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sung bei jeder steuerpflichtigen Person
das nach den Quellen getrennte Ein-
kommen zu berechnen. Eine für die Ge-
meinde teils gewählte teils ernannte Vor-
einschätzungskommission prüft diese Ar-
beiten, die dadurch einen großen Zuver-
lässigkeitswert erhalten, daß die öffent-
lichen Behörden und die privaten Arbeit-
geber das Gehalts- und Arbeitseinkommen
der Beamten usw und Arbeiter angeben
müssen, 8 23. Die Kommission schlägt
auch die Steuersätze bis 3000 M Ein-
kommen vor. Diese Unterlagen gehen an
die für jeden Kreis ebenso gebildete Ver-
anlagungskommission, deren Vorsitzen-
der die Unterlagen prüft und die ihm un-
bedenklich scheinenden Steuersätze bis
3000 M Einkommen festsetzt. Dann er-
läßt er an alle schon im Vorjahre mit mehr
als 3000 M Einkommen Veranlagten die
öffentliche Aufforderung zur Steuerer-
klärung, an andere nach seinem Ermessen
eine besondere Aufforderung, 88 25, 26.
Wer dem nicht nachkommt, hat 5 v. H.
der dann veranlagten Steuer als Zuschlag
verwirkt und weitere 25 v. H., wenn er
auch einer zweiten Aufforderung nicht
Folge leistet. Die Steuererklärungen wer-
den geprüft, müssen aber, wenn sie nicht
ohne weiteres der Veranlagung zugrunde
gelegt werden, beanstandet werden,
$ 39, 40. Der Vorstand der Kommission
schlägt die Steuersätze danach vor, die '
Kommission setzt sie fest. Gegen die Ver-
anlagung haben sowohl der Steuerpflich-
tige wie der Vorsitzende der Veranla-
gungskommission, wenn nicht mehr als
3000 M Einkommen veranlagt sind, den
Einspruch an die Veranlagungskom-
mission, gegen deren Entscheid die Be-
rufung an die für jeden Regierungsbezirk
gebildete Berufungskommission;; bei Ein-
kommen von mehr als 3000 M haben
beide Teile die Berufung an die Beru-
fungskommission und die Beschwerde,
diese aber nur wegen Rechtsverletzung
und Verfahrensmängel, an das Oberver-
waltungsgericht. Die Rechtsmittelfrist be-
trägt 4 Wochen, 88 43 ff.
Steht die Steuer dann endgültig fest, so
üben Einkommensänderungen im Laufe
des Steuerjahres in der Regel keinen Ein-
flußB auf ihre Höhe aus, ausgenommen
die Vermehrung durch Erbfall usw, 8 62,
und die Verminderung durch Verlust einer
Einnahmequelle usw, 8 63.
Bestraft wird nach 8 72, wer
Einkommensteuer — Einlieger.
wissentlich unrichtige Angaben macht,
die zur Verkürzung der Steuer führen
können, oder wer Einkommen ver-
schweigt; die Strafe lautet auf den
4 bis 10fachen Betrag der Verkürzung,
wenn Hinterziehung beabsichtigt war,
sonst auf 20 bis 100 M. Berich-
tigung vor Anzeige oder Einleitung
der Untersuchung befreit von Strafe. Ist
der Steuerpflichtige damit einverstanden,
so setzt die Regierung die Strafe fest, die
aber jede Sache an das Gericht abgeben
kann. Die Nachsteuer verjährt erst in 10,
gegen die Erben in 5 Jahren, $ 73. Ist
jemand dem Gesetz zuwider unveranlagt
geblieben oder, wie neue Tatsachen, Be-
weise ergeben, zu niedrig veranlagt wor-
den, so hat er für 3 Jahre die Steuern
nachzuzahlen, 8 85.
Aus der alljährlich vom Kgl Statisti-
schen Landesamt in den Mitteilungen aus
der Verwaltung der direkten Steuern im
preußischen Staate veröffentlichten um-
fangreichen Einkommensteuerstatistik
mögen einige (runde) Zahlen hier Platz
finden:
Bevölkerung Steuerpflichtige Steuersoll.#
in Millionen.
1891: 29,456 2,0 79,56
(vor d. Ges.
von 1891)
1892: 29,895 2,440 124,84
(einschließlich 2,028 10,06
1895: der bisher steuerfreien Aktiengesellschaften usw)
1902: 34,551 3,760 188,84
1905: 36,270 4,390 201,77
198: 38,027 5,880 274,00
Berufungen Beschwerden ; 1 eerabgang «
1891 : 181 260 22918 1,501
1892: 314 000 13 %0 3,353
189 : 242 260 8410 2,414
192: 319 720 6 392 4,79%
1905: 379 000 6576 3,033
Berücksichtigt ist nur die Rollenveran-
lagung; das endliche Ergebnis weicht in-
folge von Zu- und Abgängen etwas ab.
Wörterbuch der Volkswirtschaft von Elster, Artikel
Einkomniensteuer, Jena 07; Sonderabdruck des Gesetzes
und der ministeriellen Ausführungsanweisung dazu, Carl
Heymanns Verlag; Fuisting Die preußischen direkten
Steuern 1: Kommentar z. Eink« teuergesetz, Berl
07, ebenda; Fernow Eink« t gesetz, Taschen-
ausgabe, Berlin 08, J. Quttentag; Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen 1—18, Berlin,
Carl Heymanns Verlag, zusammengestellt in Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen von
Maatz, Berlin 08, ebenda; systematisch bearbeitet von
demselben unter dem Titel Das preußische Einkommen-
steuergesetz, Berlin 02, ebenda; Simon Die Staatsein-
kommensteuer der Aktiengesellschaften usw, Berlin 98,
ebenda. Maatz.
Einlassungsfrist ist die erste La-
dungsfrist (s. d.).
Einlegung der Rechtsmittel (s. d.).
Einlieger s. Arbeiter, landwirtschaft-
liche.