AÄgrarwesen — Akatholiken. 37
Güter werden gesetzlich für unteilbar er-
klärt; statt dessen ist möglich, daß eine
Parzellierung an behördliche Genehmi-
gung gebunden wird. |
b. Überwachung oder Untersagung der
Güterschlächterei.
c. Regelung des Erbrechtes in der
Weise, daß ein Gut beim Tode seines
Eigentümers nicht unter die Miterben aus-
geteilt, sondern von einem Erben unge-
teilt übernommen wird. Das kann ge-
schehen durch Einführung eines:
a. Zwangserbenrechtes: die Schließung
des Gutes muß zur Folge haben, daß das
Gut nur in die Hand des einen Miterben
kommt;
B. subsidiären Anerbenrechtes: das Gut
kann an den Anerben allein kommen,
wenn der Erblasser testamentslos ver-
storben ist (z. B. Höferolle).
Im Gegensatze hierzu erstrebt die re-
formatorische Eigentumspolitik im A eine
innere Kolonisation durch Schaffung
selbständiger Bauernstellen, eine Beauf-
sichtigung der Einzelwirtschaft, um Miß-
wirtschaften zu verhüten, die Einführung:
genossenschaftlicher Selbstverwaltung.
Siehe Arbeiter (landwirtschaftliche), Bauernbefreiung,
Gemeinheitsteilung.
Vgl Liebig Die Chemie in ihrer Anwendung auf Agri-
kultur und Physiologie, 1840; Thaer Grundsätze der ra-
tionellen Landwirtschaft, 1810 ff; v. Thünen Der isolierte
Staat, 1826, 1850; von der Goltz Handbuch der land-
wirtschaftlichen Betriebslehre?, 1886; Lamprecht Deut-
sches Wirtschaftsieben 1 324; Buchenberger Agrar-
wesen und Agrarpolitik, 1892, 1893; Fuchs Untergang
des Bauernstandes, 1888; Knapp Bauernbefreiung, 1887.
Agricola, Rudolf (Huysmann, Roelof;
auch Frisius genannt), Humanist. * Aug
1443 zu Baflo bei Groningen, studierte in
Löwen und Paris, bereiste 1476—77 Ita-
lien, verweilte längere Zeit in Ferrara und
lebte, in sein Vaterland zurückgekehrt,
in unabhängiger Stellung seinen Studien,
hieit öffentliche Vorträge und erwarb sich
bedeutende Verdienste um die Förderung
des Gelehrtenstudiums in seinem Vater-
lande, dem er auch in anderen Ange-
legenheiten (so als Syndikus der Stadt
Groningen am Hofe Kaiser Maximilians)
diente. 1483 ging er in die Pfalz und lebte
abwechselnd in Heidelberg und Worms,
bereiste noch einmal Italien und F am
28. Okt 1485 in Heidelberg.
Seine logisch-rhetorische Schrift: De in-
ventione dialectica libri Ill (zuerst heraus
von Alard, Löwen 1516 [u. ö.], dann nac
der dem Herausgeber von Pompeius Occo mit-
geteilten Urhandschrift Köln 1539 in der Aus-
abe der Werke Agricolas) förderte auch die
ethode des juristischen Studiums (und der
juristischen Forschung), indem sie, die scho-
lastische Zerfahrenheit bekämpfend, ein auf
humanistischer Grundlage ruhendes Quellen-
studium una einen geordneten Studiengang
herbeiführen half, wie schon sein Brief von
1484 (Libellus de formando studio vero au-
reus cujus auctores sunt R. icola, Eras-
mus Roterodamus, Ph. Melanchthon, Köln
1532 u. ö.) es verlangte. Bogeng.
agrimensor s. Kolonisation (römR).
Aguesseau, Henri Francois de,
* 27. Nov 1668 zu Limoges, wurde 1690
Generaladvokat, 1700 Generalprokurator
am Parlament zu Paris, war 1717 bis
1750 (mit mehrfachen Unterbrechungen)
Kanzler und + 9. Februar 1751.
Seine Schriften und Amtsreden wurden ge-
sammelt als Oeuvres, Paris 1759 —89, 13, 1818,
13, von Falconet Paris 65, 2. Bogeng.
Agylaeus, Heinrich, * um 1530 zu
Herzogenbusch, Gesandter von Utrecht
bei den Generalstaaten, 1586 Mitglied des
höchsten Gerichtes und patronus fisci,
T 1595.
Unter seinen (für die Erforschung der grie-
chischen Quellen wichtigen) Arbeiten sind
hervorzuheben: Liber singularis ad ea quae
in novellis Justiniani constituta ius civile attin-
gunt, Köln 1558; Novellarum Justiniani prin-
cipis constitutionum supplementum, Köln 1560,
als Vorarbeiten für sein Hauptwerk: just
niani principis novellae constitutiones latine
ex G. Haloandri et H. Agylaei interpretatione,
Basel 1561, und eine Übersetzung von Photii
Nomocanonus, Basel 1561. Bogeng.
Ägypten, ein Teil der Türkei, aber un-
ter einem Vizekönig mit gewisser Selb-
ständigkeit stehend.
Vgl Ramadan bei Posener Staatsverlassungen des
Erdballs, 1909.
Ahnen s. Adel.
Aichung ist die amtliche Feststellung,
daß die im Verkehre verwendeten Maße,
Gewichte und Wagen, Meßwerkzeuge
den gesetzlichen Erfordernissen ent-
sprechen; bei Schiffen bezweckt die A
die Feststellung der Tragkraft (in Re-
gistertons ausgedrückt). Gemäß Art 18
der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die
Normalaichungskommission Aichordnun-
gen, in denen die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der A gegeben
werden. Die A untersteht den Aichämtern,
denen Aichmeister als Sachverständige
beigegeben sind. Die Beaufsichtigung
der Aichämter erfolgt durch Aichinspek-
toren. P.
Akademie s. Universität.
Akatholiken ist die Sammelbezeich-
nung der nicht zum katholischen Glauben
gehörigen Personen. Für die A hatte sich
im Gebiete des gemRes ein besonderes
Ehescheidungsrecht entwickelt.