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bundenen Werkes oder durch Ablösung
von Teilen des Gebäudes oder des Wer-
kes ein Mensch getötet, der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt wird. Es ist
das eine Anwendung des nach der Recht-
sprechung des Reichsgerichts für die Haf-
tung aus B 823 bedeutungsvollen Grund-
satzes, daß jeder für Beschädigung durch
seine Sachen insoweit aufkommen müsse,
als er dieselbe bei billiger Rücksicht-
nahme auf andere hätte verhüten müssen,
RG 52 379; JW 05 370.
Ersatzpflichtig ist der Besitzer des
Grundstücks, und zwar der Eigenbesitzer,
der Eigentümer als solcher nicht, der mit- :
telbare wie der unmittelbare Besitzer,
auch der frühere Besitzer, wenn der E
oder die Ablösung innerhalb eines Jahres
nach der Beendigung seines Besitzes ein-
tritt. Besitzt jemand auf einem fremden
Grundstück in Ausübung eines Rechtes
ein Gebäude oder ein anderes Werk, B 95
Satz 2, 1012, so trifft ihn an Stelle des
Besitzers des Grundstücks die in B 836
bestimmte Verantwortlichkeit. Dies ist
der Fall bei dinglichen Rechten, z. B. dem :
Erbbaurecht, auch bei Pacht, nicht bei
Miete, da der Mieter nach B 536 nicht zur
Unterhaltung des Gebäudes verpflichtet
ist. Wie der Besitzer ist nach B 838 ver- |
antwortlich, wer die Unterhaltung eines
Gebäudes oder eines mit einem Grund-
stücke verbundenen Werkes für den Be-
sitzer übernimmt oder das Gebäude oder
das Werk vermöge eines ihm zustehen-
den Nutzungsrechts zu unterhalten hat.
Mehrere Besitzer oder frühere Besitzer
und Haftpflichtige nach B 837, 838 haf-
ten nach B 840 als Gesamtschuldner, un-
ter sich nach B 426. B 840 Abs 3 findet
auf dieses Verhältnis keine Anwendung.
Als andere mit einem Grundstück ver-
bundene Werke kommen in Betracht
Brunnen, Böschungen, Dämme, Denk-
mäler, elektrische Leitungen, Mauern,
Kanäle, Masten, Karusells, Torpfeiler
SeuffA 57 62), Wasserleitungen (Recht
3 551); Teile eines Gebäudes sind z. B.
Dachziegel, Schornsteine, Erker, vgl RG
52 236 (Fußboden, Decke), ROLG 5 246
(Telegraphenstangen), ROLG 5 249 (Tür-
scheibe), JW 03 Beil 115 (Gesimsstücke),
JW 04 91 (Dachaufsätze), RG 60 421
(Fensterläden), Recht 05 473 (Fahnen-
stangen), ROLG 4 285 (Durchbruch der
Decke), ROLG 9 285 (Durchbrechen der
Einsturz.
Bretter eines Heubodens), JW 04 486
Bruch des eine Luke verschließenden
eckels), SeuffA 64 30 = ROLG 18 85
(Schutzdrähte einer elektrischen Leitung),
SeuffA 63 249 (Schienengeleise), nicht
Sandüberwehungen: ROLG 9 46, oder
Teile eines Gerüstes: ROLG 18 86.
Der ursächliche Zusammenhang wird
nicht dadurch aufgehoben, daß äußere
Einflüsse, z. B. ein Windstoß, das An-
fahren eines Wagens, mitgewirkt haben,
vgl SeuffA 57 62; Recht 05 473; ROLG
9 46, 14 52. Es genügt, daß der Schaden
ohne unmittelbare Einwirkung auf die be-
schädigte Person oder Sache oder Berüh-
rung derselben verursacht wurde, sofern
nur adäquater Zusammenhang besteht,
RG 52 239; JW 05 370; ROLG 18 86.
Unter allen Umständen muß der E oder
die Ablösung von Teilen des Gebäudes
oder Werkes durch die fehlerhafte Ein-
richtung oder die mangelhafte Unterhal-
tung des Gebäudes oder Werkes verur-
sacht sein. Daß dies der Fall ist, hat der
Beschädigte zu beweisen.
Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn der
Besitzer zum Zwecke der Abwendung der
Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorg-
falt beobachtet hat, bei dem früheren Be-
sitzer, wenn er während seine Besitzes
diese Sorgfalt beachtet hat oder ein spä-
terer Besitzer durch die Beobachtung die-
ser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden
können. Der Beweis liegt in diesem Falle
dem Besitzer oder früheren Besitzer ob.
Was zu der erforderlichen Sorgfalt gehört,
richtet sich nach der Beschaffenheit und
örtlichen Lage des Gebäudes oder Wer-
kes, JW 04 91 (eine in Zwischenräumen
von 10 Jahren erfolgte Nachschau im ge-
gebenen Falle hinreichend), ROLG 3 27
(keine Verpflichtung des Hausherrn zur
Nachschau der Klosetts nach dem Auszug
des Mieters), JW 04 487 (keine Verant-
wortung, wenn die gepflogene Nachschau
die Gefahr nicht erkennen ließ), ROLG 4
281, 9 47 (Nachschau unter Zuzug eines
Sachverständigen als genügend).
Nach B 836 ff wird gehaftet für den
Schaden, welcher aus der Tötung und der
Verletzung des Körpers oder der Gesund-
heit eines Menschen oder der Beschädi-
gung einer Sache entsteht, und zwar gem
B 842—847, z.B. auch auf Schmerzensgeld,
nicht für Entziehung der Freiheit. Nach
B 908 kann beim Drohen eines Schadens
der in B 836 bezeichneten Art der Eigen-