Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einkommensteuer. 
bei den Vereinen Platz greifen, sonst 
könnte nicht schon von einem Jahresein- 
kommen von 900,01 M der Steuersatz von 
6 M erhoben werden; vielmehr steht die 
Rücksicht auf die mit der Veranlagung, 
Erhebung und Beitreibung kleiner und 
kleinster Steuerbeträge verbundenen Um- 
stände an erster Stelle; Versuche, das Mi- 
nimum heraufzusetzen, sind bisher ge- 
scheitet. Dann muß steuerfrei bleiben 
das nach dem Reichsdoppelbesteuerungs- 
gesetz der Besteuerung eines anderen 
Bundesstaates unterliegende Einkommen 
(Grundbesitz, Gewerbe in einem anderen 
Bundesstaat), das Militäreinkommen der 
unteren Grade usw, 8 5. Was danach 
übrig bleibt, ist steuerbar, $ 6. Wir sahen, 
es entspringt zwei Quellen, Kapital und 
Arbeit. Das Gesetz macht daraus vier 
Quellen, von derjenigen ausgehend, die 
fast ausschließlich im Besitz sich darstellt, 
von dem Geldkapital; das Grundvermö- 
gen erfordert zur Sicherung von Ertrag 
zum Teil schon einen recht starken Pro- 
zentsatz Arbeit; im Gewerbe sind beide 
Kräfte aufs innigste verbunden; ein Teil 
kann jedoch fast ohne Kapital betrieben 
werden, bei Agenten, Maklern usw, und 
leitet so zu der gewinnbringenden Be- 
schäftigung über, die des Kapitals nur im 
geringsten Maße bedarf, der Lohnarbeit. 
Angereiht sind vom Gesetz noch die 
Rechte auf fortlaufende Hebungen und 
Vorteile irgendwelcher Art, die dem Ver- ' 
mögen, nicht der Arbeit zugehören. Da 
nur wiederkehrende Erträge steuerbar 
sind, so scheiden alle einmaligen, nicht 
quellenmäßigen Einnahmen aus, sie stel- 
len Kapitalerwerbungen dar: Erbschaften, 
Schenkungen, Gewinne aus nicht speku- 
lativen Verkäufen usw, $ 7. Aber wenn 
schon die Realsteuern zum Teil erst von 
den Reinerträgen erhoben werden, so 
muß man um so mehr die Forderung bei 
der allgemeinen Ek erheben: die Quel- 
lenerträge sind erst steuerbar nach Abzug 
der auf ihre Erwerbung, Sicherung und 
Erhaltung verwendeten Ausgaben, der 
Betriebskosten, der Werbungskosten, 
$ 81. Erwerbung: Arbeitslöhne und 
Kosten der Rohstoffe; Sicherung: gegen 
Oefahren aller Art, die Haftpflichtversiche- 
rung der Grundbesitzer, Depotgebühren 
an die Reichsbank, Beiträge der Beamten 
zur Versicherung gegen Rückgriffsan- 
sprüche; Beiträge zur Versicherung einer 
Scheune ebensogut wie ihres Inhalts, zur 
Posencr Bechtslexikon I 
  
  
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Versicherung von Wertpapieren gegen 
Auslosung. Erhaltung: Abzug für Ab- 
nutzung. Ein zur Ertragserzielung be- 
stimmter Gegenstand wird mit der Zeit 
minderwertig; da es aber Einkommen nur 
gibt salva rerum substantia, d. h. da das 
zugrunde liegende Vermögen aus dem 
Wirtschaftsprozeß ungeschmälert hervor- 
gehen muß, so ist es geboten, den Roh- 
ertrag um den Betrag zu kürzen, um den 
das Vermögen durch seine Verwendung 
zur Einkommenserzielung abgenommen 
hat. Einer schwierigen Berechnung oder 
vielmehr Schätzung der Wertabnahme 
geht man regelmäßig aus dem Wege 
durch Aufstellung des Bruchs: Anschaf- 
fungskosten : Nutzungsdauer; so wird 
man bei Gebäuden je nach Bauart, Be- 
nutzungsart usw 1/, bis 2 v. H. der Bau- 
kosten (ersetzt durch die Feuerversiche- 
rungssumme) als entsprechenden Ab- 
nutzungsbetrag ansehen können, bei Ge- 
schäftsinventar 10 bis 20 v. H. des Neu- 
wertes. Über diese typischen Fälle der 
Abschreibung wegen Abnutzung und 
Wertminderung geht aber ihre Zulässig- 
keit bei Gewerbetreibenden weit hinaus; 
es seien jedoch nur noch erwähnt die Wa- 
ren und Forderungen. Erstere erleiden 
durch Lagerung, durch Zeitverlauf (Sai- 
sonwäre) eine Wertminderung. Diejenige 
durch Abbau bei den auf Ausbeutung der 
Bodensubstanz gerichteten Betrieben, 
Bergwerken, Steinbrüchen usw, entspricht 
dagegen dem Abzug der Warenanschaf- 
fungskosten. Rechtslehre und Rechtspre- 
chung stellen sie in eine Linie mit der In- 
ventarabschreibung ; die Berechnung nach 
dem Bruch Substanzwert : Ausbeutezeit- 
raum, jener nach der üblichen Rentenfor- 
mel berechnet, wird von der Rechtslehre 
stark bekämpft, die zum Teil an die Stelle 
jenes Werts den Erwerbspreis setzen will. 
Bei den Forderungen kommen einmal tat- 
sächliche Verluste in Betracht, in wirt- 
schaftlicher, nicht rechtlicher Beziehung; 
ihre Absetzung ist naturgemäß. Dann 
aber ist auch mit ihrer Unsicherheit zu 
rechnen, H 40: Zweifelhafte Forderungen 
sind mit ihrem wahrscheinlichen Werte 
anzusetzen. 
Ausdrücklich läßt $ 8 I 4 Absetzungen 
nur zu für Abnutzung der Gebäude, Ma- 
schinen und des sonstigen toten Inventars, 
sofern die Kosten der Beschaffung nicht 
schon unter den Betriebsausgaben ver- 
rechnet sind; allein einmal gestattet 
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