Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

404 Eid. 
a. Der durch Beschluß auferlegte Eid 
kann von Amts wegen ganz beseitigt, ge- 
ändert oder berichtigt werden, da das 
Prozeßgericht an seinen Beweisbeschluß 
nicht gebunden ist; 
B. der durch Beschluß wie durch be- 
dingtes Urteil — auch wenn letzteres 
schon rechtskräftig — erforderte Eid 
kann: 
aa. beschränkt werden auf Antrag des 
Eidespflichtigen, bei Zurücknahme frühe- 
rer Behauptungen, bei Zugeständnis frü- 
her bestrittener Tatsachen; 
BP. berichtigt werden auf Antrag jeder 
Partei, bei Aufnahme unerheblicher Um- 
stände in die Eidesnorm, Z 469. 
Eine Änderung eines Wahrheitseids in 
einen Überzeugungseid enthält weder eine 
Eidesbeschränkung noch -berichtigung im 
Sinne der Z 469; eine solche Änderung ist 
nach Rechtskraft des bedingten Urteils da- 
her unzulässig. 
Die Anordnung der Eidesbeschränkung 
und -berichtigung ist nur durch das Pro- 
zeßgericht statthaft, durch beauftragten 
oder ersuchten Richter nur mit Zustim- 
mung beider Parteien. 
b. Durch Widerruf: 
a. Der Beschluß auf Anordnung einer 
Eidesleistung ist aufzuheben infolge: 
oa. Widerruf der Eideszuschiebung, die 
unbeschränkt zulässig, Ziff 5 c ; 
BB. Widerruf der Zurückschiebung wie 
Annahme des Eides nach Aufnahme an- 
derer Beweise, Z 454 Abs 2 Ziff 5 c; 
vy. Widerruf der Zurückschiebung an- 
läßlich rechtskräftiger Verurteilung wegen 
wissentlicher Eidespflichtverietzung oder 
Kenntnisempfang hiervon nach der Eides- 
zurückschiebung, Z 457 Ziff 5c. 
B. Das bedingte Urteil, das eine Eides- 
leistung anordnet, auch wenn es bereits 
rechtskräftig, gestattet einen Widerruf 
der Eideszuschiebung wie -zurückschie- 
bung nur nach rechtskräftiger Verur- 
teilung wegen wissentlicher Eidespflicht- 
verletzung oder Kenntnisempfang hiervon 
nach Eideszuschiebung bzw -zurückschie- 
bung, Z 470. 
c. Durch Fortfall der eidespflichtigen 
Person, Ziff 7 d. 
B. Der richterliche Eid. 
‘ Die nach Z 477 entsprechende Anwen- 
dung nur der Z 457, 471 und 473 über 
den Schiedseid ergibt mit den Sondervor- 
schriften der Z 477 und 475, 476: 
a. Die Anordnung eines richterlichen Ei- 
  
des ist stets nur durch bedingtes Urteil 
(End- oder Zwischenurteil) zulässig. 
b. Unzulässig ist die Anordnung eines 
richterlichen Eides im: 
Urkundenprozeß, Z 595 Abs 4, in Ent- 
mündigungssachen, Z 670, 679, 684, 686, 
in Eltern- und Kindessachen, Z 640 ff, 
streitig, ob auch über die von Amts wegen 
festzustellenden ProzeßBmomente. 
c. Die Voraussetzungen der Auferle- 
gung: Unzulänglichkeit der Verhandlung 
und „etwaiger‘‘ Beweisaufnahme zur Be- 
gründung der richterlichen Überzeugung 
von Wahrheit oder Unwahrheit einer zu 
erweisenden Tatsache. 
Daraus folgt: 
Das Vorausgehen einer Beweisauf- 
nahme ist für Anordnung des richterlichen 
Eides nicht erforderlich; für diese kann 
schon das Vorliegen einzelner Beweismo- 
mente rücksichtlich einer noch nicht voll 
erwiesenen Tatsache genügen. 
Die Beweisfälligkeit andererseits einer 
für eine Tatsache beweispflichtigen Par- 
tei schließt die Möglichkeit eines richter- 
lichen Eides aus. 
Die vorangegangene Erschöpfung an- 
gebotener Beweise oder Gegenbeweise ist 
aber nicht die Voraussetzung einer Auf- 
erlegung des richterlichen Eides; letzterer 
ist vielmehr unter Ablehnung angebotener 
Beweise auferlegbar, wenn das Ergebnis 
der letzteren — nach der allerdings min- 
destens in den Urteilsgründen darzulegen- 
den Ansicht des Gerichts — einflußlos 
bliebe. 
d. Die Eidestatsache des richterlichen 
Eides muß zwar immer — vom richter- 
lichen Schätzungseide, Z 287, abge- 
sehen — eine Tatsache, darf nicht ein Ur- 
teil, sein. 
a. Die Beschränkungen für die Schieds- 
eidtatsache der Z 445 Ziff 3 b bestehen 
für den richterlichen Eid nicht. 
ß. Die durch den richterlichen Eid „zu 
erweisende‘‘ (aber noch nicht voll er- 
wiesene) Tatsache braucht nicht unmiitel- 
bar Eidestatsache zu sein; die letztere 
kann vielmehr eine Tatsache sein, welche 
„die zu erweisende‘ nur mittelbar be- 
weist. 
Stets kann aber nur eine parteiseitig be- 
hauptete Tatsache Gegenstand des rich- 
terlichen Eides sein. 
e. Die Partei, welcher der Eid aufzuer- 
legen, bestimmt das Gericht nach freiem 
! Ermessen; die Beweislastpflicht darf hier-
	        
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