Elbzollgerichte - -
sondere Gerichte (zugunsten von Öster-
reich) in Zollsachen eingerichtet.
Elchwild jagdbares Schonwild: 88 1 ff
WildschonGes vom 14. Juli 1904 (Han-
nover) und 88 1, 39 ff, 76 prJagdO vom
15. Juli 1907. | Stelling.
electio canonica s. Bischöfe.
Elektrische Arbeit. Strafrechtlicher
Schutz gegen Entziehung der E wird
durch das Reichsgesetz vom 9. April 1900
gewährt. -
Elsaß-Lothringen (Verfassung und
staatsrechtliche Stellung). Die Gebiets-
teile, welche Frankreich durch den Prä-
liminarfrieden vom 26. Febr 1871, ratifi-
ziert am 2, März 1871, in der durch den
definitiven Friedensvertrag vom 10. Mai
1871 festgesetzten Begrenzung „mit vol-
lem Souveränitäts- und Eigentumsrecht“
an das Deutsche Reich abgetreten hat,
sind durch das Ges vom 9, Juni 1871
„mit dem Deutschen Reiche für immer
vereinigt‘ worden und bilden seitdem das
Reichsland E(lsaß-)L(othringen).
dem genannten Gesetze, welches auch
jetzt noch die Grundlage der els-
lothr Verfassung bildet, übt die „Staats-
gewalt“ in EL der Kaiser aus. Bis zur Ein-
führung der RV war der Kaiser bei Aus-
übung der Gesetzgebung, soweit.nicht eine
finanzielle Belastung des Reichs in Frage
kam, nur an die Zustimmung des Bundes-
rats gebunden. Die Einführung der RV
erfolgte am 1. Jan 1874. Seitdem wählt
EL 15 Abgeordnete zum Reichstage. Die
Gesetze für EL wurden seitdem zunächst
auf dem Wege der Reichsgesetzgebung
erlassen. Durch Kaiserl Erlaß vom 29. Okt
1874 wurde aber zur gutachtlichen Vor-
beratung von Gesetzen ein „beratender
Landesausschuß“ eingesetzt und durch
Ges vom 2. Mai 1877 wurde dann be-
stimmt, daß Landesgesetze für EL mit
Zustimmung des Bundesrats vom Kaiser
erlassen werden können, wenn der Lan-
desausschuß ihnen zustimmt; der Weg
der Reichsgesetzgebung blieb vorbehal-
ten. Das Ges vom 4. Juli 1879 brachte
eine bedeutsame Weiterentwickelung der
els-lothr V, indem es bestimmt, daß der
Kaiser „landesherrliche Befugnisse‘, die
ihm kraft der Ausübung der Staatsgewalt
zustehen, einem Statthalter übertragen
kann. — Die staatsrechtliche Stellung,
welche EL auf Grund dieser geschicht-
lichen Entwickelung einnimmt, ist sehr
Elsaß-Lothringen. 431
es ein Staat ist, den Gegenstand einer
lebhaften Kontroverse. Für einen Staat
haben es erklärt, jedoch mit Abweichun-
gen untereinander, Leoni, Rosen-
, berg, Seydel; für ein Staatsfragment
: hältes Jellinek; für ein autonomes Ge-
bilde ohne staatliche Eigenschaft Loe-
ning, Schulze, Georg Meyer.
Auch Laband (ihm folgend Bruck)
spricht EL die Eigenschaft eines Staates
ab und erklärt es für ein Territorium des
Reiches nach Art der Territorien in der
amerikanischen Bundesverfassung. Die
ganze Kontroverse hat hauptsächlich nur
terminologische Bedeutung. Fest steht
jedenfalls, daß EL keine völkerrechtliche
Existenz und keine Souveränität besitzt;
es ist aber auch kein Staat „mit eige-
nen Herrschaftsrechten‘‘ — ‚„Landesho-
heit‘‘ — wie die deutschen Bundesstaa-
' ten; diese steht auf Grund der Abtretung
: durch Frankreich lediglich dem Reiche zu,
Nach |
das sich ihrer bis jetzt noch nicht zu-
gunsten ELs entäußert hat. Das Reich
‘ kann deshalb auch namentlich die staats-
rechtliche Stellung von EL auf den Wege
der Reichsgesetzgebung jederzeit in be-
liebiger Richtung ändern. EL ist ferner
bis jetzt auch kein deutscher Bundesstaat,
d. h. es ist nicht Mitglied des Reiches,
nicht Subjekt, sondern lediglich Objekt
der Reichsgewalt; Sitz und Stimme im
Bundesrat ist ihm versagt; doch kann der
Statthalter zur Vertretung der els-lothr
Interessen Kommissare in den Bundesrat
abordnen, welche an dessen Beratungen
teilnehmen. In einer Reihe von Bezie-
hungen aber wird EL kraft ausdrücklicher
Gesetzesbestimmungen wie ein Bundes-
staat behandelt; so im Sinne der Vor-
schriften des S, woraus namentlich
folgt, daß die Vorschriften des S
11, 12 (Immunität) auf die Abgeord-
neten zum Landesausschuß und auf
Berichte über dessen Verhandlungen An-
wendung finden, Ges vom 30. Aug 1871;
ferner im Sinne der privatrechtlichen Vor-
schriften der Reichsgesetze Einf-B 5,
Gr 82, Einf-Zg 1, F 185. Namentlich aber
bildet es in vermögensrechtlicher Bezie-
hung ein von dem Reiche getrenntes
Rechtssubjekt mit eigener juristischer
Persönlichkeit, insbesondere mit der Fä-
higkeit, Schuldverpflichtungen einzu-
gehen, für die das Reich nicht haftet: den
els-lothr Landesfiskus. Da ferner das
bestritten, namentlich bildet die Frage, ob | durch Ges vom 8. Jan 1873 eingeführte