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bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-
den, die der Schwurpflichtige unter Erhe-
bung der rechten Hand zu sprechen hat.
Diese Formel ist für Mitglieder einer.
Religionsgesellschaft ersetzbar durch die
von dieser gestattete Beteuerungsformel
(Mennoniten), Z 484.
Die Eidesinhaltsworte folgen: sie sind
nachzusprechen oder abzulesen, bei gro-
Ben Umfange aber vorlesbar (doch ist
dann hierauf in der Eidesformel zu ver-
weisen). Die Landesherren, ihre Familien-
mitglieder und die fürstlichen Familien
der. Z 482 Abs 3 leisten die Formel und
den Inhalt des Eides mittels Unterschrift
derselben.
Die Eidesschlußworte sind: „So wahr
mir Gott helfe‘, zu denen konfessionelle
Zusätze statthaft, Z 481.
c. Die eidleistende Person ist
a. regelmäßig die prozeßfähige Partei
oder der gesetzliche Vertreter der nicht
prozeßfähigen physischen Person oder.
der juristischen Person;
ß. ausnahmsweise können folgende
nicht prozeßfähige Personen einen Eid
leisten:
Minderjährige, welche das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben;
- Volljährige, welche wegen Geistes-
schwäche, Verschwendung oder Trunk-
de B 114, Z 645 ff, 680 ff, entmündigt
sin
Volljährige, an sich zwar prozeßfähige,
aber gemäß Z 53 prozessual als nicht pro-
zeßfähig fingierte, also Personen, die im
ee sstreit durch einen Pfleger vertreten
sin .
Volljährige , welche unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind, B 1906. :
Die Voraussetzungen der 'Eidesleistun-
gen der Genannten sind: die.- Eidestat-
sache muß in einer Handlung oder einem,
Wahrnehmungsgegenstand derselben be-
stehen, ein in mündlicher Verhandlung zu
stellender Antrag des Gegners desselben
und Anordnung des Gerichts mit Rück-
sicht auf die Umstände des Falles (z. B.
nur jener Prozeßunfähige kann den Wahr-
heitseid, sein Vertreter nur den Überzeu-
gungseid leisten), Z 473.
y. Mehrere zur Eidesleistung berufene
Personen auf einer Parteiseite kommen in
Betracht, wenn auf letzterer Streitgenos-
sen vorhanden:
aa. Die einfachen Streitgenossen im
Sinne der Z. 61. sind nur Einzelbeklagte,
Eid.
wie Zuschiebung des Eides an sie und
von ihnen einzeln zulässig, so wirkt Eides-
leistung und -weigerung der einzelnen nur
für und gegen jeden einzelnen Streitge-
nossen;
BR. Die notwendigen Streitgenossen der
Z 62 aber, denen ein Rechtsverhältnis nur
einheitlich feststellbar, werden in Z 472
besonders behandelt:
Zunächst ist ein Eid über eine für jenes
einheitlich festzustellende Rechtsverhält-
nis einflußreiche Tatsache:
stets: von allen Streitgenossen zuzu-
schieben, von allen zurückzuschieben,
sonst sind diese Eide rechtsunwirksam ;
. aber: die Zuschiebung und Zurückschie-
bung sowie die Leistung eines Eides hat
dann nicht „an‘‘ bzw von allen Streit-
genossen, sondern hat nur an bzw von
denjenigen zu geschehen, denen gegen-
über die Eideszuschiebung nach der all-
gemeinen Regel der Z 445 Ziff3 zulässig.
Die Eidesleistung (wie die Eidesverwei-
gerung) der nach dem eben Gesagten
schwurpflichtigen Streitgenossen muß ein-
heitlich, also von allen erfolgen.
Die Eidesleistung (wie -verweigerung)
einzelner schwurpflichtiger Streitgenos-
sen zieht aber nicht für oder gegen alle
die praesumptiones juris et de jure der
Z 463, 464 nach sich. Das Gericht hat
vielmehr jene Tatsache gemäß Z 286 frei
beweislich zu würdigen.
yy. Mehrere gesetzliche Vertreter einer
Partei sind rücksichtlich der Eideszuschie-
bung, -zurückschiebung, -leistung und
-verweigerung den notwendigen Streitge-
nossen entsprechend gleichgestellt, Z 474
(streitig ist aber die Behandlung der offe-
nen Handelsgesellschafter).
d. Der Fortfall der eidespflichtigen Per-
son hat zur:
a. Voraussetzung: Tod, Unfähigkeit zur
Eidesleistung (z. B. infolge Geisteskrank-
heit), Aufhören der gesetzlichen Vertre-
tungsmacht, Widerruf wegen wissent-
licher Verletzung der Eidespflicht, Ziff 5
cd,
ß. Die Folgen sind nach:
Anordnung der Eidesleistung durch Be-
schluß, die ohne jeden prozessualen
Rechtsakt von selbst gegebene Möglich-
keit beider Prozeßparteien, über das Ei-
desthema wie über den ganzen Prozeß-
stoff zu verhandeln und andere Beweis-
mittel geltendzumachen, s, Z 454, 457;
nach: