Einkommensteuer.
bei den Vereinen Platz greifen, sonst
könnte nicht schon von einem Jahresein-
kommen von 900,01 M der Steuersatz von
6 M erhoben werden; vielmehr steht die
Rücksicht auf die mit der Veranlagung,
Erhebung und Beitreibung kleiner und
kleinster Steuerbeträge verbundenen Um-
stände an erster Stelle; Versuche, das Mi-
nimum heraufzusetzen, sind bisher ge-
scheitet. Dann muß steuerfrei bleiben
das nach dem Reichsdoppelbesteuerungs-
gesetz der Besteuerung eines anderen
Bundesstaates unterliegende Einkommen
(Grundbesitz, Gewerbe in einem anderen
Bundesstaat), das Militäreinkommen der
unteren Grade usw, 8 5. Was danach
übrig bleibt, ist steuerbar, $ 6. Wir sahen,
es entspringt zwei Quellen, Kapital und
Arbeit. Das Gesetz macht daraus vier
Quellen, von derjenigen ausgehend, die
fast ausschließlich im Besitz sich darstellt,
von dem Geldkapital; das Grundvermö-
gen erfordert zur Sicherung von Ertrag
zum Teil schon einen recht starken Pro-
zentsatz Arbeit; im Gewerbe sind beide
Kräfte aufs innigste verbunden; ein Teil
kann jedoch fast ohne Kapital betrieben
werden, bei Agenten, Maklern usw, und
leitet so zu der gewinnbringenden Be-
schäftigung über, die des Kapitals nur im
geringsten Maße bedarf, der Lohnarbeit.
Angereiht sind vom Gesetz noch die
Rechte auf fortlaufende Hebungen und
Vorteile irgendwelcher Art, die dem Ver- '
mögen, nicht der Arbeit zugehören. Da
nur wiederkehrende Erträge steuerbar
sind, so scheiden alle einmaligen, nicht
quellenmäßigen Einnahmen aus, sie stel-
len Kapitalerwerbungen dar: Erbschaften,
Schenkungen, Gewinne aus nicht speku-
lativen Verkäufen usw, $ 7. Aber wenn
schon die Realsteuern zum Teil erst von
den Reinerträgen erhoben werden, so
muß man um so mehr die Forderung bei
der allgemeinen Ek erheben: die Quel-
lenerträge sind erst steuerbar nach Abzug
der auf ihre Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung verwendeten Ausgaben, der
Betriebskosten, der Werbungskosten,
$ 81. Erwerbung: Arbeitslöhne und
Kosten der Rohstoffe; Sicherung: gegen
Oefahren aller Art, die Haftpflichtversiche-
rung der Grundbesitzer, Depotgebühren
an die Reichsbank, Beiträge der Beamten
zur Versicherung gegen Rückgriffsan-
sprüche; Beiträge zur Versicherung einer
Scheune ebensogut wie ihres Inhalts, zur
Posencr Bechtslexikon I
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Versicherung von Wertpapieren gegen
Auslosung. Erhaltung: Abzug für Ab-
nutzung. Ein zur Ertragserzielung be-
stimmter Gegenstand wird mit der Zeit
minderwertig; da es aber Einkommen nur
gibt salva rerum substantia, d. h. da das
zugrunde liegende Vermögen aus dem
Wirtschaftsprozeß ungeschmälert hervor-
gehen muß, so ist es geboten, den Roh-
ertrag um den Betrag zu kürzen, um den
das Vermögen durch seine Verwendung
zur Einkommenserzielung abgenommen
hat. Einer schwierigen Berechnung oder
vielmehr Schätzung der Wertabnahme
geht man regelmäßig aus dem Wege
durch Aufstellung des Bruchs: Anschaf-
fungskosten : Nutzungsdauer; so wird
man bei Gebäuden je nach Bauart, Be-
nutzungsart usw 1/, bis 2 v. H. der Bau-
kosten (ersetzt durch die Feuerversiche-
rungssumme) als entsprechenden Ab-
nutzungsbetrag ansehen können, bei Ge-
schäftsinventar 10 bis 20 v. H. des Neu-
wertes. Über diese typischen Fälle der
Abschreibung wegen Abnutzung und
Wertminderung geht aber ihre Zulässig-
keit bei Gewerbetreibenden weit hinaus;
es seien jedoch nur noch erwähnt die Wa-
ren und Forderungen. Erstere erleiden
durch Lagerung, durch Zeitverlauf (Sai-
sonwäre) eine Wertminderung. Diejenige
durch Abbau bei den auf Ausbeutung der
Bodensubstanz gerichteten Betrieben,
Bergwerken, Steinbrüchen usw, entspricht
dagegen dem Abzug der Warenanschaf-
fungskosten. Rechtslehre und Rechtspre-
chung stellen sie in eine Linie mit der In-
ventarabschreibung ; die Berechnung nach
dem Bruch Substanzwert : Ausbeutezeit-
raum, jener nach der üblichen Rentenfor-
mel berechnet, wird von der Rechtslehre
stark bekämpft, die zum Teil an die Stelle
jenes Werts den Erwerbspreis setzen will.
Bei den Forderungen kommen einmal tat-
sächliche Verluste in Betracht, in wirt-
schaftlicher, nicht rechtlicher Beziehung;
ihre Absetzung ist naturgemäß. Dann
aber ist auch mit ihrer Unsicherheit zu
rechnen, H 40: Zweifelhafte Forderungen
sind mit ihrem wahrscheinlichen Werte
anzusetzen.
Ausdrücklich läßt $ 8 I 4 Absetzungen
nur zu für Abnutzung der Gebäude, Ma-
schinen und des sonstigen toten Inventars,
sofern die Kosten der Beschaffung nicht
schon unter den Betriebsausgaben ver-
rechnet sind; allein einmal gestattet
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