Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

38 Akkord — Aktiengesellschaft. 
Akkord s. Lohn. 
Akkreditiv s. Gesandte. 
Akkreszenz, ius adcrescendi (römR) 
ist die Nichtverminderung der portio 
eines Erben, der, an sich nur zu einer 
Quote neben anderen Erben berufen, 
durch den Wegfall eines oder meherer 
von ihnen mehr erhält, indem der Teil des 
wegfallenden Erben ihm (ganz oder teil- 
weise) zuwächst. Die A beruht darauf, 
daß jeder Erbe Universalsukzessor des 
Erblassers ist und daher an sich die ganze 
Erbschaft erhalten müßte; mit Rücksicht 
auf das Vorhandensein anderer Miterben 
gilt der Satz: Concursu partes fiunt; fal- 
len aber die anderen fort, so tritt die un- 
geschmälerte Sukzession ein. 
Vgl D 38, 16, 9; D 29, 2, 53, 1. P. 
Akkumulatorenfabriken. Über die 
sozialökonomischen Gesichtspunkte für 
den Erlaß von Sondervorschriften für 
diese Betriebe, sowie über die Grundlage 
der gesetzlichen Befugnisse des Bundes- 
rats in diesen Fällen gilt das gleiche, was 
einleitend bei den Alkalichromatanlagen 
(s. d.) gesagt ist. 
Die zurzeit für A geltenden Bestimmun- 
gen beruhen auf der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers betr die Einrichtung und 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder 
Bleiverbindungen vom 6. Mai 1908. Frü- 
her galt eine ebenso titulierte Bekannt- 
machung vom 11. Mai 1898, sie war ge- 
mäß Gw 139a Abs 5 in ihrem $ 15 in 
ihrer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1908 be- 
grenzt, und diese Begrenzung erforderte 
den Erlaß der jetzt geltenden Normen. Sie 
sind vom Bundesrat auf Grund von Gw 
120e und 139a erlassen und sind ent- 
sprechend der Ähnlichkeit des Verfahrens 
mit dem der Bleifarbenfabriken den für 
letztere Betriebe erlassenen Vorschriften 
nachgebildet. Vor allem ist die sanitäre 
Einrichtung der Räume ins Auge gefaßt 
und für Luftzufuhr gesorgt. Arbeiterinnen 
und jugendliche Arbeiter dürfen zu Arbei- 
ten mit Blei nicht herangezogen werden. 
Nur gesunde Leute dürfen nach vorange- 
gangener Untersuchung eingestellt wer- 
den; die Arbeitszeit ist besonders geregelt. 
Die Bestimmungen sind geschützt durch 
die Strafvorschriften in Gw 147 Abs 1 
Ziff 4 und 146 Abs 1 Ziff 2. 
v. Landmann Kommentar zur Gw 2 764. Weigelt. 
Akkusationsmaxime (oder -prinzip) 
s. Prinzipien der C. 
Akoluth, Altardiener s. ordo. 
  
Akten sind eine gewöhnlich geheftete 
Sammlung der in einer Sache entstande- 
nen Schriftstücke. Ihre Bedeutung recht- 
fertigt sich nur durch die Wichtigkeit der 
schriftlichen Fixierung für den Nachweis 
gewisser Geschehnisse im Prozesse, für 
den Fall eines Wechsels in den Personen 
der Richter usw. Die unterschiedslose 
Veraktung aller rechtlichen Angelegen- 
heiten ist ein Krebsschaden der modernen 
Rechtspflege; seine Ansteckungsstoffe 
haben nicht nur die Anwaltsbureaus, son- 
dern auch bereits die Großindustrie, die 
Banken, Versicherungsgesellschaften und 
namentlich die Kommunen verheert. Eine 
Besserung ist nur zu erwarten, wenn, na- 
mentlich bei einer Zivilprozeßreform 
(s. d.), die Ungeheuerlichkeit der Kosten- 
last der A im Verhältnisse zu ihrer ge- 
ringen Bedeutung den Anstoß zu einer 
zeitgemäßen Erneuerung des Registratur- 
wesens usw gibt. P. 
Aktiengesellschaft. I. Begriff. — 
Die Ak(tien)g(esellschaft) ist eine handels- 
gesellschaftliche Körperschaft unter einer 
Firma, bei der die sämtlichen Gesellschaf- 
ter sich mit Einlagen auf das in Aktien zer- 
legte Grundkapital beteiligen, ohne per- 
sönlich für deren Verbindlichkeit zu haf- 
ten, vgl H 178. 
ll. Entwickelung. Die Form der 
Akg ist schon seit dem 14. Jahrhundert 
in Italien bekannt. Seit dem 17. Jahrhun- 
dert werden Akg gegründet zum Betriebe 
des Handels, z. B. die großen ostindischen 
Handelskompanien in Holland und Eng- 
land. Eine gesetzliche Regelung fanden 
diese Gesellschaften, die bis dahin nach 
ihrem Statut und Privileg behandelt wur- 
den, zuerst im code de commerce. In 
Deutschland befaßten sich zuerst die Par- 
tikulargesetze mit ihnen; so regelte in 
Preußen das Ges vom 9. Nov 1843 das 
Aktienrecht. Ausführlich wurden diese 
Materien dann in dem Allgem Deutschen 
Handelsgesetzbuch geregelt. Dieses ver- 
langte für die Akg die Konzessionierung. 
In Preußen wurde von dem der Landes- 
gesetzgebung anheimgestellten Recht, von 
der Konzessionierung Abstand zu neh- 
men, kein Gebrauch gemacht. 
Durch die sog erste Aktiennovelle vom 
11. Juni 1370 wurde mit dem Konzessions- 
system gebrochen und die Entstehung der 
Akg von der Eintragung ins Handels- 
register nach Erfüllung sog Normativbe- 
stimmungen abhängig gemacht.
	        
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