Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ginn der mündlichen Verhandlung des 
Beklagten zur Hauptsache zulässig, Z 274 
Abs 3. 
Windscheid- Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtes 
147ff: Dernburg Pandekten 11871; Regelsberger 
Pandekten 1 688ff; Friedenthal Einwendung und Ein- 
rede in der Z und im B, 98; Bucerius Erörterung der 
iffe exceptio, Einrede und Einwendung nach römischem 
und gemeinem Recht, nach Z und B, 989; Flechtheim 
Aufhebungsanspruch und Einrede in Gruchots Beiträgen 44 
65ff: Küntzel ebendaselbst 41 435 f; Staffel Über 
die Wirkungen der peremptorischen Einreden nach B usw 
im Sächs Archiv 10 665 ff; Suppes Der Einredebegriff 
des B, 02; Planck B1 53f; Neumann Handausgabe 
des B, Einleitung 1f; Endemann Lehrbuch des bürger- 
lichen Rechtes, 03, 1 $ 88 S 5l4 ff; Motive zum Entwurf 
des B 1859f. Wegen der prozeßhindernden Einreden vgl 
die zur Z erschienenen Kommentare zu $ 274. 
Otto Krüger. 
Einsatzstrafe s. Realkonkurrenz. 
Einschätzung s. Einkommensteuer. 
Einseitige Rechtsgeschäfte s. d. 
Einsicht in das Grundbuch kann nur 
derjenige nehmen, der ein berechtigtes 
Interesse nachweist; das Grundbuch ist 
beschränkt öffentlich (im Gegensatze zum 
Handels-, Vereins-, Manifestantenregi- 
ster) ; s. Grundbuchprinzipien. — E in die 
Akten steht grundsätzlich nur den Par- 
teien zu; vgl Z 299. 
Einsicht s. Unerlaubte Handlungen, 
Jugendliche. 
Einspruch im Z s. Versäumnisurteil, | 
Mahnverfahren. 
Einspruch nach C heißt die Anrufung 
der Entscheidung des Schöffengerichts 
gegen den Strafbefehl (s. d.) des Amts- 
richters. Wird der Einspruch rechtzeitig 
erhoben, so wird zur Hauptverhandlung 
vor 
Bleibt der Angeschuldigte ohne genü- 
gende Entschuldigung in der Hauptver- 
handlung aus, und wird er ahch nicht 
durch einen Verteidiger vertreten, so 
wird der Einspruch ohne Beweiserhebung 
durch Urteil verworfen. 
C 451, 452. Ungewitter. 
Einspruch s. Erträge, Jagdaufkünfte. 
Einsprünge s. Jagdrecht (Ausübung 
des Jagdrechtes). 
Einstellung der Zwangsvollstreckung 
durch einstweilige — einstweilig in dem 
Sinne, daß sie mit der sachlichen Entschei- 
dung sich von selbst erledigt — Anord- 
nung (nicht einstweilige Verfügung, vgl 
RGZ 50 357; Gaupp-Stein Z 8u.9. 
Vorbem vor & 704 VI 5 Nr 83) des 
Gerichts kann erfolgen in den Fällen, in 
denen Aufhebung der Zwangsvollstrek- 
kung (vglunter „Aufhebung‘‘ a—d), sowie 
in den Fällen, in denen eine Beschränkung 
der Zwangsvollstreckung (vgl unter „Be- 
schränkung“‘ la und b) zulässig ist, und 
dem Schöffengericht geschritten. : 
  
Einrede — Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 
zwar regelmäßig nach richterlichem Er- 
messen gegen oder ohne Sicherheitslei- 
stung; nur wenn Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme 
des Verfahrens beantragt oder wenn 
gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil 
Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt 
ist, darf die Einstellung ohne Sicherheits- 
leistung nur erfolgen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung einen 
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen 
würde, Z 707, 719. Über Sicherheitslei- 
stung vgl Z 108. Die Sicherheit haftet als 
Pfand für Urteilssumme und den durch 
Verzögerung der Vollstreckung ent- 
stehenden Schaden, RGZ 25 376. 
Sonderfälle regeln: Z 572 (Aussetzung 
der Vollziehung einer mit Beschwerde an- 
gefochtenen Entscheidung durch einst- 
weilige Anordnung des Instanz- oder Be- 
schwerdegerichts) und Z 805 (Anordnung 
der Hinterlegung des Versteigerungser- 
löses im Falle der Erhebung des An- 
| spruchs auf vorzugsweise Befriedigung 
auf Grund eines dem Pfändungspfand- 
recht vorgehenden Rechts durch das Voll- 
streckungs- oder Prozeßgericht). 
Über Einstellung der Zwangsversteige- 
rung und Zwangsverwaltung sind beson- 
dere Bestimmungen vorgesehen in Zv 28, 
30, 75—77, 86. (S. den folgenden Artikel.) 
Der Gerichtsvollzieher ist regelmäßig 
außer bei freiwilliger Leistung von Schuld- 
summe und Vollstreckungskosten oder 
auf Anweisung des Gläubigers ohne be- 
sondere gerichtliche Anordnung zur Ein- 
stellung der Zwangsvollstreckung nicht 
befugt; Ausnahmen gelten nach Z 775 
Nr 3—5, ferner nach Z 815 Abs 2 und im 
Falle des Konkurses, vgl hierüber 
Gaupp-Stein Z 8 u. 9 Vorbem vor 
8 704 IV 3. Lindemann. 
Einstellung des Zwangsversteige- 
rungsverfahrens. Die Zwangsverstei- 
gerung der Grundstücke und der übrigen 
subhastationsfähigen Gegenstände (s. dar- 
über den Art über die Zwangsversteige- 
rung) ist einzustellen: 1. wenn der Gläu- 
biger die Einstellung des Verfahrens oder 
die Aufhebung des Versteigerungstermins 
bewilligt hat; 2. wenn dem vVoll- 
streckungsgericht ein aus dem Grundbuch 
ersichtliches Recht bekannt wird, welches 
der Zwangsversteigerung oder der Fort- 
setzung des Verfahrens entgegensteht, und 
die Beseitigung dieses Hindernisses in ab- 
sehbarer Zeit möglich erscheint. (In die-
	        
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