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noch der Erhebung eines Protestes, W 99
Abs 3.
Einbringung von Sachen bei Gast-
wirten nach B 701-704 erstreckt sich
nicht auf Schiffer, Stallwirte und Restau-
rateure, sondern nur auf die gewerbsmä-
Bigen Beherberger Fremder.
1. Der Gastwirt haftet für Verlust oder
Beschädigung der eingebrachten Sachen;
eine Ablehnung der Haftung durch An-
schlag ist wirkungslos. Die Haftung des
Gastwirtes ist ausgeschlossen, wenn der
Schaden vom Gaste, seinem Begleiter
oder einer von ihm mitgenommenen Per-
son verursacht wird, oder wenn der Scha-
den durch die Beschaffenheit der Sachen
oder durch höhere Gewalt entsteht.
2. Für Geld, Wertpapiere und Kostbar-
keiten haftet der Gastwirt grundsätzlich
nur bis 1000 M. Die volle Haftung tritt
ein, wenn ihm die Wertsachen als solche
zur Aufbewahrung übergeben sind, wenn
er den Gast zwar aufnimmt, aber die Auf-
bewahrung ablehnt, und wenn der Scha-
den von ihm oder seinen Leuten verschul-
det wird.
3. Der Gastwirt hat wegen seiner For-
derungen aus der Aufnahme ein Pfand-
recht an den eingebrachten Sachen des
Gastes.
Einbruchsdiebstahl s. Diebstahl.
Einbruchsversicherung s. Dieb-
stahlsversicherung.
Eindringen s. Hausfriedensbruch.
Einfache Beschwerde siehe Be-
schwerde.
Einfangen von Schonwild. Strafe:
prJagdO 76, $ 13 WildschonGes vom
14. Juli 1904 (für Hannover), $ 24 JagdO
für Hohenzollern vom 10. März 1902. Ein-
fangen von Schonwild mittelst Schlingen:
prJagdO 41, WildschonGes 4, JagdO für
Hohenzollern 12. Stelling.
Einfuhr s. Handelspolitik.
Einfuhr. Verbot der Einfuhr von Ne-
stern, Eiern und Brut nicht jagdbarer Vö-
gel: ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai
1908, ROesBl 314. Stelling.
Einführung nicht heimischer Wild-
arten: $ 50 prJagdO vom 15. Juli 1907;
$S 14 WildschonGes vom 14. Juli 1904
(für Hannover). Stelline.
Eınführung in die Rechtswissen-
schaft ist die für Laien oder für Anfänger
bestimmte Darlegung der Grundlagen,
des Aufbaues und der charakteristischen
Eigenwechsel — Eingesessene.
Methode der Rechtswissenschaft. Eine
für Laien gegebene E ist populär, d. h.
derartig gehalten, daß der der Wissen-
schaft Fernstehende und Fernbleibende
eine Vorstellung, nicht eine Anleitung er-
hält. Die für künftige Juristen bestimmte
E muß darauf ausgehen, ihnen schon so-
viel positives Wissen beizubringen, daß
sie die Möglichkeit haben, auf dieser
Grundlage weiterzubauen. Je nach der
Auffassung wird der eine Autor seine E
reichhaltiger, der andere kürzer gestalten.
In jedem Falle ist das geschriebene Wort
nicht immer ausreichend; ewige Quelle
einer guten, nutzbringenden E ist und
bleibt das gesprochene Wort, die leben-
dige Lehre.
Vgl die Einführungen von Garels, Grueber, Koh-
ler. Siehe auch die Stichworte Juristisches Denken, Me-
thoden des juristischen Arbeitens, Referendare, Jurlsten-
deutsch, Recht, Justizprüfungskommission. P.
Einfuhrzölle s. Zölle.
Eingatterung der Einzel- oder Eigen-
jagdbezirke: s. Jagdrecht.
Eingebrachtes s. Eheliches Güter-
recht, Rechtliche Stellung der ehelichen
Kinder.
Eingemeindun (Inkommunalisie-
rung) ist die in der Regel auf Grund
eines zwischen den Beteiligten abge-
schlossenen Vertrages beruhende, durch
Verfügung der Staatsgewalt bewirkte
Vereinigung einer politischen Gemeinde
oder Teile derselben (Land-, Stadtge-
meinde, Gutsbezirk) mit einer anderen
Land- oder Stadtgemeinde oder Umwand-
lung einer politischen Gemeinde in eine
andere (z. B. Landgemeinde in eine Stadt-
gemeinde); sie liegt ausschließlich auf
öffentlich-rechtlichem Gebiete und läßt
die bestehenden rein privatrechtlichen
Jagdpachtverträge bis zu deren Ablauf
unberührt; die Muttergemeinde tritt da-
her in die letzteren ein, und zwar sowohl
nach preußischem wie nach hannover-
schem Jagdrecht, $ 48 hannovLandesver-
fassGes vom 6. Aug 1840; vergl RGZ 68
217, 218, 372, 373. Unrichtig: RGSt 37
48; Stelling HannovJagdges Kommen-
tar 124 ff, 141 ff und Ges betr Erweiterung
des Stadtkreises Hannover vom 19. Juni
1907 und Vertrag vom 22. und 24. Dez
1906, GesS 151, 159, 173, 179, 185, 192,
198. Stellint.
Eingetragener Verein (s. d.), einge-
tragene Genossenschaft (s. d.).
ingriff, ärztlicher, s. Berufsrecht.
Eingesessene, berechtigt zur Freijagd