Einsturz — Einstweilige Verfügung.
tümer des Nachbargrundstückes von dem-
jenigen, welcher nach B 836 Abs 2 oder
B 837, 838 für den eintretenden Schaden
verantwortlich sein würde, verlangen, daß
er die zur Abwendung der Gefahr erfor-
derliche Vorkehrung trifft. Deliktsfähig-
keit, B 827, 828, muß wenigstens während
eines Teils der Besitzzeit vorhanden ge-
wesen sein. B 829 findet auf die Haftung
wegen Einsturzes keine Anwendung. Hat
der deliktsunfähige Besitzer einen gesetz-
lichen Vertreter, so wird dieser, auch
wenn er nicht unmittelbarer Besitzer ist,
unter entsprechender Anwendung von B
278 zu haften haben.
H. Delius Über die Haftung für den Einsturz von
Gebäuden und anderen Werken, Dissert, Göttingen 00;
Fr. Laue Haftung für Hauseinsturz. Dissert, Berlin 99;
Ch. Meisner Bayerisches Nachbarrecht 87 fl. Vgl Un-
erlaubte Handl Fromberz.
Einstweilige Verfügung s. Jagd-
recht (Schutz des Tagdrechtet
Einstweilige Verfügung. Im Gegen-
satze zum Arrest (s. d.) bezweckt die
e(instweilige) Vl(erfügung) Sicherung
einer Individualleistung oder Regelung
eines einstweiligen Zustandes in bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Den
Inhalt der eV bestimmt das Gericht nach
freiem Ermessen; zulässig sind z. B. Se-
questration, Gebot oder Verbot einer
Handlung, JW 03 386, RGZ 43 397, 51
129, Zwangsverwaltung, RJA 9 130, Z 938.
I. Anordnung.
1. Voraussetzungen:
a. bei einer eV zur Sicherung einer Indi-
vidualleistung entsprechend denen des
dinglichen Arrestes, RGZ 4 399;
b. bei einer eV zur Regelung eines
Dauerverhältnisses, RGZ 27, 429: Not-
wendigkeit dieser Regelung zur Abwen-
dung wesentlicher Nachteile oder zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus
sonstigen Gründen. Über eV in Ehe-
sachen vgl Z 627, in Entmündigungs-
sachen Z 672, 679, 684, 686. EV, bei denen
Glaubhaftmachung der Gefährdung des
zu sichernden Anspruchs nicht Voraus-
setzung ist, sehen vor B 885, 899, 1179,
1263, 1716 sowie B 489. Vgl ferner B 1134
und UnIWettbG 3.
2. Zuständig ist:
a. das Gericht der Hauptsache, vgl
unter „Arrest‘“ I 2a;
b. in dringenden Fällen auch das Amts-
gericht, in dessen Bezirk sich der Streit-
gegenstand befindet (unter Bestimmung
einer Frist für die Ladung des Gegners
vor das Gericht der Hauptsache zur Ver-
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handlung über die Rechtmäßigkeit
der eV);
c. für die eV, auf Grund deren eine
Vormerkung oder ein Widerspruch ins
Grundbuch oder Schiffsregister einge-
tragen werden soll, auch in nicht dring-
lichen Fällen das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück bzw Heimats-
hafen oder Heimatsort des Schiffes liegt
(Fristbestimmung wie zu b nur auf An-
trag des Gegners).
In dringenden Fällen kann der Vor-
sitzende statt des Gerichts entscheiden.
3. Verfahren:
a. Die Entscheidung kann in dringen-
den Fällen ohne mündliche Verhandlung
erfolgen und ergeht dann, sowie stets in
den Fällen 2 b und e durch Beschluß,
RGZ 13 324; sonst ergeht nach münd-
licher Verhandlung Urteil.
b. Rechtsbehelfe wie beim Arrest; vgl
unter „Arrest‘‘ I 3b.
c. Aufhebung der eV:
a. wenn die gemäß Z 926 bestimmte
Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten
wird, durch Endurteil;
ß. bei Nichteinhaltung derzu 2b undc
erwähnten Frist durch Beschluß;
y. wegen veränderter Umstände wie
beim Arrest, JW 01 724, nur unter beson-
deren Umständen gegen Sicherheits-
leistung — Z 939 — RGZ 55 141, durch
Endurteil, JW 00 623.
H. Vollziehung.
1. In Ansehung der Voraussetzungen
| gilt das gleiche wie beim Arrest, vgl unter
| „Arrest‘“ II 1; jedoch enthält bei den in
einem Gebot oder Verbot an den
Schuldner bestehenden eV die Zustellung
an den Schuldner schon den Anfang der
Vollziehung, RGZ 21 416, 51 129.
2. Verfahren. Die Vol’ziehung erfolgt
nach den allgemeinen Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung, RGZ 36 300;
JW 97 8. Soll eine Eintragung ins Grund-
buch oder Schiffsregister erfolgen, so
kann das Gericht Grundbuchamt oder Re-
gisterbehörde um die Eintragung er-
suchen, Z 941; über Beschwerde gegen
Ablehnung des Ersuchens vgl RJA 2 42;
KG 32 A 244.
Über Schadensersatzpflicht im Falle un-
gerechtfertigter Anordnung, Aufhebung
wegen Nichterhebung der Hauptklage
oder wegen Nichtladung zur Verhandlung
über die Rechtmäßigkeit vor das Gericht
der Hauptsache vgl Z 945. Lindemann.