Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Elbzollgerichte - - 
sondere Gerichte (zugunsten von Öster- 
reich) in Zollsachen eingerichtet. 
Elchwild jagdbares Schonwild: 88 1 ff 
WildschonGes vom 14. Juli 1904 (Han- 
nover) und 88 1, 39 ff, 76 prJagdO vom 
15. Juli 1907. | Stelling. 
electio canonica s. Bischöfe. 
Elektrische Arbeit. Strafrechtlicher 
Schutz gegen Entziehung der E wird 
durch das Reichsgesetz vom 9. April 1900 
gewährt. - 
Elsaß-Lothringen (Verfassung und 
staatsrechtliche Stellung). Die Gebiets- 
teile, welche Frankreich durch den Prä- 
liminarfrieden vom 26. Febr 1871, ratifi- 
ziert am 2, März 1871, in der durch den 
definitiven Friedensvertrag vom 10. Mai 
1871 festgesetzten Begrenzung „mit vol- 
lem Souveränitäts- und Eigentumsrecht“ 
an das Deutsche Reich abgetreten hat, 
sind durch das Ges vom 9, Juni 1871 
„mit dem Deutschen Reiche für immer 
vereinigt‘ worden und bilden seitdem das 
Reichsland E(lsaß-)L(othringen). 
dem genannten Gesetze, welches auch 
jetzt noch die Grundlage der els- 
lothr Verfassung bildet, übt die „Staats- 
gewalt“ in EL der Kaiser aus. Bis zur Ein- 
führung der RV war der Kaiser bei Aus- 
übung der Gesetzgebung, soweit.nicht eine 
finanzielle Belastung des Reichs in Frage 
kam, nur an die Zustimmung des Bundes- 
rats gebunden. Die Einführung der RV 
erfolgte am 1. Jan 1874. Seitdem wählt 
EL 15 Abgeordnete zum Reichstage. Die 
Gesetze für EL wurden seitdem zunächst 
auf dem Wege der Reichsgesetzgebung 
erlassen. Durch Kaiserl Erlaß vom 29. Okt 
1874 wurde aber zur gutachtlichen Vor- 
beratung von Gesetzen ein „beratender 
Landesausschuß“ eingesetzt und durch 
Ges vom 2. Mai 1877 wurde dann be- 
stimmt, daß Landesgesetze für EL mit 
Zustimmung des Bundesrats vom Kaiser 
erlassen werden können, wenn der Lan- 
desausschuß ihnen zustimmt; der Weg 
der Reichsgesetzgebung blieb vorbehal- 
ten. Das Ges vom 4. Juli 1879 brachte 
eine bedeutsame Weiterentwickelung der 
els-lothr V, indem es bestimmt, daß der 
Kaiser „landesherrliche Befugnisse‘, die 
ihm kraft der Ausübung der Staatsgewalt 
zustehen, einem Statthalter übertragen 
kann. — Die staatsrechtliche Stellung, 
welche EL auf Grund dieser geschicht- 
lichen Entwickelung einnimmt, ist sehr 
Elsaß-Lothringen. 431 
es ein Staat ist, den Gegenstand einer 
lebhaften Kontroverse. Für einen Staat 
haben es erklärt, jedoch mit Abweichun- 
gen untereinander, Leoni, Rosen- 
, berg, Seydel; für ein Staatsfragment 
: hältes Jellinek; für ein autonomes Ge- 
bilde ohne staatliche Eigenschaft Loe- 
ning, Schulze, Georg Meyer. 
Auch Laband (ihm folgend Bruck) 
spricht EL die Eigenschaft eines Staates 
ab und erklärt es für ein Territorium des 
Reiches nach Art der Territorien in der 
amerikanischen Bundesverfassung. Die 
ganze Kontroverse hat hauptsächlich nur 
terminologische Bedeutung. Fest steht 
jedenfalls, daß EL keine völkerrechtliche 
Existenz und keine Souveränität besitzt; 
es ist aber auch kein Staat „mit eige- 
nen Herrschaftsrechten‘‘ — ‚„Landesho- 
heit‘‘ — wie die deutschen Bundesstaa- 
' ten; diese steht auf Grund der Abtretung 
: durch Frankreich lediglich dem Reiche zu, 
Nach | 
das sich ihrer bis jetzt noch nicht zu- 
gunsten ELs entäußert hat. Das Reich 
‘ kann deshalb auch namentlich die staats- 
  
rechtliche Stellung von EL auf den Wege 
der Reichsgesetzgebung jederzeit in be- 
liebiger Richtung ändern. EL ist ferner 
bis jetzt auch kein deutscher Bundesstaat, 
d. h. es ist nicht Mitglied des Reiches, 
nicht Subjekt, sondern lediglich Objekt 
der Reichsgewalt; Sitz und Stimme im 
Bundesrat ist ihm versagt; doch kann der 
Statthalter zur Vertretung der els-lothr 
Interessen Kommissare in den Bundesrat 
abordnen, welche an dessen Beratungen 
teilnehmen. In einer Reihe von Bezie- 
hungen aber wird EL kraft ausdrücklicher 
Gesetzesbestimmungen wie ein Bundes- 
staat behandelt; so im Sinne der Vor- 
schriften des S, woraus namentlich 
folgt, daß die Vorschriften des S 
11, 12 (Immunität) auf die Abgeord- 
neten zum Landesausschuß und auf 
Berichte über dessen Verhandlungen An- 
wendung finden, Ges vom 30. Aug 1871; 
ferner im Sinne der privatrechtlichen Vor- 
schriften der Reichsgesetze Einf-B 5, 
Gr 82, Einf-Zg 1, F 185. Namentlich aber 
bildet es in vermögensrechtlicher Bezie- 
hung ein von dem Reiche getrenntes 
Rechtssubjekt mit eigener juristischer 
Persönlichkeit, insbesondere mit der Fä- 
higkeit, Schuldverpflichtungen einzu- 
gehen, für die das Reich nicht haftet: den 
els-lothr Landesfiskus. Da ferner das 
bestritten, namentlich bildet die Frage, ob | durch Ges vom 8. Jan 1873 eingeführte
	        
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