Eigener Jagdbezirk — Eigentum.
jagdbezirks oder von Teiljagdbezirken
von mindestens 1000 Morgen zusammen-
hängender Fläche (nicht weniger: hannov
JagdO 2 letzter Abs u. $ 7) verzichten und
sich zur Jagdruhe verpflichten, B 137
Satz 2, 903, auch die Jagdausübung auf
seinem Bezirk, sei es entgeltlich oder un-
entgeltlich, seinem Jagdnachbar (Einzel-
jagdbesitzer, Feldmarksgenossenschaft)
übertragen. Das ist aber ein rein privat-
rechtliches Verhältnis, welches die öffent-
lich-jagdrechtliche Selbständigkeit des
Einzeljagdbezirks nicht berührt. Etwaige
Streitigkeiten gehören daher vor die or-
dentlichen Gerichte, nicht vor den Verwal-
tungsrichter, $ 105 Nr 2 ZuständGes vom
1. Aug 1883; S tellinga. a. O. 384. Ein
Anschluß des Einzeljagdbezirks an andere
benachbarte Jagdbezirke (Einzel- oder
Feldmarksjagdbezirke) mit der Wirkung,
daß beide in einem neuen, öffentlich-jagd-
rechtlichen Ganzen aufgehen, ist nach
hannoverschem Jagdrecht unzulässig, d.h.
gesetzlich verboten. Gleiches gilt von
einer Vereinbarung mehrerer Grundeigen-
tümer, ihre gegenseitigen Grundflächen
zu einem Einzeljagdbezirk von 300 han-
noverschen Morgen zusammenzulegen.
Dadurch kann ein Einzeljagdbezirk nie-
mals geschaffen werden, es sei denn, daß
eine ernstliche gegenseitige Auflassung
der Grundflächen zu Miteigentum erfolgt.
Verliert der Einzeljagdbezirk seine jagd-
rechtliche Eigenschaft als solcher, z. B.
dadurch, daß er durch.Parzellierung un-
ter die gesetzliche Größe heruntersinkt, so
findet für preußisches Jagdrecht prJagd-
O 14 Abs 2 Anwendung. Auch in Han-
nover fallen in diesem Fall die Teile des
Einzeljagdbezirks derjenigen politischen
Gemeinde bzw deren Feldmarksjagdbe-
zirk zu, zu welchem der Einzeljagdbezirk
gehört. War der Einzeljagdbezirk ver-
pachtet, so bleibt der Jagdpachtvertrag bis
zu seinem Ablauf bestehen. Ebenso, wenn
der ganze Einzeljagdbezirk, dessen Jagd
verpachtet ist, verkauft, vertauscht oder
vererbt wird, B 571, 581, 515, 1967 ff,
1975ff. Eines besonderen Rechtsaktes
zum Eintritt der Rechtswirkungen aus
B 571, RG vom 5. Mai 1908, „Recht‘‘ 08
304, Zeitschr für Jagdr 08 197, bedarf
es nicht; Frommhold Zeitschr für
Jagdr1374; Jherings Jahrb für Dogmat53
207. Über das Ganze: Stelling Hannov
Jagdges Kommentar 41—79; Ebner
2.2.0. und Dalcke-Deliusa.a. O.;
407
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 09. —
Die Enteignung des Einzeljagdbezirks
oder einzelner Teile desselben richtet sich
nach 88 1, 8ff EnteignGes vom 11. Juni
1874, GesS 221,Einf-B 109. Da Gegenstand
der Enteignung das Grundeigentum ist,
so bildet das Jagdrecht, das zum Grund-
eigentum gesetzlich gehört, auch kraft Ge-
setzes den Gegenstand voller Entschädi-
gung, namentlich dann, wenn durch die
Enteignung der Einzeljagdbezirk unter die
gesetzliche Größe von 75 ha bzw 300 han-
noverschen Morgen heruntersinkt, also
seine Ööffentlich-jagdrechiliche Eigenschaft
und Selbständigkeit verliert. In diesem
Falle werden die Grundflächen Teile des
Feldmarksjagdbezirks derjenigen poli-
tischen Gemeinde, zu welchem der Ein-
zeljagdbezirk gehört, und der Unterneh-
mer wird in Ansehung der enteigneten
Grundflächen Feldmarksgenosse (betei-
ligter Grundeigentümer) des betr Feld-
marks- bzw gemeinschaftlichen Jagdbe-
zirks und zwar kraft Gesetzes, ohne daß
den Grundeigentümern des letzteren ein
Widerspruchsrecht zusteht. — Der Jagd-
pächter hat keinen direkten Anspruch ge-
gen den Unternehmer auf Entschädigung;
er kann, da er nicht unter Enteignungs-
Ges 11 fällt, sich nur persönlich an sei-
nen Verpächter halten. Stelling.
Eigengewässer (VölkerR) sind die
der Territorialhoheit eines Staates unter-
liegenden Gewässer.
Eigenhändig, von dem Urheber einer
Schrifturkunde selbst geschrieben (holo-
graphum); Gegensatz: die Verwendung
eines Schreibgehilfen; über das eigenhän-
dige Testament s. Testament.
igenmacht, verbotene — s. Besitz,
Eigentum.
Eigennutz, strafbarer — ist eine
Sammelüberschrift, welche der 25. Ab-
schnitt des S (zusammen mit: Verletzung
fremder Geheimnisse) trägt; s. Glücks-
spiel, Lotterie, Kaltes Abbrennen, Pfand-
kehrung, Gebrauchsanmaßung, Wilderei,
Heuerbruch.
Eigentum ist das Recht ausschließ-
licher Herrschaft über eine Sache in der
Gesamtheit ihrer Beziehungen. Das E ist
die rechtliche Herrschaft über eine Sache;
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über
eine Sache. — Im Verkehre wird Besitz
mit Eigentum oft verwechselt, z. B. Haus-
besitzer, Rittergutsbesitzer, s. Besitz. —
Das E ist nur an Sachen möglich; an