sittlicher Ent-
rüstung, der gegen die E gern mobil ge-