Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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mittelbaren Ertragbezieher hat, dem steht 
nicht Grundeigentum zu, der hat ein He- 
bungsrecht, vierte Quelle, z. B. die Witwe 
des Fideikommißvorbesitzers. Steht je- 
doch zwischen dem Rentenberechtigten 
und dem Grundstück nur eine vom Recht 
behufs dieser Vermögensverwaltung ge- 
schaffene Person, Stiftung, so hat jener 
Grundeinkommen; solches bezieht natür- 
lich auch der Eigentümer in seinem Pacht- 
zins. Der sein Eigenhaus Bewohnende 
hat den durch Vergleichung mit wirk- 
lichen Mietzahlungen zu findenden, sonst, 
z. B. bei Schlössern, Häusern auf dem 
Lande, nach einer billigen Verzinsung des 
angelegten Kapitals zu bemessenden 
Mietwert zu versteuern. Ländliche Fabri- 
kationszweige usw, die dem Landwirt- 
schaftsbetrieb wesentlich untergeordnet 
sind, liefern Grund-, sonst Gewerbeer- 
trag. Bei Forsten ist allein der Erlös, 
Verbrauch jedes, auch des durch Wind- 
bruch usw aufgezwungenen Abtriebs 
steuerbar, soweit dieser nicht in das Holz- 
bestandskapital eingreift, aus welcher 
Vergangenheit auch, ob auch vom Vor- 
besitzer der Zuwachs zu dem zur nach- 
haltigen Fruchtziehung erforderlichen 
Holzbestand herrührt, während ein Ein- 
kommen des Vorbesitzers, z. B. Erb- 
lassers, sonst nicht dem Steuerpflichtigen 
anzurechnen ist. Das gilt jedoch nur für 
die planmäßig bewirtschafteten Holzun- | 
gen; um bei anderen die schwierige Un- 
terscheidung zwischen Kapital und Zu- 
wachs abzuschneiden, sind alle Abtriebe 
bis 10 v. H. des Wertes des Holzbestan- 
des steuerbar. 
Der Gewerbeertrag ist bei ordnungs- 
mäßig buchführenden Kaufleuten nach 
dem Bilanzgewinn zu berechnen, & 13, 
sonst nach dem Unterschiede zwischen 
Einnahmen und Ausgaben, unter Berück- 
sichtigung der Bestände. Sowohl hierbei 
wie bei dem Bilanzgewinn sind aber die 
steuerrechtlichen Grundsätze genau zu be- 
folgen; entspricht ihnen die vom kauf- 
männischen Standpunkt richtige Bilanz 
nicht, so muß der Gewinn berichtigt wer- 
den; das gilt z. B. für den Eigenverbrauch, 
die vom Gewinn gekürzten Zinsen des 
eigenen Oewerbekapitals, die nicht ab- 
zugsfähigen Realsteuerprozente, über die 
wirkliche Wertminderung hinausgehende 
Abschreibungen. Gewinne von den 
einen eigenen Rechts- und Steuer- 
träger darstellenden Vereinen, als Aktien- 
  
  
Einkommensteuer. 
gesellschaften usw, $ 1, und von 
der stillen Gesellschaft sowie von 
der Gelegenheitsgesellschaft sind Ein- 
kommen aus Kapitalsvermögen, $ 11, 
das eingelegte Kapital müßte denn Teil 
des gewerblichen Anlage- und Betriebs- 
kapitals des Pflichtigen sein, wie Aktien 
bei einem Bankier. Dagegen sind die Ge- 
winne von anderen Erwerbsgesellschaf- 
ten, z. B. der offenen Handelsgesellschaft, 
der einfachen Kommanditgesellschaft, 
der Reederei, Gewerbeeinkommen, wie 
auch die Tantiemen und Gewinnanteile 
nicht vom Grundkapital bei den persön- 
lich haftenden Gesellschaftern einer Ak- 
tienkommanditgesellschaft. 
Das Einkommen der vierten Quelle be- 
greift neben den Rechten aus fortlaufen- 
den Hebungen den Verdienst der niede- 
ren und höheren Lohnarbeiter, der libe- 
ralen Berufe, allen Arbeitserwerb, der 
nicht auf Ausnutzung von Kapital-, 
Grund- oder Handelsvermögen gerichtet 
ist, auch einmaligen Verdienst, wenn er 
nur für eine Tätigkeit nach ausdrücklicher 
Vereinbarung oder herkömmlich gewährt 
wird, $ 14: Gratifikationen, Remuneratio- 
nen der Beamten und Angestellten, beson- 
ders zu Weihnachten; Ertrag einmaliger 
schriftstellerischer Leistung, einer Testa- 
mentsvollstreckung. Hat ein Öffentlicher 
Beamter das Recht auf eine Dienstwoh- 
nung, muß er sie aber mit dem Verlust 
eines Teils seines Gehalts, des Woh- 
nungsgeldzuschusses bezahlen, so ist nur 
. dieser Gehaltsteil zu versteuern, ob die 
Wohnung mehr oder minder wert ist. 
Wenn aber ein Beamter usw neben seinem 
Gehalt Anspruch auf Dienstwohnung hat, 
sog freie Wohnung, muß er den wirk- 
lichen Mietwert versteuern, jedoch nicht 
höher als mit 15 v. H. seines baren Ge- 
halts. Der zur Bestreitung des Dienstauf- 
wandes bestimmte Teil des Dienstein- 
kommens bleibt jedoch außer Ansatz. Da- 
mit ist freilich nicht jedem Aufwand im 
dienstlichen Interesse die Abzugsfähig- 
keit gesichert, vielmehr nur demjenigen, 
zu dessen Bestreitung eine bestimmte 
Summe oder ein bestimmter Gehaltsteil 
durch den Etat, den Anstellungsvertrag 
ausgesetzt ist, oder wenn danach das Oe- 
halt den zur Deckung des Dienstaufwan- 
des erforderlichen Betrag mitenthält; in 
diesem Falle ist der tatsächliche Aufwand 
steuerfrei ; in jenen Fällen der aversionierte 
Betrag ohne Rücksicht darauf, ob er mehr
	        
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