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ginn der mündlichen Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache zulässig, Z 274
Abs 3.
Windscheid- Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtes
147ff: Dernburg Pandekten 11871; Regelsberger
Pandekten 1 688ff; Friedenthal Einwendung und Ein-
rede in der Z und im B, 98; Bucerius Erörterung der
iffe exceptio, Einrede und Einwendung nach römischem
und gemeinem Recht, nach Z und B, 989; Flechtheim
Aufhebungsanspruch und Einrede in Gruchots Beiträgen 44
65ff: Küntzel ebendaselbst 41 435 f; Staffel Über
die Wirkungen der peremptorischen Einreden nach B usw
im Sächs Archiv 10 665 ff; Suppes Der Einredebegriff
des B, 02; Planck B1 53f; Neumann Handausgabe
des B, Einleitung 1f; Endemann Lehrbuch des bürger-
lichen Rechtes, 03, 1 $ 88 S 5l4 ff; Motive zum Entwurf
des B 1859f. Wegen der prozeßhindernden Einreden vgl
die zur Z erschienenen Kommentare zu $ 274.
Otto Krüger.
Einsatzstrafe s. Realkonkurrenz.
Einschätzung s. Einkommensteuer.
Einseitige Rechtsgeschäfte s. d.
Einsicht in das Grundbuch kann nur
derjenige nehmen, der ein berechtigtes
Interesse nachweist; das Grundbuch ist
beschränkt öffentlich (im Gegensatze zum
Handels-, Vereins-, Manifestantenregi-
ster) ; s. Grundbuchprinzipien. — E in die
Akten steht grundsätzlich nur den Par-
teien zu; vgl Z 299.
Einsicht s. Unerlaubte Handlungen,
Jugendliche.
Einspruch im Z s. Versäumnisurteil, |
Mahnverfahren.
Einspruch nach C heißt die Anrufung
der Entscheidung des Schöffengerichts
gegen den Strafbefehl (s. d.) des Amts-
richters. Wird der Einspruch rechtzeitig
erhoben, so wird zur Hauptverhandlung
vor
Bleibt der Angeschuldigte ohne genü-
gende Entschuldigung in der Hauptver-
handlung aus, und wird er ahch nicht
durch einen Verteidiger vertreten, so
wird der Einspruch ohne Beweiserhebung
durch Urteil verworfen.
C 451, 452. Ungewitter.
Einspruch s. Erträge, Jagdaufkünfte.
Einsprünge s. Jagdrecht (Ausübung
des Jagdrechtes).
Einstellung der Zwangsvollstreckung
durch einstweilige — einstweilig in dem
Sinne, daß sie mit der sachlichen Entschei-
dung sich von selbst erledigt — Anord-
nung (nicht einstweilige Verfügung, vgl
RGZ 50 357; Gaupp-Stein Z 8u.9.
Vorbem vor & 704 VI 5 Nr 83) des
Gerichts kann erfolgen in den Fällen, in
denen Aufhebung der Zwangsvollstrek-
kung (vglunter „Aufhebung‘‘ a—d), sowie
in den Fällen, in denen eine Beschränkung
der Zwangsvollstreckung (vgl unter „Be-
schränkung“‘ la und b) zulässig ist, und
dem Schöffengericht geschritten. :
Einrede — Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
zwar regelmäßig nach richterlichem Er-
messen gegen oder ohne Sicherheitslei-
stung; nur wenn Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragt oder wenn
gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil
Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt
ist, darf die Einstellung ohne Sicherheits-
leistung nur erfolgen, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Vollstreckung einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde, Z 707, 719. Über Sicherheitslei-
stung vgl Z 108. Die Sicherheit haftet als
Pfand für Urteilssumme und den durch
Verzögerung der Vollstreckung ent-
stehenden Schaden, RGZ 25 376.
Sonderfälle regeln: Z 572 (Aussetzung
der Vollziehung einer mit Beschwerde an-
gefochtenen Entscheidung durch einst-
weilige Anordnung des Instanz- oder Be-
schwerdegerichts) und Z 805 (Anordnung
der Hinterlegung des Versteigerungser-
löses im Falle der Erhebung des An-
| spruchs auf vorzugsweise Befriedigung
auf Grund eines dem Pfändungspfand-
recht vorgehenden Rechts durch das Voll-
streckungs- oder Prozeßgericht).
Über Einstellung der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung sind beson-
dere Bestimmungen vorgesehen in Zv 28,
30, 75—77, 86. (S. den folgenden Artikel.)
Der Gerichtsvollzieher ist regelmäßig
außer bei freiwilliger Leistung von Schuld-
summe und Vollstreckungskosten oder
auf Anweisung des Gläubigers ohne be-
sondere gerichtliche Anordnung zur Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung nicht
befugt; Ausnahmen gelten nach Z 775
Nr 3—5, ferner nach Z 815 Abs 2 und im
Falle des Konkurses, vgl hierüber
Gaupp-Stein Z 8 u. 9 Vorbem vor
8 704 IV 3. Lindemann.
Einstellung des Zwangsversteige-
rungsverfahrens. Die Zwangsverstei-
gerung der Grundstücke und der übrigen
subhastationsfähigen Gegenstände (s. dar-
über den Art über die Zwangsversteige-
rung) ist einzustellen: 1. wenn der Gläu-
biger die Einstellung des Verfahrens oder
die Aufhebung des Versteigerungstermins
bewilligt hat; 2. wenn dem vVoll-
streckungsgericht ein aus dem Grundbuch
ersichtliches Recht bekannt wird, welches
der Zwangsversteigerung oder der Fort-
setzung des Verfahrens entgegensteht, und
die Beseitigung dieses Hindernisses in ab-
sehbarer Zeit möglich erscheint. (In die-