Aktiengesellschaft. 39
Zu einer zweiten Aktiennovelle vom
13. Juni 1884 kam es nach den sog Grün-
derjahren: Es wurde in der Hauptsache
die Oberaufsicht des Staates beim Grün-
dungshergang eingeführt.
Das jetzt geltende Aktienrecht findet
sich in H 178ff. Ergänzend kommen die
Bestimmungen des B über Vereine zur An-
wendung, vgl Simon in Goldschmidts
Zeitschr 49 1; anderer Meinung Dern-
burg Das bürgerl Recht 1 259; Staub
8. Aufl 1 178 Anm 6.
Ihrer rechtlichen Natur nach ist die Akg
juristische Person, worüber heute kein
Streit mehr herrschen kann, vgl Staub
a.a. ©. 178 Anm 22 und 210 Anm 1. Die
Akg gilt stets als Handelsgesellschaft,
H 210 Abs 2.
I. GründungundEntstehung.
Zur Entstehung gelangt die Akg erst
nach einer Reihe von Gründungsakten
durch die Eintragung in das Handelsregi-
ster. Die einzelnen Gründungsakte sind
folgende:
1. Die Feststellung des Gesellschafts-
vertrags in gerichtlicher oder notarieller
Verhandlung durch mindestens fünf Per-
sonen (Gründer), welche Aktien überneh-
men, vgl H 182 Abs 1. Der Gesellschafts-
vertrag muß bestimmen:
a. die Firma und den Sitz der Gesell-
schaft,
b. den Gegenstand des Unternehmens,
c. die Höhe des Grundkapitals und der
einzelnen Aktien,
d. die Art der Bestellung und Zusam-
mensetzung des Vorstandes,
e. die Form, in der die Berufung der
Generalversammlung der Aktionäre ge-
schieht,
f. die Form, in der die von der Gesell-
schaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen.
Im Gesellschaftsvertrage müssen ferner
gewisse Bestimmungen im Falle der sog
qualifizierten Gründung Aufnahme finden,
H 186.
Andere Bestimmungen können daneben
im Gesellschaftsvertrage getroffen wer-
den; wieder andere müssen in den Ver-
trag aufgenommen werden, um selbst gül-
tig zu sein, nicht um des Gesellschafts-
vertrags willen, vgl H 183 Abs 2, 184
Abs 2.
2. Die Übernahme des Grundkapitals.
a. Übernehmen die Gründer alle Aktien,
so liegt sog Simultangründung vor. Die
Übernahme bedeutet dabei zunächst nur
die Verpflichtung, das Grundkapital auf-
zubringen. Mit dieser Übernahme der Ak-
tien gilt im Falle der Simultangründung
die Gesellschaft als „errichtet“, H 188.
b. Übernehmen die Gründer nicht alle
Aktien, so müssen andere Personen hin-
zutreten und die nicht übernommenen Ak-
tien zeichnen, d. h. es tritt sog Sukzessiv-
gründung ein. Die Zeichnung ist die
schriftliche Erklärung, daß und in wel-
chem Umfange man sich bei der Über-
nahme des Grundkapitals beteiligen will;
sie erfolgt auf doppelt ausgestellten Zeich-
nungsscheinen, welche die im H 189 Abs 3
angegebenen Bestimmungen zu enthalten
haben.
3. Bestellung von Vorstand und Auf-
sichtsrat.
a. Die Bestellung des Vorstandes er-
folgt nach Maßgabe des Gesellschaftsver-
trags, vgl H 182 Ziff 4.
b. Die Bestellung des Aufsichtsrats er-
folgt im Falle der Simultangründung
durch die Gründer selbst gleichzeitig mit
der Errichtung, im Falle der Sukzessiv-
gründung in einer einzuberufenden Ge-
neralversammlung.
4. Die Bareinzahlung. Es muß der im
Gesellschaftsvertrag geforderte Betrag,
mindestens aber ein Viertel des Nennbe-
trages und bei Über-Pari-Emission auch
der Mehrbetrag (Agio, s. d.) eingezahlt
werden.
5. Prüfung des Gründungshergangs
und schriftliche Berichterstattung darüber
durch Vorstand und Aufsichtsrat, H 191,
192 Abs 1, und eventuell außerdem dann
noch durch besondere Revisoren, welche
von der Handelskammer oder vom Ge-
richt, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, bestellt werden, vgl H 191,
192, 193.
6. Die Anmeldung der Gesellschaft beim
Gericht von sämtlichen Gründern und Mit-
gliedern des Vorstandes und Aufsichtsrats
zur Eintragung in das Handelsregister
unter Beifügung der Urkunde über die
Gründung, eines Verzeichnisses der Ak-
tionäre und der Erklärung, daß die erfor-
derliche Bareinzahlung erfolgt ist. Die
Vorstandsmitglieder haben ihre Namens-
unterschrift zur Aufbewahrung bei dem
Gericht zu zeichnen.
7; Im Falle der Sukzessivgründung eine
beim Gericht einzuberufende und unter
seiner Leitung stehende Generalversamm-