Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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bundenen Werkes oder durch Ablösung 
von Teilen des Gebäudes oder des Wer- 
kes ein Mensch getötet, der Körper oder 
die Gesundheit eines Menschen verletzt 
oder eine Sache beschädigt wird. Es ist 
das eine Anwendung des nach der Recht- 
sprechung des Reichsgerichts für die Haf- 
tung aus B 823 bedeutungsvollen Grund- 
satzes, daß jeder für Beschädigung durch 
seine Sachen insoweit aufkommen müsse, 
als er dieselbe bei billiger Rücksicht- 
nahme auf andere hätte verhüten müssen, 
RG 52 379; JW 05 370. 
Ersatzpflichtig ist der Besitzer des 
Grundstücks, und zwar der Eigenbesitzer, 
der Eigentümer als solcher nicht, der mit- : 
telbare wie der unmittelbare Besitzer, 
auch der frühere Besitzer, wenn der E 
oder die Ablösung innerhalb eines Jahres 
nach der Beendigung seines Besitzes ein- 
tritt. Besitzt jemand auf einem fremden 
Grundstück in Ausübung eines Rechtes 
ein Gebäude oder ein anderes Werk, B 95 
Satz 2, 1012, so trifft ihn an Stelle des 
Besitzers des Grundstücks die in B 836 
bestimmte Verantwortlichkeit. Dies ist 
der Fall bei dinglichen Rechten, z. B. dem : 
Erbbaurecht, auch bei Pacht, nicht bei 
Miete, da der Mieter nach B 536 nicht zur 
Unterhaltung des Gebäudes verpflichtet 
ist. Wie der Besitzer ist nach B 838 ver- | 
antwortlich, wer die Unterhaltung eines 
Gebäudes oder eines mit einem Grund- 
stücke verbundenen Werkes für den Be- 
sitzer übernimmt oder das Gebäude oder 
das Werk vermöge eines ihm zustehen- 
den Nutzungsrechts zu unterhalten hat. 
Mehrere Besitzer oder frühere Besitzer 
und Haftpflichtige nach B 837, 838 haf- 
ten nach B 840 als Gesamtschuldner, un- 
ter sich nach B 426. B 840 Abs 3 findet 
auf dieses Verhältnis keine Anwendung. 
Als andere mit einem Grundstück ver- 
bundene Werke kommen in Betracht 
Brunnen, Böschungen, Dämme, Denk- 
mäler, elektrische Leitungen, Mauern, 
Kanäle, Masten, Karusells, Torpfeiler 
SeuffA 57 62), Wasserleitungen (Recht 
3 551); Teile eines Gebäudes sind z. B. 
Dachziegel, Schornsteine, Erker, vgl RG 
52 236 (Fußboden, Decke), ROLG 5 246 
(Telegraphenstangen), ROLG 5 249 (Tür- 
scheibe), JW 03 Beil 115 (Gesimsstücke), 
JW 04 91 (Dachaufsätze), RG 60 421 
(Fensterläden), Recht 05 473 (Fahnen- 
stangen), ROLG 4 285 (Durchbruch der 
Decke), ROLG 9 285 (Durchbrechen der 
  
Einsturz. 
Bretter eines Heubodens), JW 04 486 
Bruch des eine Luke verschließenden 
eckels), SeuffA 64 30 = ROLG 18 85 
(Schutzdrähte einer elektrischen Leitung), 
SeuffA 63 249 (Schienengeleise), nicht 
Sandüberwehungen: ROLG 9 46, oder 
Teile eines Gerüstes: ROLG 18 86. 
Der ursächliche Zusammenhang wird 
nicht dadurch aufgehoben, daß äußere 
Einflüsse, z. B. ein Windstoß, das An- 
fahren eines Wagens, mitgewirkt haben, 
vgl SeuffA 57 62; Recht 05 473; ROLG 
9 46, 14 52. Es genügt, daß der Schaden 
ohne unmittelbare Einwirkung auf die be- 
schädigte Person oder Sache oder Berüh- 
rung derselben verursacht wurde, sofern 
nur adäquater Zusammenhang besteht, 
RG 52 239; JW 05 370; ROLG 18 86. 
Unter allen Umständen muß der E oder 
die Ablösung von Teilen des Gebäudes 
oder Werkes durch die fehlerhafte Ein- 
richtung oder die mangelhafte Unterhal- 
tung des Gebäudes oder Werkes verur- 
sacht sein. Daß dies der Fall ist, hat der 
Beschädigte zu beweisen. 
Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn der 
Besitzer zum Zwecke der Abwendung der 
Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorg- 
falt beobachtet hat, bei dem früheren Be- 
sitzer, wenn er während seine Besitzes 
diese Sorgfalt beachtet hat oder ein spä- 
terer Besitzer durch die Beobachtung die- 
ser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden 
können. Der Beweis liegt in diesem Falle 
dem Besitzer oder früheren Besitzer ob. 
Was zu der erforderlichen Sorgfalt gehört, 
richtet sich nach der Beschaffenheit und 
örtlichen Lage des Gebäudes oder Wer- 
kes, JW 04 91 (eine in Zwischenräumen 
von 10 Jahren erfolgte Nachschau im ge- 
gebenen Falle hinreichend), ROLG 3 27 
(keine Verpflichtung des Hausherrn zur 
Nachschau der Klosetts nach dem Auszug 
des Mieters), JW 04 487 (keine Verant- 
wortung, wenn die gepflogene Nachschau 
die Gefahr nicht erkennen ließ), ROLG 4 
281, 9 47 (Nachschau unter Zuzug eines 
Sachverständigen als genügend). 
Nach B 836 ff wird gehaftet für den 
Schaden, welcher aus der Tötung und der 
Verletzung des Körpers oder der Gesund- 
heit eines Menschen oder der Beschädi- 
gung einer Sache entsteht, und zwar gem 
B 842—847, z.B. auch auf Schmerzensgeld, 
nicht für Entziehung der Freiheit. Nach 
B 908 kann beim Drohen eines Schadens 
der in B 836 bezeichneten Art der Eigen-
	        
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