Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sung bei jeder steuerpflichtigen Person 
das nach den Quellen getrennte Ein- 
kommen zu berechnen. Eine für die Ge- 
meinde teils gewählte teils ernannte Vor- 
einschätzungskommission prüft diese Ar- 
beiten, die dadurch einen großen Zuver- 
lässigkeitswert erhalten, daß die öffent- 
lichen Behörden und die privaten Arbeit- 
geber das Gehalts- und Arbeitseinkommen 
der Beamten usw und Arbeiter angeben 
müssen, 8 23. Die Kommission schlägt 
auch die Steuersätze bis 3000 M Ein- 
kommen vor. Diese Unterlagen gehen an 
die für jeden Kreis ebenso gebildete Ver- 
anlagungskommission, deren Vorsitzen- 
der die Unterlagen prüft und die ihm un- 
bedenklich scheinenden Steuersätze bis 
3000 M Einkommen festsetzt. Dann er- 
läßt er an alle schon im Vorjahre mit mehr 
als 3000 M Einkommen Veranlagten die 
öffentliche Aufforderung zur Steuerer- 
klärung, an andere nach seinem Ermessen 
eine besondere Aufforderung, 88 25, 26. 
Wer dem nicht nachkommt, hat 5 v. H. 
der dann veranlagten Steuer als Zuschlag 
verwirkt und weitere 25 v. H., wenn er 
auch einer zweiten Aufforderung nicht 
Folge leistet. Die Steuererklärungen wer- 
den geprüft, müssen aber, wenn sie nicht 
ohne weiteres der Veranlagung zugrunde 
gelegt werden, beanstandet werden, 
$ 39, 40. Der Vorstand der Kommission 
  
  
  
schlägt die Steuersätze danach vor, die ' 
Kommission setzt sie fest. Gegen die Ver- 
anlagung haben sowohl der Steuerpflich- 
tige wie der Vorsitzende der Veranla- 
gungskommission, wenn nicht mehr als 
3000 M Einkommen veranlagt sind, den 
Einspruch an die Veranlagungskom- 
mission, gegen deren Entscheid die Be- 
rufung an die für jeden Regierungsbezirk 
gebildete Berufungskommission;; bei Ein- 
kommen von mehr als 3000 M haben 
beide Teile die Berufung an die Beru- 
fungskommission und die Beschwerde, 
diese aber nur wegen Rechtsverletzung 
und Verfahrensmängel, an das Oberver- 
waltungsgericht. Die Rechtsmittelfrist be- 
trägt 4 Wochen, 88 43 ff. 
Steht die Steuer dann endgültig fest, so 
üben Einkommensänderungen im Laufe 
des Steuerjahres in der Regel keinen Ein- 
flußB auf ihre Höhe aus, ausgenommen 
die Vermehrung durch Erbfall usw, 8 62, 
und die Verminderung durch Verlust einer 
Einnahmequelle usw, 8 63. 
Bestraft wird nach 8 72, wer 
Einkommensteuer — Einlieger. 
wissentlich unrichtige Angaben macht, 
die zur Verkürzung der Steuer führen 
können, oder wer Einkommen ver- 
schweigt; die Strafe lautet auf den 
4 bis 10fachen Betrag der Verkürzung, 
wenn Hinterziehung beabsichtigt war, 
sonst auf 20 bis 100 M. Berich- 
tigung vor Anzeige oder Einleitung 
der Untersuchung befreit von Strafe. Ist 
der Steuerpflichtige damit einverstanden, 
so setzt die Regierung die Strafe fest, die 
aber jede Sache an das Gericht abgeben 
kann. Die Nachsteuer verjährt erst in 10, 
gegen die Erben in 5 Jahren, $ 73. Ist 
jemand dem Gesetz zuwider unveranlagt 
geblieben oder, wie neue Tatsachen, Be- 
weise ergeben, zu niedrig veranlagt wor- 
den, so hat er für 3 Jahre die Steuern 
nachzuzahlen, 8 85. 
Aus der alljährlich vom Kgl Statisti- 
schen Landesamt in den Mitteilungen aus 
der Verwaltung der direkten Steuern im 
preußischen Staate veröffentlichten um- 
fangreichen Einkommensteuerstatistik 
mögen einige (runde) Zahlen hier Platz 
finden: 
Bevölkerung Steuerpflichtige Steuersoll.# 
  
in Millionen. 
1891: 29,456 2,0 79,56 
(vor d. Ges. 
von 1891) 
1892: 29,895 2,440 124,84 
(einschließlich 2,028 10,06 
1895: der bisher steuerfreien Aktiengesellschaften usw) 
1902: 34,551 3,760 188,84 
1905: 36,270 4,390 201,77 
198: 38,027 5,880 274,00 
Berufungen Beschwerden ; 1 eerabgang « 
1891 : 181 260 22918 1,501 
1892: 314 000 13 %0 3,353 
189 : 242 260 8410 2,414 
192: 319 720 6 392 4,79% 
1905: 379 000 6576 3,033 
Berücksichtigt ist nur die Rollenveran- 
lagung; das endliche Ergebnis weicht in- 
folge von Zu- und Abgängen etwas ab. 
Wörterbuch der Volkswirtschaft von Elster, Artikel 
Einkomniensteuer, Jena 07; Sonderabdruck des Gesetzes 
und der ministeriellen Ausführungsanweisung dazu, Carl 
Heymanns Verlag; Fuisting Die preußischen direkten 
Steuern 1: Kommentar z. Eink« teuergesetz, Berl 
07, ebenda; Fernow Eink« t gesetz, Taschen- 
ausgabe, Berlin 08, J. Quttentag; Entscheidungen des Ober- 
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen 1—18, Berlin, 
Carl Heymanns Verlag, zusammengestellt in Rechtsprechung 
des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen von 
Maatz, Berlin 08, ebenda; systematisch bearbeitet von 
demselben unter dem Titel Das preußische Einkommen- 
steuergesetz, Berlin 02, ebenda; Simon Die Staatsein- 
kommensteuer der Aktiengesellschaften usw, Berlin 98, 
ebenda. Maatz. 
Einlassungsfrist ist die erste La- 
dungsfrist (s. d.). 
Einlegung der Rechtsmittel (s. d.). 
Einlieger s. Arbeiter, landwirtschaft- 
liche.
	        
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