Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

412 
noch der Erhebung eines Protestes, W 99 
Abs 3. 
Einbringung von Sachen bei Gast- 
wirten nach B 701-704 erstreckt sich 
nicht auf Schiffer, Stallwirte und Restau- 
rateure, sondern nur auf die gewerbsmä- 
Bigen Beherberger Fremder. 
1. Der Gastwirt haftet für Verlust oder 
Beschädigung der eingebrachten Sachen; 
eine Ablehnung der Haftung durch An- 
schlag ist wirkungslos. Die Haftung des 
Gastwirtes ist ausgeschlossen, wenn der 
Schaden vom Gaste, seinem Begleiter 
oder einer von ihm mitgenommenen Per- 
son verursacht wird, oder wenn der Scha- 
den durch die Beschaffenheit der Sachen 
oder durch höhere Gewalt entsteht. 
2. Für Geld, Wertpapiere und Kostbar- 
keiten haftet der Gastwirt grundsätzlich 
nur bis 1000 M. Die volle Haftung tritt 
ein, wenn ihm die Wertsachen als solche 
zur Aufbewahrung übergeben sind, wenn 
er den Gast zwar aufnimmt, aber die Auf- 
bewahrung ablehnt, und wenn der Scha- 
den von ihm oder seinen Leuten verschul- 
det wird. 
3. Der Gastwirt hat wegen seiner For- 
derungen aus der Aufnahme ein Pfand- 
recht an den eingebrachten Sachen des 
Gastes. 
Einbruchsdiebstahl s. Diebstahl. 
Einbruchsversicherung s. Dieb- 
stahlsversicherung. 
Eindringen s. Hausfriedensbruch. 
Einfache Beschwerde siehe Be- 
schwerde. 
Einfangen von Schonwild. Strafe: 
prJagdO 76, $ 13 WildschonGes vom 
14. Juli 1904 (für Hannover), $ 24 JagdO 
für Hohenzollern vom 10. März 1902. Ein- 
fangen von Schonwild mittelst Schlingen: 
prJagdO 41, WildschonGes 4, JagdO für 
Hohenzollern 12. Stelling. 
Einfuhr s. Handelspolitik. 
Einfuhr. Verbot der Einfuhr von Ne- 
stern, Eiern und Brut nicht jagdbarer Vö- 
gel: ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 
1908, ROesBl 314. Stelling. 
Einführung nicht heimischer Wild- 
arten: $ 50 prJagdO vom 15. Juli 1907; 
$S 14 WildschonGes vom 14. Juli 1904 
(für Hannover). Stelline. 
Eınführung in die Rechtswissen- 
schaft ist die für Laien oder für Anfänger 
bestimmte Darlegung der Grundlagen, 
des Aufbaues und der charakteristischen 
  
Eigenwechsel — Eingesessene. 
Methode der Rechtswissenschaft. Eine 
für Laien gegebene E ist populär, d. h. 
derartig gehalten, daß der der Wissen- 
schaft Fernstehende und Fernbleibende 
eine Vorstellung, nicht eine Anleitung er- 
hält. Die für künftige Juristen bestimmte 
E muß darauf ausgehen, ihnen schon so- 
viel positives Wissen beizubringen, daß 
sie die Möglichkeit haben, auf dieser 
Grundlage weiterzubauen. Je nach der 
Auffassung wird der eine Autor seine E 
reichhaltiger, der andere kürzer gestalten. 
In jedem Falle ist das geschriebene Wort 
nicht immer ausreichend; ewige Quelle 
einer guten, nutzbringenden E ist und 
bleibt das gesprochene Wort, die leben- 
dige Lehre. 
Vgl die Einführungen von Garels, Grueber, Koh- 
ler. Siehe auch die Stichworte Juristisches Denken, Me- 
thoden des juristischen Arbeitens, Referendare, Jurlsten- 
deutsch, Recht, Justizprüfungskommission. P. 
Einfuhrzölle s. Zölle. 
Eingatterung der Einzel- oder Eigen- 
jagdbezirke: s. Jagdrecht. 
Eingebrachtes s. Eheliches Güter- 
recht, Rechtliche Stellung der ehelichen 
Kinder. 
Eingemeindun (Inkommunalisie- 
rung) ist die in der Regel auf Grund 
eines zwischen den Beteiligten abge- 
schlossenen Vertrages beruhende, durch 
Verfügung der Staatsgewalt bewirkte 
Vereinigung einer politischen Gemeinde 
oder Teile derselben (Land-, Stadtge- 
meinde, Gutsbezirk) mit einer anderen 
Land- oder Stadtgemeinde oder Umwand- 
lung einer politischen Gemeinde in eine 
andere (z. B. Landgemeinde in eine Stadt- 
gemeinde); sie liegt ausschließlich auf 
öffentlich-rechtlichem Gebiete und läßt 
die bestehenden rein privatrechtlichen 
Jagdpachtverträge bis zu deren Ablauf 
unberührt; die Muttergemeinde tritt da- 
her in die letzteren ein, und zwar sowohl 
nach preußischem wie nach hannover- 
schem Jagdrecht, $ 48 hannovLandesver- 
fassGes vom 6. Aug 1840; vergl RGZ 68 
217, 218, 372, 373. Unrichtig: RGSt 37 
48; Stelling HannovJagdges Kommen- 
tar 124 ff, 141 ff und Ges betr Erweiterung 
des Stadtkreises Hannover vom 19. Juni 
1907 und Vertrag vom 22. und 24. Dez 
1906, GesS 151, 159, 173, 179, 185, 192, 
198. Stellint. 
Eingetragener Verein (s. d.), einge- 
tragene Genossenschaft (s. d.). 
ingriff, ärztlicher, s. Berufsrecht. 
Eingesessene, berechtigt zur Freijagd
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.