Einkindschaft — Einkommensteuer.
Ehegatten der neuen Ehe dieselben
Rechte haben sollten, wie wenn.sie dieser
neuen Ehe entstammten.
Die Einkindschaft galt seit der Rezep-
tion als eine Art Adoption, auch wurden
die Vorkinder oft in persönlicher Bezie-
hung den leiblichen Kindern gleichge-
stellt, so ALR II, 2, 732,
Nach der vom Reichsgericht angenom-
menen Vertragstheorie ist die unio pro-
lium als ein Erbvertrag anzusehen. Nach
der Filiationstheorie begründet der Ein-
kindschaftsvertrag lediglich ein Kindes-
verhältnis. Das B hat dieses Rechtsin-
stitut, das nur für das Ursprungsgebiet
(Franken) praktisch geblieben ist, besei-
tigt (desgl Ausf-B 67, 1 für die Über-
gangszeit). Es würde ihm auch die bis-
herige Hauptbedeutung fehlen, da nach
B 1493 die fortgesetzte Gütergemeinschaft
mit der Wiederverheiratung des über-
lebenden Ehegatten ihr Ende erreicht und
von ihm vorher schon jederzeit aufgeho-
ben werden kann. Gericke.
Einkommen ist derjenige Teil des Er-
trages, der für die unmittelbare Konsum-
tion bestimmt und verwendbar ist.
Einkommensteuer in Preußen. Von
der Kopfsteuer über die Klassensteuer,
welch erstere die einzelnen Personen
überhaupt, letztere sie nur innerhalb ein-
zelner Gesellschaftsklassen gleichmäßig
belastete, hinweg ist die persönliche
Steuer bis zum äußersten Grad der Dif-
ferenzierung vorgeschritten in der allge-
meinen E(in)k(ommensteuer), bei der die
Steuer an die Gesamtheit, an die Summe
der Reinerträge aus den beiden Einkom-
mensquellen Kapital (Besitz) und Arbeit,
B 1427, 1578, 1585, 1602, gelegt wird; weil
sie aber die sich in jener Summe darstel-
lende Leistungsfähigkeit belastet, daher
auch bei höherem Einkornmen nicht pro-
portional, sondern progressiv steigt, ist
der Abzug von Schuldenzinsen und son-
stigen Lasten gestattet, sei es der auf dem
Ertrag einer Quelle besonders ruhenden,
sei es der rein persönlichen, was bei den
Realsteuern nicht angängig ist; es ist fer-
ner die Möglichkeit eröffnet, in sonstiger
Weise der individuellen Leistungsfähig-
keit Rechnung zu tragen, einer starken Fa-
milie, Verschuldung, Krankheit usw, so
daß man in der allgemeinen Ek geradezu
das Ideal einer Hauptsteuer erblicken
kann. Die partiellen Ek vom ‚Rentenkapi-
tal und Arbeitsertrage sowie die Realsteu-
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ern vom Besitz haben sich dagegen nicht
als entwickelungsfähig erwiesen. Es liegt
ein innerer Widerspruch darin, die Lei-
stungsfähigkeit zu berücksichtigen, so-
lange man nur eine oder die andere Quelle
belastet, also etwa eine kleine oder we-
nig ergiebige Quelle vor sich hat, wohin-
gegen große, reichlich fließende außer
Betracht bleiben müssen. Freilich ist das
Einkommen durchaus keine gleichartige
Masse, so daß je 1000 M bei A, B,C.
usw nicht gleich leistungsfähig sind. A. ist
offenbar leistungsfähiger, wenn seine
1000 M aus 25 000 M eigenem Kapitalver-
mögen fließen, als die 1000 M eines Un-
terbeamten; diesem Mehr an Leistungs-
fähigkeit trägt das ergänzende Vermö-
genssteuergesetz Rechnung (s. d.), dage-
gen fehlt noch ein Ausgleich zwischen
dem Unterbeamten mit seinem festen und
außerdem pensionsfähigen Einkommen
und dem ebenso hoch gelohnten Arbeiter,
den die nächste Konjunktur auf die Straße
setzt, ebenso zwischen leichten und
schwerem Verdienst. In letzterem Falle
ist aber ein durchgehender Ausgleich nicht
möglich, weil, soweit der Unterschied über-
haupt meßbar wäre, es an einem objek-
tiven Maßstabe fehlt; doch zählen hier-
her die Reichstantiemensteuer und der
Ruf nach einer Dividendensteuer. In er-
sterem Falle wird einem Steuerausgleich
die Beschränkung entgegengehalten wer-
den können, in der sich ein öffentlicher
Beamter gegenüber einem freien Arbeiter
befindet, nicht zum wenigsten auf wirt-
schaftlichem Gebiet, wo dieser sich den
für seine Leistungen jeweils günstigsten
Markt aussuchen kann.
Ist es eine sittliche Forderung,
daß jedes Glied eines Gemeinwesens
wie mit seinem Blut so mit seinem
Gut für dessen Dasein einstehen
muß, weil nicht nur das Gemeinwesen für
ihn da ist, sondern auch er für das Ge-
meinwesen, so ist die Auflage und Ab-
gabe nach der Leistungsfähigkeit die ge-
rechteste und eine soziale Tat von der
größten Bedeutung. Wie ferner die Steuer
selber einem sich stetig erneuernden Be-
dürfnis entspringt, nämlich dem Bedürfnis
der Deckung der nicht auf anderem Wege,
aus den Erträgen vonErwerbswirtschaften,
aus Gebühren usw, befriedigten Aus-
gaben des Gemeinwesens, so muß auch
der Fonds der Einzelwirtschaften, aus
dem die Gemeinwirtschaft unter dem Titel