Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Einstweiliger Patentschutz. Nach 
abgeschlossener Vorprüfung gelangt die 
angemeldete Erfindung an die zuständige 
Anmeldeabteilung, und diese beschließt, 
falls sie die Anmeldung für gehörig erfolgt 
und die Erteilung eines Patentes nicht für 
ausgeschlossen erachtet, P 23 Abs 1, die 
Bekanntmachung der Anmeldung. Die 
Bekanntmachung geschieht in der Weise, 
daß der Name des Patentsuchers und der 
wesentliche Inhalt des in seiner Anmel- 
dung enthaltenen Antrages durch den 
Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird, 
zugleich hat die Auslegung der Anmel- 
dung mit sämtlichen Beilagen bei dem 
Patentamt zur Einsicht für jedermann zu 
erfolgen, P 23 Abs 2 und 3. Mit der Be- 
kanntmachung treten für den Gegenstand 
der Anmeldung zugunsten des Patent- 
suchers einstweilen die gesetzlichen Wir- 
kungen des Patents ein. Der Patentsucher 
hat also nunmehr die ausschließliche Be- 
fugnis, den Gegenstand der Erfindung ge- 
werbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, 
er darf die Erfindung nicht nur selbst be- 
nutzen, hat vielmehr auch die Möglichkeit, 
die Benutzung anderen Personen zu un- 
tersagen. Mit der Veröffentlichung im 
Reichsanzeiger ist die Anzeige zu ver- 
binden, daß der Gegenstand der An- 
meldung einstweilen gegen unbefugte Be- 
nutzung geschützt sei. Der Zweck der Be- 
kanntmachung ist insbesondere der, die 
Interessenten auf die Anmeldung auf- 
merksam zu machen und sie in die Lage 
zu versetzen, in das Erteilungsverfahren 
  
  
. 1821; 
einzugreifen und Einspruch zu erheben; 
nach P 24 Abs 2 ist die Erhebung des 
Einspruchs innerhalb der Frist von zwei 
Monaten nach der Veröffentlichung zu- 
lässig, auch ist innerhalb der gleichen 
Frist die erste Jahresgebühr, nach P 8 
Abs 1 30 Mark, einzuzahlen. 
Der mit der Bekanntmachung eintre- 
tende einstweilige Schutz ist indessen ein 
bis zur Patenterteilung resolutiv bedingtes 
Recht. Der Schutz kann wieder wegfallen, 
wenn das Patent nicht zur Erteilung ge- 
langt, wenn es versagt wird. Während der 
Patentsucher während der Schwebezeit 
die Rechtsbehelfe eines Patentinhabers, 
also auch die Klage aus P 35 hat, gelten 
nach P 27 Abs 2 mit der Versagung des 
Patentes die Wirkungen des einstweiligen 
Schutzes als nicht eingetreten. Demge- 
  
Einstweiliger Patentschutz — Einwendung. 
Grund des einstweiligen Patentschutzes 
Leistungen erlangt hat, eine ungerechtfer- 
tigte Bereicherung vorliegen, und gemäß 
B 812ff würde er zur Herausgabe dieser 
Leistungen verpflichtet sein. Ein nach 
P 36 gestellter Strafantrag, der zu einer 
Verurteilung erst nach der Patentertei- 
lung führen: kann, würde rechtsunwirk- 
sam werden. 
Bei der weittragenden Bedeutung des 
Aktes der Bekanntmachung gilt der 
Grundsatz, daß eine in gültiger Weise er- 
folgte Bekanntmachung nicht zurückge- 
nommen werden kann. Dagegen kann 
nach P 23 Abs 4 die Bekanntmachung auf 
Antrag des Patentsuchers auf die Dauer 
von höchstens sechs Monaten, vom Tage 
des Beschlusses über die Bekanntmachung 
an gerechnet, ausgesetzt werden; bis 
zur Dauer von drei Monaten ist die Ver- 
sagung der Aussetzung unstatthaft. Von 
dieser Aussetzungsbefugnis wird ein sehr 
weitgehender Gebrauch gemacht, es kom- 
men hier Interessen verschiedener Art in 
Betracht. 
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Bechts- 
schutzes, 08, 1431: Denkschrift über die Geschäftstätigkeit 
des Kaiserlichen Patentamtes in den Jahren 1891-1900 
Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 314 ff; 
Robolski Das P, 3. Auf), 08, 33 u. 99ff; Allfeld 
Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche 
Urheberrecht, 04, 216; Kent Das P, 06, 217 ff; Isay 
Patentgesetz und Gesetz betr den Schutz von Gebrauchs- 
mustern, 03, 300 ff, und die anderen bei dem Stichwort 
Patentrecht aufgeführten Kommentare. Otto Krüger. 
Eintragung s. die betreffenden Regi- 
ster Rollen, öffentlichen Bücher. 
Eintritt in einen Verein (s. d.) ist die 
Erwerbung der Mitgliedschaft. 
Einwand s. Einrede, Einwendung. 
Einwanderung nicht heimischer 
Wildarten s. Einführung. 
Einweisung in den Besitz (s. d.). 
Einwendung. Im B wird neben dem 
Begriff Einrede vielfach der Begriff Ein- 
wendung gebraucht. Von diesen beiden 
Begriffen ist der letztere der umfassen- 
dere, er schließt nicht nur die materiell- 
rechtlichen „Einreden‘ (siehe das Stich- 
wort „Einrede‘) in sich, sondern über- 
haupt Verteidigungsmittel, mit denen ein 
Schuldner den Anspruch des Gläubigers 
abwehren kann. Demgemäß ist die Ein- 
wendung die zusammenfassende Be- 
zeichnung sowohl für alle materiellen Ge- 
genrechte als auch für die Einreden ledig- 
lich prozessualer Natur, denen rechtshin- 
dernde und rechtsvernichtende Tatsachen 
zugrunde liegen. 
Es wird auf die bei dem Stichwort Einrede angeführte 
mäß würde, soweit der Patentsucher auf | ratur verwiesen; vgl ferner auch RGZ Otto Krüger.
	        
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