396
macht wird, wendet sich weniger gegen
die E überhaupt als gegen die E gegen
Entgelt; diese unwahre Empfindung hat
auch dahin geführt, in B 656 das Ver-
sprechen eines Lohnes für unverbindlich
zu erklären; dagegen kann das Geleistete
nicht kondiziert werden. p.
Ehre ist die äußere Wertschätzun
einer Person im Verkehr. Ehrenminde-
rungen treten nach geltendem Rechte ein:
1. durch Verurteilung zu Ehrverlust; sie
bewirkt die Unfähigkeit zur Vormund-
schaft, Gegenvormundschaft, Familienrat-
schaft, Pflegschaft und zum Testaments-
zeugnis; — 2. durch Verurteilung zur
Zuchthausstrafe wegen eines gegen das
Kind gerichteten Verbrechens; sie bewirkt
den Verlust der elterlichen Gewalt, das
Vormundschaftsgericht kann jedoch eine
Deszendenztutel gestatten; — 3. durch
Unfähigerklärung, als Zeuge oder Sach-
verständiger eidlich vernommen zu wer-
den; sie bewirkt die Unfähigkeit zum bür-
gerlichen Solennitätszeugnis; — 4. durch
ehrloses und unsittliches Verhalten; es
kann Anlaß zur Fürsorgeerziehung der
Kinder und zur Pflichtteilsentziehung sein.
Im römRe bewirkte die infamia eine Ehrenminderung,
eine geringere die turpitudo und die ignominia (s.d.). Im
deutschen Rechte trat ein vollständiger Verlust der Rechtse-
fähigkeit durch Verhängung der Friedlosigkeit, Oberacht
ein; die Erben können allerdings die Liegenschaften des
Friedlosen erlangen. wenn sie versprechen, ihm nichts zu
eben. Die Rechtlosigkeit kam in zwei Formen vor, als
nechtheit und als Ehrlosigkeit.
Unechtheit trat durch Geburt und entehrendes Ge-
werbe ein, z.B. Unelieliche, Spielleute, Kämpen und deren
Kinder. Die Ehrlosigkeit lag vor bei Verurteilung zu einer
ehrenkränkenden Strafe, in einzelnen Fällen sogar durch
die unehrliche Missetat selbst. Aus der Unechtheit
später die Anrüchigkeit entstanden. P
Ehrenakzept s. Intervention.
Ehrenamt ist die (namentlich in der
Selbstverwaltung, s. d.) vorkommende
Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben
durch unbesoldete Laien; s. Laienrichter,
Stadtgemeinde, Landgemeinde.
Ehrengericht ist die Bezeichnung von
Gerichtshöfen, deren Aufgabe es ist, die
Disziplin (s. d.) in einem Stande, Be-
rufe und insbesondere unter Beamten zu
wahren.
Ehrenkonsul s. Konsul.
Ehrenkränkung s. Beleidigung.
Ehrenrechte, Aberkennung der bür-
gerlichen — s. Aberkennung.
Ehrenzahler s. Intervention.
Ehrenzeichen. Zwischen ‚Eh(ren-
zeichen)‘ und „O(rden)‘, beides im Sinne
von Verdienstauszeichnung verstanden,
besteht ein begrifflicher und rechtlicher
ist
: den.
Ehevermittlung — Ehrenzeichen.
Unterschied nicht. Es handelt sich viel-
mehr lediglich um einen Unterschied in
der Bennennung. Im allgemeinen läßt
sich sagen, daß die höheren Verdienst-
auszeichnungen „O“, die niederen Ver-
dienstauszeichnungen „Eh‘ genannt wer-
Letztere Bezeichnung ist auch die
: für „Gedenkzeichen‘ übliche. Das Deut-
' tes erforderlich ist.
sche Reich als solches hat keine Eh und O.
In fast allen Einzelstaaten Deutschlands
bestehen dagegen solche, und überall, wo
sie bestehen, ist die Stiftung und Ver-
leihung von Eh und O ein Hoheitsrecht
des Staatsoberhauptes. Daraus ergibt
' sich vor allem, daß zur Annahme und zum
Tragen fremdstaatlicher Eh und O die Ge-
nehmigung des eigenen Staatsoberhaup-
Innerhalb der Gren-
zen des Deutschen Reiches gibt es nur
einen O, der nicht von einem Staatsober-
haupte verliehen wird, nämlich den Fürst-
lich Hohenzollernschen Hausorden. Die-
sen verleiht der jedesmalige Fürst von
Hohenzollern, aber nur mit der in jedem
einzelnen Falle einzuholenden Erlaubnis
des Königs von Preußen. Außerhalb
Deutschlands bestehen Auszeichnungen,
deren Verleihung seitens des betreffenden
Staatsoberhauptes oder durch Gesetz ei-
ner anderen Stelle übertragen ist, z. B.
in Frankreich, Österreich-Ungarn. In be-
zug auf solche Auszeichnungen besteht in
Preußen die Vorschrift, daß die Genehmi-
gung zur Annahme und zum Tragen nicht
vom Könige selbst, sondern von dem be-
treffenden vorgesetzten Minister erteilt
wird, AKO vom 26. Sept 1881.
Völkerrechtlich werden nur solche Eh
und O als staatliche anerkannt, die in ei-
nem Staatswesen von der Staatsgewalt
oder mit deren Genehmigung gestiftet
sind und verliehen werden. Ob der be-
treffende Staat ein voll- oder nur halb-
souveränes Staatswesen ist, ist hierbei
ohne Belang. Nur eine scheinbare Aus-
nahme von dieser Regel bilden: die Päpst-
lichen O, der O vom Heiligen Grabe, den
auch der Patriarch von Jerusalem, und der
ı Malteser-O, den der Großmeister dieses
O verleiht. Denn dem Päpstlichen Stuhle
stehen auch andere, wichtige Vorrechte
der Souveräne zu; der O vom Heiligen
Grabe gehört zu den Päpstlichen O und
das Recht des Patriarchen von Jerusalem,
ihn zu verleihen, beruht nur auf Übertra-
gung seitens des Papstes; beim Malteser-
orden besteht eine fingierte Souveränetät