Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einkindschaft — Einkommensteuer. 
Ehegatten der neuen Ehe dieselben 
Rechte haben sollten, wie wenn.sie dieser 
neuen Ehe entstammten. 
Die Einkindschaft galt seit der Rezep- 
tion als eine Art Adoption, auch wurden 
die Vorkinder oft in persönlicher Bezie- 
hung den leiblichen Kindern gleichge- 
stellt, so ALR II, 2, 732, 
Nach der vom Reichsgericht angenom- 
menen Vertragstheorie ist die unio pro- 
lium als ein Erbvertrag anzusehen. Nach 
der Filiationstheorie begründet der Ein- 
kindschaftsvertrag lediglich ein Kindes- 
verhältnis. Das B hat dieses Rechtsin- 
stitut, das nur für das Ursprungsgebiet 
(Franken) praktisch geblieben ist, besei- 
tigt (desgl Ausf-B 67, 1 für die Über- 
gangszeit). Es würde ihm auch die bis- 
herige Hauptbedeutung fehlen, da nach 
B 1493 die fortgesetzte Gütergemeinschaft 
mit der Wiederverheiratung des über- 
lebenden Ehegatten ihr Ende erreicht und 
von ihm vorher schon jederzeit aufgeho- 
ben werden kann. Gericke. 
Einkommen ist derjenige Teil des Er- 
trages, der für die unmittelbare Konsum- 
tion bestimmt und verwendbar ist. 
Einkommensteuer in Preußen. Von 
der Kopfsteuer über die Klassensteuer, 
welch erstere die einzelnen Personen 
überhaupt, letztere sie nur innerhalb ein- 
zelner Gesellschaftsklassen gleichmäßig 
belastete, hinweg ist die persönliche 
Steuer bis zum äußersten Grad der Dif- 
ferenzierung vorgeschritten in der allge- 
meinen E(in)k(ommensteuer), bei der die 
Steuer an die Gesamtheit, an die Summe 
der Reinerträge aus den beiden Einkom- 
mensquellen Kapital (Besitz) und Arbeit, 
B 1427, 1578, 1585, 1602, gelegt wird; weil 
sie aber die sich in jener Summe darstel- 
lende Leistungsfähigkeit belastet, daher 
auch bei höherem Einkornmen nicht pro- 
portional, sondern progressiv steigt, ist 
der Abzug von Schuldenzinsen und son- 
stigen Lasten gestattet, sei es der auf dem 
Ertrag einer Quelle besonders ruhenden, 
sei es der rein persönlichen, was bei den 
Realsteuern nicht angängig ist; es ist fer- 
ner die Möglichkeit eröffnet, in sonstiger 
Weise der individuellen Leistungsfähig- 
keit Rechnung zu tragen, einer starken Fa- 
milie, Verschuldung, Krankheit usw, so 
daß man in der allgemeinen Ek geradezu 
das Ideal einer Hauptsteuer erblicken 
kann. Die partiellen Ek vom ‚Rentenkapi- 
tal und Arbeitsertrage sowie die Realsteu- 
  
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ern vom Besitz haben sich dagegen nicht 
als entwickelungsfähig erwiesen. Es liegt 
ein innerer Widerspruch darin, die Lei- 
stungsfähigkeit zu berücksichtigen, so- 
lange man nur eine oder die andere Quelle 
belastet, also etwa eine kleine oder we- 
nig ergiebige Quelle vor sich hat, wohin- 
gegen große, reichlich fließende außer 
Betracht bleiben müssen. Freilich ist das 
Einkommen durchaus keine gleichartige 
Masse, so daß je 1000 M bei A, B,C. 
usw nicht gleich leistungsfähig sind. A. ist 
offenbar leistungsfähiger, wenn seine 
1000 M aus 25 000 M eigenem Kapitalver- 
mögen fließen, als die 1000 M eines Un- 
terbeamten; diesem Mehr an Leistungs- 
fähigkeit trägt das ergänzende Vermö- 
genssteuergesetz Rechnung (s. d.), dage- 
gen fehlt noch ein Ausgleich zwischen 
dem Unterbeamten mit seinem festen und 
außerdem pensionsfähigen Einkommen 
und dem ebenso hoch gelohnten Arbeiter, 
den die nächste Konjunktur auf die Straße 
setzt, ebenso zwischen leichten und 
schwerem Verdienst. In letzterem Falle 
ist aber ein durchgehender Ausgleich nicht 
möglich, weil, soweit der Unterschied über- 
haupt meßbar wäre, es an einem objek- 
tiven Maßstabe fehlt; doch zählen hier- 
her die Reichstantiemensteuer und der 
Ruf nach einer Dividendensteuer. In er- 
sterem Falle wird einem Steuerausgleich 
die Beschränkung entgegengehalten wer- 
den können, in der sich ein öffentlicher 
Beamter gegenüber einem freien Arbeiter 
befindet, nicht zum wenigsten auf wirt- 
schaftlichem Gebiet, wo dieser sich den 
für seine Leistungen jeweils günstigsten 
Markt aussuchen kann. 
Ist es eine sittliche Forderung, 
daß jedes Glied eines Gemeinwesens 
wie mit seinem Blut so mit seinem 
Gut für dessen Dasein einstehen 
muß, weil nicht nur das Gemeinwesen für 
ihn da ist, sondern auch er für das Ge- 
meinwesen, so ist die Auflage und Ab- 
gabe nach der Leistungsfähigkeit die ge- 
rechteste und eine soziale Tat von der 
größten Bedeutung. Wie ferner die Steuer 
selber einem sich stetig erneuernden Be- 
dürfnis entspringt, nämlich dem Bedürfnis 
der Deckung der nicht auf anderem Wege, 
aus den Erträgen vonErwerbswirtschaften, 
aus Gebühren usw, befriedigten Aus- 
gaben des Gemeinwesens, so muß auch 
der Fonds der Einzelwirtschaften, aus 
dem die Gemeinwirtschaft unter dem Titel
	        
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