Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, die der Schwurpflichtige unter Erhe- 
bung der rechten Hand zu sprechen hat. 
Diese Formel ist für Mitglieder einer. 
Religionsgesellschaft ersetzbar durch die 
von dieser gestattete Beteuerungsformel 
(Mennoniten), Z 484. 
Die Eidesinhaltsworte folgen: sie sind 
nachzusprechen oder abzulesen, bei gro- 
Ben Umfange aber vorlesbar (doch ist 
dann hierauf in der Eidesformel zu ver- 
weisen). Die Landesherren, ihre Familien- 
mitglieder und die fürstlichen Familien 
der. Z 482 Abs 3 leisten die Formel und 
den Inhalt des Eides mittels Unterschrift 
derselben. 
Die Eidesschlußworte sind: „So wahr 
mir Gott helfe‘, zu denen konfessionelle 
Zusätze statthaft, Z 481. 
c. Die eidleistende Person ist 
a. regelmäßig die prozeßfähige Partei 
oder der gesetzliche Vertreter der nicht 
prozeßfähigen physischen Person oder. 
der juristischen Person; 
ß. ausnahmsweise können folgende 
nicht prozeßfähige Personen einen Eid 
leisten: 
Minderjährige, welche das sechzehnte 
Lebensjahr vollendet haben; 
- Volljährige, welche wegen Geistes- 
schwäche, Verschwendung oder Trunk- 
de B 114, Z 645 ff, 680 ff, entmündigt 
sin 
Volljährige, an sich zwar prozeßfähige, 
aber gemäß Z 53 prozessual als nicht pro- 
zeßfähig fingierte, also Personen, die im 
ee sstreit durch einen Pfleger vertreten 
sin . 
Volljährige , welche unter vorläufige 
Vormundschaft gestellt sind, B 1906. : 
Die Voraussetzungen der 'Eidesleistun- 
gen der Genannten sind: die.- Eidestat- 
sache muß in einer Handlung oder einem, 
Wahrnehmungsgegenstand derselben be- 
stehen, ein in mündlicher Verhandlung zu 
stellender Antrag des Gegners desselben 
und Anordnung des Gerichts mit Rück- 
sicht auf die Umstände des Falles (z. B. 
nur jener Prozeßunfähige kann den Wahr- 
heitseid, sein Vertreter nur den Überzeu- 
gungseid leisten), Z 473. 
y. Mehrere zur Eidesleistung berufene 
Personen auf einer Parteiseite kommen in 
Betracht, wenn auf letzterer Streitgenos- 
sen vorhanden: 
aa. Die einfachen Streitgenossen im 
Sinne der Z. 61. sind nur Einzelbeklagte, 
Eid. 
  
wie Zuschiebung des Eides an sie und 
von ihnen einzeln zulässig, so wirkt Eides- 
leistung und -weigerung der einzelnen nur 
für und gegen jeden einzelnen Streitge- 
nossen; 
BR. Die notwendigen Streitgenossen der 
Z 62 aber, denen ein Rechtsverhältnis nur 
einheitlich feststellbar, werden in Z 472 
besonders behandelt: 
Zunächst ist ein Eid über eine für jenes 
einheitlich festzustellende Rechtsverhält- 
nis einflußreiche Tatsache: 
stets: von allen Streitgenossen zuzu- 
schieben, von allen zurückzuschieben, 
sonst sind diese Eide rechtsunwirksam ; 
. aber: die Zuschiebung und Zurückschie- 
bung sowie die Leistung eines Eides hat 
dann nicht „an‘‘ bzw von allen Streit- 
genossen, sondern hat nur an bzw von 
denjenigen zu geschehen, denen gegen- 
über die Eideszuschiebung nach der all- 
gemeinen Regel der Z 445 Ziff3 zulässig. 
Die Eidesleistung (wie die Eidesverwei- 
gerung) der nach dem eben Gesagten 
schwurpflichtigen Streitgenossen muß ein- 
heitlich, also von allen erfolgen. 
Die Eidesleistung (wie -verweigerung) 
einzelner schwurpflichtiger Streitgenos- 
sen zieht aber nicht für oder gegen alle 
die praesumptiones juris et de jure der 
Z 463, 464 nach sich. Das Gericht hat 
vielmehr jene Tatsache gemäß Z 286 frei 
beweislich zu würdigen. 
yy. Mehrere gesetzliche Vertreter einer 
Partei sind rücksichtlich der Eideszuschie- 
bung, -zurückschiebung, -leistung und 
-verweigerung den notwendigen Streitge- 
nossen entsprechend gleichgestellt, Z 474 
(streitig ist aber die Behandlung der offe- 
nen Handelsgesellschafter). 
 d. Der Fortfall der eidespflichtigen Per- 
son hat zur: 
a. Voraussetzung: Tod, Unfähigkeit zur 
Eidesleistung (z. B. infolge Geisteskrank- 
heit), Aufhören der gesetzlichen Vertre- 
tungsmacht, Widerruf wegen wissent- 
licher Verletzung der Eidespflicht, Ziff 5 
cd, 
ß. Die Folgen sind nach: 
Anordnung der Eidesleistung durch Be- 
schluß, die ohne jeden prozessualen 
Rechtsakt von selbst gegebene Möglich- 
keit beider Prozeßparteien, über das Ei- 
desthema wie über den ganzen Prozeß- 
stoff zu verhandeln und andere Beweis- 
mittel geltendzumachen, s, Z 454, 457; 
nach:
	        
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