Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einlösung — Einrede. 
Einlösung ist die gegen Zahlung des ' 
Betrages erfolgende Tilgung einer ver- 
brieften Schuld; s. Wertpapiere. 
Einnahme des Staates s. Staatshaus- 
halt. 
Einödhof ist eine allein liegende Hof- 
stätte, insbesondere aber jedes Grund- 
stück, welches von Weidegerechtigkeiten 
und vom Übertrieb frei ist. 
Siehe Gemeinheltsteilung, Vereinödung; vgl Lex is in 
HWStwW 12 1 P 
Einrede. Die Exzeptionen (Einreden) 
des römischen Rechtes, von Dern- 
burg als Gegenrechte behufs Abwehr 
eines Klagerechtes definiert, bilden Ver- 
teidigungsmittel besonderer Art: Der An- 
spruch selbst ist begründet, ihm steht 
aber ein Umstand entgegen, welcher die 
Wirkung des Klagerechtes vernichtet oder 
hemmt. Dieser entgegenstehende Um- 
stand kann ein Recht oder eine Tatsache 
sein, die Hemmung selbst ist entweder 
eine bleibende (exceptiones perpetuae, | 
peremptoriae) oder eine vorübergehende 
(exceptiones dilatoriae, termporales). Die 
Exzeptionen sind ferner entweder sach- 
liche (rei cohaerentes) oder persönliche 
(personae cohaerentes), sie stehen ent- 
weder jedem entgegen, welcher aus dem 
Rechtsverhältnis klagt (Wirkung in rem), 
oder nur gewissen Personen (in perso- 
nam). 
Über den Begriff der römischen Exzep- 
tionen sind zahlreiche Streitfragen ent- 
standen, welche zu einer außerordentlich 
großen Literatur Veranlassung gegeben 
haben. Die verschiedenen Ansichten mit 
Quellenangabe werden insbesondere von 
Windscheid-Kipp I 47ff ange- 
führt und erörtert. Der römisch-recht- 
liche Einredebegriff im obenangegebenen 
Sinne umfaßt lediglich die sogenannten 
materiellrechtlichen oder zivilrechtlichen 
E(i)n(reden), weitergehend ist der Be- 
griff der En im prozessualen Sinne: un- 
ter den letzteren Begriff fallen alle tat- 
sächlichen Behauptungen, welche der Be- 
klagte zur Entkräftung der Klagetatsachen 
vorbringt. Hierzu gshören also auch die 
sogenannten rechtshindernden und rechts- 
vernichtenden En, welche der Richter zu 
berücksichtigen hat, auch wenn sie nicht 
besonders vom Beklagten vorgeschützt 
sind. 
Das B hält an dem Begriff der materiell- 
rechtlichen En fest: unter En werden die- 
jenigen Fälle verstanden, in welchen ein 
Anspruch durch bestimmte Tatsachen 
  
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nicht aufgehoben wird, diese Tatsachen 
aber für den Verpflichteten das Recht be- 
gründen, die Erfüllung des Anspruchs zu 
verweigern. Endemann bezeichnet 
eine solche En kurz als Leistungsver- 
weigerungsrecht. Soweit also das Wort 
En im B vorkommt, handelt es sich nur 
um En in diesem Sinne. Die praktische 
Bedeutung dieses Begriffes der En liegt 
darin, daß das der En zugrunde liegende 
Gegenrecht wegfallen kann, z. B. durch 
rechtsgeschäftlichen Verzicht, und daß als- 
dann der Anspruch, welchem das Ge- 
genrecht entgegenstand, wieder wirksam 
wird, ohne daß eine Neubegründung er- 
forderlich wäre, wie sie hätte erfolgen 
müssen, wenn der Anspruch tatsächlich 
aufgehoben gewesen wäre. Der die En 
begründende Tatbestand ist nur dann 
; vom Prozeßrichter zu berücksichtigen, 
wenn der Einredeberechtigte sein Gegen- 
recht geltend macht. Die Gründe, auf 
: welchen solche En beruhen, sind sehr 
  
verschieden, insbesondere gehören zu 
diesen En die der Verjährung, des nicht 
erfüllten Vertrages, der Vorausklage, des 
Zurückbehaltungsrechtes u.a.m. Die En 
sind entweder solche, durch welche die 
Geltendmachung des Anspruchs dauernd 
ausgeschlossen wird, oder solche, welche 
dem Anspruch nur vorübergehend ent- 
gegenstehen. Für die ersteren findet sich 
mehrfach die gleiche Bezeichnung im B 
selbst, z. B. 886, 1169, 1254, die letzteren 
werden auch „aufschiebende En‘ ge- 
nannt, vgl z. B. Überschrift vor 2014. Im 
übrigen wird diese materiellrechtliche En 
im B schlechthin als „En‘ bezeichnet, 
z. B. 202 Abs 2, 390, 768, 1157 u.a. m. 
Mehrfach wird auch der Begriff En durch 
die Redewendung ersetzt: „Der Verpflich- 
tete ist berechtigt, die Leistung zu ver- 
weigern,‘“ B 222. 
Die En im prozessualen Sinne werden 
im B als „Einwendungen“ (s. d.) bezeich- 
ı net. Nicht zu verwechseln mit diesen En 
  
sind die prozeßverzögerlichen oder pro- 
zeßhindernden En der Z 274, mit welchen 
der Beklagte einen prozessualen Mangel 
im klägerischen Vorbringen geltend ınacht 
mit der Wirkung, daß er sich zunächst der 
Pflicht der matericlien Klagbeantwortung 
entzieht. Die prozeßhindernden En sind 
regelmäßig gleichzeitig und vor der Ver- 
handlung des Beklagten zur Hauptsache 
vorzubringen. Nur in bestimmten Fällen 
ist auch das Vorbringen nach dem Be-
	        
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