Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aktiengesellschaft. 39 
Zu einer zweiten Aktiennovelle vom 
13. Juni 1884 kam es nach den sog Grün- 
derjahren: Es wurde in der Hauptsache 
die Oberaufsicht des Staates beim Grün- 
dungshergang eingeführt. 
Das jetzt geltende Aktienrecht findet 
sich in H 178ff. Ergänzend kommen die 
Bestimmungen des B über Vereine zur An- 
wendung, vgl Simon in Goldschmidts 
Zeitschr 49 1; anderer Meinung Dern- 
burg Das bürgerl Recht 1 259; Staub 
8. Aufl 1 178 Anm 6. 
Ihrer rechtlichen Natur nach ist die Akg 
juristische Person, worüber heute kein 
Streit mehr herrschen kann, vgl Staub 
a.a. ©. 178 Anm 22 und 210 Anm 1. Die 
Akg gilt stets als Handelsgesellschaft, 
H 210 Abs 2. 
I. GründungundEntstehung. 
Zur Entstehung gelangt die Akg erst 
nach einer Reihe von Gründungsakten 
durch die Eintragung in das Handelsregi- 
ster. Die einzelnen Gründungsakte sind 
folgende: 
1. Die Feststellung des Gesellschafts- 
vertrags in gerichtlicher oder notarieller 
Verhandlung durch mindestens fünf Per- 
sonen (Gründer), welche Aktien überneh- 
men, vgl H 182 Abs 1. Der Gesellschafts- 
vertrag muß bestimmen: 
a. die Firma und den Sitz der Gesell- 
schaft, 
b. den Gegenstand des Unternehmens, 
c. die Höhe des Grundkapitals und der 
einzelnen Aktien, 
d. die Art der Bestellung und Zusam- 
mensetzung des Vorstandes, 
e. die Form, in der die Berufung der 
Generalversammlung der Aktionäre ge- 
schieht, 
f. die Form, in der die von der Gesell- 
schaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen. 
Im Gesellschaftsvertrage müssen ferner 
gewisse Bestimmungen im Falle der sog 
qualifizierten Gründung Aufnahme finden, 
H 186. 
Andere Bestimmungen können daneben 
im Gesellschaftsvertrage getroffen wer- 
den; wieder andere müssen in den Ver- 
trag aufgenommen werden, um selbst gül- 
tig zu sein, nicht um des Gesellschafts- 
vertrags willen, vgl H 183 Abs 2, 184 
Abs 2. 
2. Die Übernahme des Grundkapitals. 
a. Übernehmen die Gründer alle Aktien, 
so liegt sog Simultangründung vor. Die 
  
Übernahme bedeutet dabei zunächst nur 
die Verpflichtung, das Grundkapital auf- 
zubringen. Mit dieser Übernahme der Ak- 
tien gilt im Falle der Simultangründung 
die Gesellschaft als „errichtet“, H 188. 
b. Übernehmen die Gründer nicht alle 
Aktien, so müssen andere Personen hin- 
zutreten und die nicht übernommenen Ak- 
tien zeichnen, d. h. es tritt sog Sukzessiv- 
gründung ein. Die Zeichnung ist die 
schriftliche Erklärung, daß und in wel- 
chem Umfange man sich bei der Über- 
nahme des Grundkapitals beteiligen will; 
sie erfolgt auf doppelt ausgestellten Zeich- 
nungsscheinen, welche die im H 189 Abs 3 
angegebenen Bestimmungen zu enthalten 
haben. 
3. Bestellung von Vorstand und Auf- 
sichtsrat. 
a. Die Bestellung des Vorstandes er- 
folgt nach Maßgabe des Gesellschaftsver- 
trags, vgl H 182 Ziff 4. 
b. Die Bestellung des Aufsichtsrats er- 
folgt im Falle der Simultangründung 
durch die Gründer selbst gleichzeitig mit 
der Errichtung, im Falle der Sukzessiv- 
gründung in einer einzuberufenden Ge- 
neralversammlung. 
4. Die Bareinzahlung. Es muß der im 
Gesellschaftsvertrag geforderte Betrag, 
mindestens aber ein Viertel des Nennbe- 
trages und bei Über-Pari-Emission auch 
der Mehrbetrag (Agio, s. d.) eingezahlt 
werden. 
5. Prüfung des Gründungshergangs 
und schriftliche Berichterstattung darüber 
durch Vorstand und Aufsichtsrat, H 191, 
192 Abs 1, und eventuell außerdem dann 
noch durch besondere Revisoren, welche 
von der Handelskammer oder vom Ge- 
richt, in dessen Bezirk die Gesellschaft 
ihren Sitz hat, bestellt werden, vgl H 191, 
192, 193. 
6. Die Anmeldung der Gesellschaft beim 
Gericht von sämtlichen Gründern und Mit- 
gliedern des Vorstandes und Aufsichtsrats 
zur Eintragung in das Handelsregister 
unter Beifügung der Urkunde über die 
Gründung, eines Verzeichnisses der Ak- 
tionäre und der Erklärung, daß die erfor- 
derliche Bareinzahlung erfolgt ist. Die 
Vorstandsmitglieder haben ihre Namens- 
unterschrift zur Aufbewahrung bei dem 
Gericht zu zeichnen. 
7; Im Falle der Sukzessivgründung eine 
beim Gericht einzuberufende und unter 
seiner Leitung stehende Generalversamm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.