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Einstweiliger Patentschutz. Nach
abgeschlossener Vorprüfung gelangt die
angemeldete Erfindung an die zuständige
Anmeldeabteilung, und diese beschließt,
falls sie die Anmeldung für gehörig erfolgt
und die Erteilung eines Patentes nicht für
ausgeschlossen erachtet, P 23 Abs 1, die
Bekanntmachung der Anmeldung. Die
Bekanntmachung geschieht in der Weise,
daß der Name des Patentsuchers und der
wesentliche Inhalt des in seiner Anmel-
dung enthaltenen Antrages durch den
Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird,
zugleich hat die Auslegung der Anmel-
dung mit sämtlichen Beilagen bei dem
Patentamt zur Einsicht für jedermann zu
erfolgen, P 23 Abs 2 und 3. Mit der Be-
kanntmachung treten für den Gegenstand
der Anmeldung zugunsten des Patent-
suchers einstweilen die gesetzlichen Wir-
kungen des Patents ein. Der Patentsucher
hat also nunmehr die ausschließliche Be-
fugnis, den Gegenstand der Erfindung ge-
werbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,
er darf die Erfindung nicht nur selbst be-
nutzen, hat vielmehr auch die Möglichkeit,
die Benutzung anderen Personen zu un-
tersagen. Mit der Veröffentlichung im
Reichsanzeiger ist die Anzeige zu ver-
binden, daß der Gegenstand der An-
meldung einstweilen gegen unbefugte Be-
nutzung geschützt sei. Der Zweck der Be-
kanntmachung ist insbesondere der, die
Interessenten auf die Anmeldung auf-
merksam zu machen und sie in die Lage
zu versetzen, in das Erteilungsverfahren
. 1821;
einzugreifen und Einspruch zu erheben;
nach P 24 Abs 2 ist die Erhebung des
Einspruchs innerhalb der Frist von zwei
Monaten nach der Veröffentlichung zu-
lässig, auch ist innerhalb der gleichen
Frist die erste Jahresgebühr, nach P 8
Abs 1 30 Mark, einzuzahlen.
Der mit der Bekanntmachung eintre-
tende einstweilige Schutz ist indessen ein
bis zur Patenterteilung resolutiv bedingtes
Recht. Der Schutz kann wieder wegfallen,
wenn das Patent nicht zur Erteilung ge-
langt, wenn es versagt wird. Während der
Patentsucher während der Schwebezeit
die Rechtsbehelfe eines Patentinhabers,
also auch die Klage aus P 35 hat, gelten
nach P 27 Abs 2 mit der Versagung des
Patentes die Wirkungen des einstweiligen
Schutzes als nicht eingetreten. Demge-
Einstweiliger Patentschutz — Einwendung.
Grund des einstweiligen Patentschutzes
Leistungen erlangt hat, eine ungerechtfer-
tigte Bereicherung vorliegen, und gemäß
B 812ff würde er zur Herausgabe dieser
Leistungen verpflichtet sein. Ein nach
P 36 gestellter Strafantrag, der zu einer
Verurteilung erst nach der Patentertei-
lung führen: kann, würde rechtsunwirk-
sam werden.
Bei der weittragenden Bedeutung des
Aktes der Bekanntmachung gilt der
Grundsatz, daß eine in gültiger Weise er-
folgte Bekanntmachung nicht zurückge-
nommen werden kann. Dagegen kann
nach P 23 Abs 4 die Bekanntmachung auf
Antrag des Patentsuchers auf die Dauer
von höchstens sechs Monaten, vom Tage
des Beschlusses über die Bekanntmachung
an gerechnet, ausgesetzt werden; bis
zur Dauer von drei Monaten ist die Ver-
sagung der Aussetzung unstatthaft. Von
dieser Aussetzungsbefugnis wird ein sehr
weitgehender Gebrauch gemacht, es kom-
men hier Interessen verschiedener Art in
Betracht.
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Bechts-
schutzes, 08, 1431: Denkschrift über die Geschäftstätigkeit
des Kaiserlichen Patentamtes in den Jahren 1891-1900
Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 314 ff;
Robolski Das P, 3. Auf), 08, 33 u. 99ff; Allfeld
Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche
Urheberrecht, 04, 216; Kent Das P, 06, 217 ff; Isay
Patentgesetz und Gesetz betr den Schutz von Gebrauchs-
mustern, 03, 300 ff, und die anderen bei dem Stichwort
Patentrecht aufgeführten Kommentare. Otto Krüger.
Eintragung s. die betreffenden Regi-
ster Rollen, öffentlichen Bücher.
Eintritt in einen Verein (s. d.) ist die
Erwerbung der Mitgliedschaft.
Einwand s. Einrede, Einwendung.
Einwanderung nicht heimischer
Wildarten s. Einführung.
Einweisung in den Besitz (s. d.).
Einwendung. Im B wird neben dem
Begriff Einrede vielfach der Begriff Ein-
wendung gebraucht. Von diesen beiden
Begriffen ist der letztere der umfassen-
dere, er schließt nicht nur die materiell-
rechtlichen „Einreden‘ (siehe das Stich-
wort „Einrede‘) in sich, sondern über-
haupt Verteidigungsmittel, mit denen ein
Schuldner den Anspruch des Gläubigers
abwehren kann. Demgemäß ist die Ein-
wendung die zusammenfassende Be-
zeichnung sowohl für alle materiellen Ge-
genrechte als auch für die Einreden ledig-
lich prozessualer Natur, denen rechtshin-
dernde und rechtsvernichtende Tatsachen
zugrunde liegen.
Es wird auf die bei dem Stichwort Einrede angeführte
mäß würde, soweit der Patentsucher auf | ratur verwiesen; vgl ferner auch RGZ Otto Krüger.