Einlösung — Einrede.
Einlösung ist die gegen Zahlung des '
Betrages erfolgende Tilgung einer ver-
brieften Schuld; s. Wertpapiere.
Einnahme des Staates s. Staatshaus-
halt.
Einödhof ist eine allein liegende Hof-
stätte, insbesondere aber jedes Grund-
stück, welches von Weidegerechtigkeiten
und vom Übertrieb frei ist.
Siehe Gemeinheltsteilung, Vereinödung; vgl Lex is in
HWStwW 12 1 P
Einrede. Die Exzeptionen (Einreden)
des römischen Rechtes, von Dern-
burg als Gegenrechte behufs Abwehr
eines Klagerechtes definiert, bilden Ver-
teidigungsmittel besonderer Art: Der An-
spruch selbst ist begründet, ihm steht
aber ein Umstand entgegen, welcher die
Wirkung des Klagerechtes vernichtet oder
hemmt. Dieser entgegenstehende Um-
stand kann ein Recht oder eine Tatsache
sein, die Hemmung selbst ist entweder
eine bleibende (exceptiones perpetuae, |
peremptoriae) oder eine vorübergehende
(exceptiones dilatoriae, termporales). Die
Exzeptionen sind ferner entweder sach-
liche (rei cohaerentes) oder persönliche
(personae cohaerentes), sie stehen ent-
weder jedem entgegen, welcher aus dem
Rechtsverhältnis klagt (Wirkung in rem),
oder nur gewissen Personen (in perso-
nam).
Über den Begriff der römischen Exzep-
tionen sind zahlreiche Streitfragen ent-
standen, welche zu einer außerordentlich
großen Literatur Veranlassung gegeben
haben. Die verschiedenen Ansichten mit
Quellenangabe werden insbesondere von
Windscheid-Kipp I 47ff ange-
führt und erörtert. Der römisch-recht-
liche Einredebegriff im obenangegebenen
Sinne umfaßt lediglich die sogenannten
materiellrechtlichen oder zivilrechtlichen
E(i)n(reden), weitergehend ist der Be-
griff der En im prozessualen Sinne: un-
ter den letzteren Begriff fallen alle tat-
sächlichen Behauptungen, welche der Be-
klagte zur Entkräftung der Klagetatsachen
vorbringt. Hierzu gshören also auch die
sogenannten rechtshindernden und rechts-
vernichtenden En, welche der Richter zu
berücksichtigen hat, auch wenn sie nicht
besonders vom Beklagten vorgeschützt
sind.
Das B hält an dem Begriff der materiell-
rechtlichen En fest: unter En werden die-
jenigen Fälle verstanden, in welchen ein
Anspruch durch bestimmte Tatsachen
423
nicht aufgehoben wird, diese Tatsachen
aber für den Verpflichteten das Recht be-
gründen, die Erfüllung des Anspruchs zu
verweigern. Endemann bezeichnet
eine solche En kurz als Leistungsver-
weigerungsrecht. Soweit also das Wort
En im B vorkommt, handelt es sich nur
um En in diesem Sinne. Die praktische
Bedeutung dieses Begriffes der En liegt
darin, daß das der En zugrunde liegende
Gegenrecht wegfallen kann, z. B. durch
rechtsgeschäftlichen Verzicht, und daß als-
dann der Anspruch, welchem das Ge-
genrecht entgegenstand, wieder wirksam
wird, ohne daß eine Neubegründung er-
forderlich wäre, wie sie hätte erfolgen
müssen, wenn der Anspruch tatsächlich
aufgehoben gewesen wäre. Der die En
begründende Tatbestand ist nur dann
; vom Prozeßrichter zu berücksichtigen,
wenn der Einredeberechtigte sein Gegen-
recht geltend macht. Die Gründe, auf
: welchen solche En beruhen, sind sehr
verschieden, insbesondere gehören zu
diesen En die der Verjährung, des nicht
erfüllten Vertrages, der Vorausklage, des
Zurückbehaltungsrechtes u.a.m. Die En
sind entweder solche, durch welche die
Geltendmachung des Anspruchs dauernd
ausgeschlossen wird, oder solche, welche
dem Anspruch nur vorübergehend ent-
gegenstehen. Für die ersteren findet sich
mehrfach die gleiche Bezeichnung im B
selbst, z. B. 886, 1169, 1254, die letzteren
werden auch „aufschiebende En‘ ge-
nannt, vgl z. B. Überschrift vor 2014. Im
übrigen wird diese materiellrechtliche En
im B schlechthin als „En‘ bezeichnet,
z. B. 202 Abs 2, 390, 768, 1157 u.a. m.
Mehrfach wird auch der Begriff En durch
die Redewendung ersetzt: „Der Verpflich-
tete ist berechtigt, die Leistung zu ver-
weigern,‘“ B 222.
Die En im prozessualen Sinne werden
im B als „Einwendungen“ (s. d.) bezeich-
ı net. Nicht zu verwechseln mit diesen En
sind die prozeßverzögerlichen oder pro-
zeßhindernden En der Z 274, mit welchen
der Beklagte einen prozessualen Mangel
im klägerischen Vorbringen geltend ınacht
mit der Wirkung, daß er sich zunächst der
Pflicht der matericlien Klagbeantwortung
entzieht. Die prozeßhindernden En sind
regelmäßig gleichzeitig und vor der Ver-
handlung des Beklagten zur Hauptsache
vorzubringen. Nur in bestimmten Fällen
ist auch das Vorbringen nach dem Be-