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Steuer schöpft, sich stetig erneuern kön-
nen; das ist aber nicht das Vermögen,
sondern das Einkommen einer Person,
d. h. die Summe, der Inbegriff der ihr re-
gelmäßig aus den ihr zustehenden Er-
tragsquellen zufließenden Sachgüter, über
die sie ohne Verminderung ihres Vermö-
gens verfügen kann, in erster Linie zur
Befriedigung ihres Lebensunterhalts und
desjenigen der nach Gesetz auf den Un-
terhalt von ihr angewiesenen Angehö-
rigen, weiterhin aber auch zur Bildung
neuen Vermögens.
Auf neue Orundlagen stellte die Ek in
Preußen das Gesetz vom 24. Juni 1391, in
einzelnen Beziehungen abgeändert durch
die Gesetze vom 19. Juni 1906 und vom
26. Mai 1909, GS 85; Ausführungsanwei-
sung vom 25. Juli 1906. Seine Grund-
züge sind folgende:
Als Landesgesetz ist es an die ihm vom
Reichsdoppelbesteuerungsgesetz (vgl Ar-
tikel Doppelbesteuerung) gezogenen
Schranken gebunden, einmal wegen der
Steuersubjekte:: zu dieser Staatssteuer her-
angezogen werden darf ein Deutscher nur
dort, wo er seinen Wohnsitz hat, in des-
sen Ermangelung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt; hat jemand sowohl in seinem
Heimatstaat Wohnsitz wie in einem an-
deren Bundesstaate, so geht ersterer vor,
ebenso der dienstliche Wohnsitz. Von
den Steuerobjekten werden die Erträge
aus Grundbesitz und aus Gewerbebetrieb
von dem Staate der Belegenheit besteu-
ert, während also Renten und Arbeitser-
träge am Wohnsitz zu versteuern sind.
Wird hinzugenommen, daß die deutschen
Schutzgebiete, Helgoland (Österreich)
steuerlich als außerpreußisches deutsches
Gebiet gelten, so sind die Vorschriften der
S8 1 und 2 des Gesetzes über die subjek-
tive Steuerpflicht der Deutschen verständ-
lich; ein Preuße wird erst durch mehr als
zweijährigen dauernden Aufenthalt im
Auslande steuerfrei, während ein Auslän-
der in Preußen steuerpflichtig wird durch
Wohnsitz, durch Aufenthalt zwecks Er-
werbes oder länger als zwei Jahre. Neben
diesen natürlichen Personen ist eine be-
stimmte Anzahl von Vereinen subjektiv
steuerpflichtig, Aktiengesellschaften, Ak-
tienkommanditgesellschaften, Bergge-
werkschaften, Konsumvereine, Gesell-
schaften m.b. H., mit einigen Ausnahmen,
und eingetragene Genossenschaften,
wenn der Betrieb der letzteren über den
Einkommensteuer.
Mitgliederkreis hinausgeht, d. h. wenn sie
Geschäfte, die nach dem Gegenstande des
Unternehmens mit den Mitgliedern abge-
schlossen werden sollen, mit Nichtmitglie-
dern abschließen, wenn also eine Ein-
kaufsgenossenschaft die eingekauften
Rohstoffe auch an Dritte abläßt, eine Ver-
kaufsgenossenschaft auch Waren Dritter
ins Magazin nimmt. Bei Kreditgenossen-
schaften ist die Annahme von Geldern
Dritter, von Depositen, Sparguthaben so
lange kein Hinausgehen über den Kreis,
als nicht dauernd dadurch mehr Mittel be-
schafft werden, als das Kreditbedürfnis
der Mitglieder erfordert. Diese unbe-
schränkte Steuerpflicht, die auch auslän-
disches Einkommen ergreift, wird ergänzt
durch die beschränkte; die Erträge der na-
türlichen und der genannten nicht natür-
lichen Personen von in Preußen belege-
nen Grundstücken oder gewerblichen Be-
triebsstätten sind ohne Rücksicht auf
Wohnsitz usw steuerbar. Die Steuerfrei-
heit der Mitglieder des Königshauses, der
Gesandten usw, 8 3, ist die einzige Aus-
nahme von der Allgemeinheit der Steuer.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht
wird dem Einkommen des Ehemannes
dasjenige seiner Frau stets zugerechnet,
sie müßte denn dauernd von ihm getrennt
leben, $ 10, wobei nicht sowohl der zeit-
liche Gesichtspunnkt in Betracht kommt
— ebenso auch nicht bei dem Wohnsitzbe-
griff mit seiner Absicht dauernder Beibe-
haltung einer Wohnung an einem Orte,
bei dem Begriff Betriebsstätte mit seinen
dauernden Anlagen — als die das eheliche
Band bedrohende Absicht: schon die ge-
richtlich angeordnete vorläufige Trennung
ist, auch wenn sie nur kurze Zeit währt,
solange sie besteht, für dauernd zu erach-
ten, während eine jahrelange Trennung,
etwa weil der Mann ins Ausland gehen
muß, die Frau aber der Schule der Kinder
wegen hier bleibt, oder weil der Mann
eine Gefängnisstrafe abbüßt, nicht für
dauernd zu erachten ist.
Die objektive Steuerpflicht leitet das
Gesetz, $ 4, mit der Steuerfreiheit des sog
Existenzminimums ein, das es auf 900 M
bemißt. Die Bestimmung der Höhe eines
Betrages, von dem die Steuerlehre be-
hauptet, er reiche gerade zum notdürf-
tigen Unterhalt zu, könne also nichts für
den Unterhalt der Allgemeinheit abgeben,
beruht aber nicht sowohl auf diesem
Grunde, denn sonst würde er nicht auch