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mittelbaren Ertragbezieher hat, dem steht
nicht Grundeigentum zu, der hat ein He-
bungsrecht, vierte Quelle, z. B. die Witwe
des Fideikommißvorbesitzers. Steht je-
doch zwischen dem Rentenberechtigten
und dem Grundstück nur eine vom Recht
behufs dieser Vermögensverwaltung ge-
schaffene Person, Stiftung, so hat jener
Grundeinkommen; solches bezieht natür-
lich auch der Eigentümer in seinem Pacht-
zins. Der sein Eigenhaus Bewohnende
hat den durch Vergleichung mit wirk-
lichen Mietzahlungen zu findenden, sonst,
z. B. bei Schlössern, Häusern auf dem
Lande, nach einer billigen Verzinsung des
angelegten Kapitals zu bemessenden
Mietwert zu versteuern. Ländliche Fabri-
kationszweige usw, die dem Landwirt-
schaftsbetrieb wesentlich untergeordnet
sind, liefern Grund-, sonst Gewerbeer-
trag. Bei Forsten ist allein der Erlös,
Verbrauch jedes, auch des durch Wind-
bruch usw aufgezwungenen Abtriebs
steuerbar, soweit dieser nicht in das Holz-
bestandskapital eingreift, aus welcher
Vergangenheit auch, ob auch vom Vor-
besitzer der Zuwachs zu dem zur nach-
haltigen Fruchtziehung erforderlichen
Holzbestand herrührt, während ein Ein-
kommen des Vorbesitzers, z. B. Erb-
lassers, sonst nicht dem Steuerpflichtigen
anzurechnen ist. Das gilt jedoch nur für
die planmäßig bewirtschafteten Holzun- |
gen; um bei anderen die schwierige Un-
terscheidung zwischen Kapital und Zu-
wachs abzuschneiden, sind alle Abtriebe
bis 10 v. H. des Wertes des Holzbestan-
des steuerbar.
Der Gewerbeertrag ist bei ordnungs-
mäßig buchführenden Kaufleuten nach
dem Bilanzgewinn zu berechnen, & 13,
sonst nach dem Unterschiede zwischen
Einnahmen und Ausgaben, unter Berück-
sichtigung der Bestände. Sowohl hierbei
wie bei dem Bilanzgewinn sind aber die
steuerrechtlichen Grundsätze genau zu be-
folgen; entspricht ihnen die vom kauf-
männischen Standpunkt richtige Bilanz
nicht, so muß der Gewinn berichtigt wer-
den; das gilt z. B. für den Eigenverbrauch,
die vom Gewinn gekürzten Zinsen des
eigenen Oewerbekapitals, die nicht ab-
zugsfähigen Realsteuerprozente, über die
wirkliche Wertminderung hinausgehende
Abschreibungen. Gewinne von den
einen eigenen Rechts- und Steuer-
träger darstellenden Vereinen, als Aktien-
Einkommensteuer.
gesellschaften usw, $ 1, und von
der stillen Gesellschaft sowie von
der Gelegenheitsgesellschaft sind Ein-
kommen aus Kapitalsvermögen, $ 11,
das eingelegte Kapital müßte denn Teil
des gewerblichen Anlage- und Betriebs-
kapitals des Pflichtigen sein, wie Aktien
bei einem Bankier. Dagegen sind die Ge-
winne von anderen Erwerbsgesellschaf-
ten, z. B. der offenen Handelsgesellschaft,
der einfachen Kommanditgesellschaft,
der Reederei, Gewerbeeinkommen, wie
auch die Tantiemen und Gewinnanteile
nicht vom Grundkapital bei den persön-
lich haftenden Gesellschaftern einer Ak-
tienkommanditgesellschaft.
Das Einkommen der vierten Quelle be-
greift neben den Rechten aus fortlaufen-
den Hebungen den Verdienst der niede-
ren und höheren Lohnarbeiter, der libe-
ralen Berufe, allen Arbeitserwerb, der
nicht auf Ausnutzung von Kapital-,
Grund- oder Handelsvermögen gerichtet
ist, auch einmaligen Verdienst, wenn er
nur für eine Tätigkeit nach ausdrücklicher
Vereinbarung oder herkömmlich gewährt
wird, $ 14: Gratifikationen, Remuneratio-
nen der Beamten und Angestellten, beson-
ders zu Weihnachten; Ertrag einmaliger
schriftstellerischer Leistung, einer Testa-
mentsvollstreckung. Hat ein Öffentlicher
Beamter das Recht auf eine Dienstwoh-
nung, muß er sie aber mit dem Verlust
eines Teils seines Gehalts, des Woh-
nungsgeldzuschusses bezahlen, so ist nur
. dieser Gehaltsteil zu versteuern, ob die
Wohnung mehr oder minder wert ist.
Wenn aber ein Beamter usw neben seinem
Gehalt Anspruch auf Dienstwohnung hat,
sog freie Wohnung, muß er den wirk-
lichen Mietwert versteuern, jedoch nicht
höher als mit 15 v. H. seines baren Ge-
halts. Der zur Bestreitung des Dienstauf-
wandes bestimmte Teil des Dienstein-
kommens bleibt jedoch außer Ansatz. Da-
mit ist freilich nicht jedem Aufwand im
dienstlichen Interesse die Abzugsfähig-
keit gesichert, vielmehr nur demjenigen,
zu dessen Bestreitung eine bestimmte
Summe oder ein bestimmter Gehaltsteil
durch den Etat, den Anstellungsvertrag
ausgesetzt ist, oder wenn danach das Oe-
halt den zur Deckung des Dienstaufwan-
des erforderlichen Betrag mitenthält; in
diesem Falle ist der tatsächliche Aufwand
steuerfrei ; in jenen Fällen der aversionierte
Betrag ohne Rücksicht darauf, ob er mehr