400
mung (nicht seines Vertreters oder Rechts-
vorgängers, Z 445) beruht, Z 459 Abs 1.
b. Die Ausnahmen sind:
a. Der sog erste Überzeugungseid: der
Schwurpflichtige schwört, daß er nach
sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt habe, die Tatsache
sei wahr oder nicht wahr.
DieVoraussetzungen dieses Eidesinhalts
sind:
Die Eidestatsache ist eine Behauptung
des Gegners des Schwurpflichtigen,, be-
ruht aber auf eigener Handlung oder
Wahrnehmung des Schwurpflichtigen
(nicht seines Vertreters oder Rechtsvor-
gängers); ferner:
Antrag des Schwurpflichtigen (richtiger
Ansicht nach nicht seines Gegners) auf
Anordnung jenes Eidesinhalts; und:
Den Umständen des Falles nach ist dem
Schwurpflichtigen der Eid der Wahrheit
oder Nichtwahrheit nicht zuzumuten, Z
459 Abs 2, z. B. bei lange zurückliegenden
Vorgängen. Die Wahl dieses Eidesinhalts
unterliegt dem Ermessen des Gerichts
(„kann“‘).
B. Der sog zweite Überzeugungseid:
sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die Tatsache wahr sei. Dieser
Eidesinhalt „ist‘‘“ vom Gericht zu wählen,
sofern:
die Voraussetzung vorliegt, daB die
Eidestatsache nicht auf eigener Handlung
oder Wahrnehmung des Schwurpflichti-
gen, sondern seines Vertreters oder
Rechtsvorgängers beruht, Z 459 Abs 3.
Weder ein Antrag der Parteien noch der
Umstand, ob die Eidestatsache auf einer
Behauptung des Schwurpflichtigen oder
seines Gegners beruht, kommt hier in Be-
tracht.
5. Die Anordnung der Eidesbeweisauf-
nahme, d. h. der Leistung eines Eides in
einer der drei Fassungen des Z 459 hat
die Voraussetzungen:
a. Erheblichkeit der Eidestatsache.
Diese kann materiell -rechtlich für die
Entstehung oder Beseitigung eines An-
spruchs unerheblich, ihre Feststellung da-
her entbehrlich sein.
Die Eidestatsache kann aber auch nur
prozeßrechtlich unerheblich sein, wenn sie
gegenbeweislich behauptet, der bezüg-
liche Beweis aber nicht geführt oder an-
getreten ist; denn eine nicht beweis-
Eid.
pflichtige Partei übernimmt durch Eides-
zuschiebung nicht die Beweispflicht, Z
447.
b. Die Zulässigkeit:
der Eideszuschiebung über eine Tat-
sache (vorstehend 3a—c), Z 445, 450.
c. Die Prüfung und Feststellung, welche
Rechtsfolge infolge der Eideszuschiebung
möglich und eingetreten, seitens des Ge-
richts, bevor dieses eine Eidesbeweis-
aufnahme anordnet; es ist also zu prü-
fen und festzustellen: Ist auf eine zuläs-
sige Eideszuschiebung eine Eidesannahme
oder -zurückschiebung erfolgt, eine Ver-
weigerung des Eides oder ein Widerruf
der Eideszuschiebung nicht vorliegend ?
Denn die Eideszuschiebung erzielt:
a. die Verpflichtung der Partei, welcher
der Eid zugeschoben, nach Aufforderung
des Prozeßgerichts (vorstehend 3d) bis
zum Ende der Schlußverhandlung, Z 283,
zu erklären, ob sie den Eid annehme oder
zurückschiebe, selbst wenn sie Einwen-
dungen gegen die Eideszuschiebung er-
hebt, Z 452.
ß. Die Zurückschiebung des Eides ist
: aber nur:
Der Schwurpflichtige schwört, daß ernach _
zulässig: unter den Voraussetzungen,
: unter denen eine Eideszuschiebung an den
Eidesdeferenten statthaft. Die Eidestat-
sache des zurückgeschobenen Eides muß
also eine eigene Handlung oder Wahrneh-
mung des Eidesdeferenten oder seines
Vertreters oder Rechtsvorgängers darstel-
len, Z 445 Ziff 3ab.
Zulässig trotz ebengedachter Voraus-
setzung ist aber eine Eideszurückschie-
bung ferner nicht, wenn nur der Eides-
zurückschiebende (also der Eidesdelat),
nicht aber der Eideszuschiebende den
Wahrheitseid (der letztere also nur den
Überzeugungseid) leisten kann, Z 448
(vorstehende Ziff 4).
y. Eine Verweigerung des zugeschobe-
nen Eides kann ferner schon vor der An-
ordnung einer Eidesleistung diese erüb-
rigen; denn neben die
ausdrückliche Eidesverweigerung stel-
len Z 452, 455 eine:
fingierte Eidesverweigerung, sofern:
die Partei, welcher der Eid zugeschoben
ist, trotz Aufforderung des Gerichts sich
über die Eidesannahme nicht erklärt,
oder: wenn
diese Partei den zugeschobenen Eid un-
zulässigerweise (vorstehend P) zurück-
schiebt, ohne ihn bedingt anzunehmen.