38 Akkord — Aktiengesellschaft.
Akkord s. Lohn.
Akkreditiv s. Gesandte.
Akkreszenz, ius adcrescendi (römR)
ist die Nichtverminderung der portio
eines Erben, der, an sich nur zu einer
Quote neben anderen Erben berufen,
durch den Wegfall eines oder meherer
von ihnen mehr erhält, indem der Teil des
wegfallenden Erben ihm (ganz oder teil-
weise) zuwächst. Die A beruht darauf,
daß jeder Erbe Universalsukzessor des
Erblassers ist und daher an sich die ganze
Erbschaft erhalten müßte; mit Rücksicht
auf das Vorhandensein anderer Miterben
gilt der Satz: Concursu partes fiunt; fal-
len aber die anderen fort, so tritt die un-
geschmälerte Sukzession ein.
Vgl D 38, 16, 9; D 29, 2, 53, 1. P.
Akkumulatorenfabriken. Über die
sozialökonomischen Gesichtspunkte für
den Erlaß von Sondervorschriften für
diese Betriebe, sowie über die Grundlage
der gesetzlichen Befugnisse des Bundes-
rats in diesen Fällen gilt das gleiche, was
einleitend bei den Alkalichromatanlagen
(s. d.) gesagt ist.
Die zurzeit für A geltenden Bestimmun-
gen beruhen auf der Bekanntmachung des
Reichskanzlers betr die Einrichtung und
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder
Bleiverbindungen vom 6. Mai 1908. Frü-
her galt eine ebenso titulierte Bekannt-
machung vom 11. Mai 1898, sie war ge-
mäß Gw 139a Abs 5 in ihrem $ 15 in
ihrer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1908 be-
grenzt, und diese Begrenzung erforderte
den Erlaß der jetzt geltenden Normen. Sie
sind vom Bundesrat auf Grund von Gw
120e und 139a erlassen und sind ent-
sprechend der Ähnlichkeit des Verfahrens
mit dem der Bleifarbenfabriken den für
letztere Betriebe erlassenen Vorschriften
nachgebildet. Vor allem ist die sanitäre
Einrichtung der Räume ins Auge gefaßt
und für Luftzufuhr gesorgt. Arbeiterinnen
und jugendliche Arbeiter dürfen zu Arbei-
ten mit Blei nicht herangezogen werden.
Nur gesunde Leute dürfen nach vorange-
gangener Untersuchung eingestellt wer-
den; die Arbeitszeit ist besonders geregelt.
Die Bestimmungen sind geschützt durch
die Strafvorschriften in Gw 147 Abs 1
Ziff 4 und 146 Abs 1 Ziff 2.
v. Landmann Kommentar zur Gw 2 764. Weigelt.
Akkusationsmaxime (oder -prinzip)
s. Prinzipien der C.
Akoluth, Altardiener s. ordo.
Akten sind eine gewöhnlich geheftete
Sammlung der in einer Sache entstande-
nen Schriftstücke. Ihre Bedeutung recht-
fertigt sich nur durch die Wichtigkeit der
schriftlichen Fixierung für den Nachweis
gewisser Geschehnisse im Prozesse, für
den Fall eines Wechsels in den Personen
der Richter usw. Die unterschiedslose
Veraktung aller rechtlichen Angelegen-
heiten ist ein Krebsschaden der modernen
Rechtspflege; seine Ansteckungsstoffe
haben nicht nur die Anwaltsbureaus, son-
dern auch bereits die Großindustrie, die
Banken, Versicherungsgesellschaften und
namentlich die Kommunen verheert. Eine
Besserung ist nur zu erwarten, wenn, na-
mentlich bei einer Zivilprozeßreform
(s. d.), die Ungeheuerlichkeit der Kosten-
last der A im Verhältnisse zu ihrer ge-
ringen Bedeutung den Anstoß zu einer
zeitgemäßen Erneuerung des Registratur-
wesens usw gibt. P.
Aktiengesellschaft. I. Begriff. —
Die Ak(tien)g(esellschaft) ist eine handels-
gesellschaftliche Körperschaft unter einer
Firma, bei der die sämtlichen Gesellschaf-
ter sich mit Einlagen auf das in Aktien zer-
legte Grundkapital beteiligen, ohne per-
sönlich für deren Verbindlichkeit zu haf-
ten, vgl H 178.
ll. Entwickelung. Die Form der
Akg ist schon seit dem 14. Jahrhundert
in Italien bekannt. Seit dem 17. Jahrhun-
dert werden Akg gegründet zum Betriebe
des Handels, z. B. die großen ostindischen
Handelskompanien in Holland und Eng-
land. Eine gesetzliche Regelung fanden
diese Gesellschaften, die bis dahin nach
ihrem Statut und Privileg behandelt wur-
den, zuerst im code de commerce. In
Deutschland befaßten sich zuerst die Par-
tikulargesetze mit ihnen; so regelte in
Preußen das Ges vom 9. Nov 1843 das
Aktienrecht. Ausführlich wurden diese
Materien dann in dem Allgem Deutschen
Handelsgesetzbuch geregelt. Dieses ver-
langte für die Akg die Konzessionierung.
In Preußen wurde von dem der Landes-
gesetzgebung anheimgestellten Recht, von
der Konzessionierung Abstand zu neh-
men, kein Gebrauch gemacht.
Durch die sog erste Aktiennovelle vom
11. Juni 1370 wurde mit dem Konzessions-
system gebrochen und die Entstehung der
Akg von der Eintragung ins Handels-
register nach Erfüllung sog Normativbe-
stimmungen abhängig gemacht.